ECLI:DE:BGH:2017:210317B5STR70.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 70/17 vom 21. März 2017 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts und des Beschwerdeführers am 21. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landg e- richts Itzehoe vom 13. Oktober 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung en t- fällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit tels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Die getroffene Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand. Die selbstständige Einziehung eines Gegenstand s gemäß § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB i.V .m. § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 440 Abs. 1 StPO möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 5 StR 309/16 mwN). Da der nach § 440 Abs. 1 StPO erforderlich e gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung. Sander Schneider Dölp König Berger 1
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