5 StR 7/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2007 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Chemnitz vom 20. September 2006 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch 374ber den Verfall mit den Feststel-lungen zu den wirtschaftlichen Verh344ltnissen des Angeklag-ten aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handel-treibens mit Bet344ubungsmitteln in 20 F344llen unter Einbeziehung der Strafen aus einer fr374heren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-ren verurteilt, eine erf374llte Geldauflage angerechnet und den Angeklagten im 334brigen freigesprochen. Es hat den Verfall eines Geldbetrages von 62.320,00 200 als Wertersatz angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Ja-nuar 2007 unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet. Jedoch kann die Anordnung des Verfalls keinen Bestand haben. 1 - 3 - Das Landgericht hat die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes 204gem344337 247 33 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, 247247 73d Abs. 2, 73a StGB223 allein damit be-gr374ndet, dass der Angeklagte Bet344ubungsmittel zu einem Gesamtpreis von 62.320,00 200 verkauft hat. Dabei hat es die H344rtevorschrift des 247 73c StGB au337er Acht gelassen, deren Pr374fung 226 angesichts der festgestellten Lebens-verh344ltnisse des Angeklagten 226 nicht etwa erl344sslich war (vgl. BGHR StGB 247 73c H344rte 2, 3, 5; BGH StV 2003, 158; BGH StraFo 2003, 283 m.w.N.). 2 Der Senat hebt von den Feststellungen lediglich diejenigen zu den wirtschaftlichen Verh344ltnissen des Angeklagten auf. W344hrend damit die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen zu den Taten des Angeklag-ten bindend sind, hat der neue Tatrichter 226 als weitere Grundlage f374r seine Entscheidung 374ber eine etwaige Anwendung der Vorschrift des 247 73c StGB 226 die wirtschaftlichen Verh344ltnisse des Angeklagten neu festzustellen. 3 H344ger Raum Brause Schaal J344ger
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