5 StR 7/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. M344rz 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 18. September 2008 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Ma337regelausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier F344llen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die nur zum Ma337regelaus-spruch Erfolg hat; im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Nach den Feststellungen missbrauchte der Angeklagte seine 1997 geborene Stiefschwester sowie in zwei F344llen zudem seine 2002 geborene Nichte. Er fasste die M344dchen an ihren unbekleideten Genitalbereich, lie337 sich von ihnen an sein Glied fassen, ber374hrte damit ihren Anus und forderte 2 - 3 - sie zu sexuellen Posen auf. Dar374ber hinaus veranlasste er seine Stief-schwester, bei ihm den Oralverkehr auszu374ben, f374hrte einen Kunstpenis so-wie sein Glied in ihre Scheide und einen Finger in ihren Anus ein. Er lie337 je-doch von weiterem Tun ab, wenn das M344dchen Schmerzen oder Unwillen 344u337erte. Das Geschehen fotografierte oder filmte er. 2. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung, die das Landgericht auf 247 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 StGB gest374tzt hat, ist im Urteil nicht ausreichend begr374ndet und kann daher nicht bestehen bleiben. 3 Die Ausf374hrungen des Landgerichts lassen besorgen, dass es sich bei seiner Entscheidung ma337gebend von statistischen Erkenntnissen hat leiten lassen, wonach bei T344tern mit p344dophilen Neigungen generell 204extrem hohe R374ckfallquoten von mehr als 50 Prozent223 anzunehmen seien. Rein statisti-sche Grundlagen tragen die Unterbringungsanordnung 226 zumal gegen einen nicht vorbestraften Angeklagten 226 jedoch nicht (vgl. hierzu BVerfGE 109, 190, 242; BVerfG NStZ 2007, 87, 88; BGHSt 50, 121, 130 f.; BGH StV 2008, 300; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2008 226 4 StR 452/07). 4 Auch die daran ankn374pfende Erw344gung, die Prognose werde 204verhee-rend schlecht223, weil der Angeklagte nicht nur p344dophile Neigungen aufweise, sondern dar374ber hinaus begr374ndete Hinweise auf sado-masochistische und sodomitische St366rungen vorl344gen, entspringt ersichtlich generellen Erfah-rungswerten. Hingegen ist nicht hinreichend schl374ssig dargelegt, weshalb diese Neigungen gerade beim Angeklagten die erforderliche hohe Wahr-scheinlichkeit in Bezug auf weitere Missbrauchstaten begr374nden. Dies ver-steht sich vorliegend auch nicht von selbst. Denn die genannten Neigungen des Angeklagten haben sich bislang lediglich im Konsum einschl344giger kin-derpornographischer Inhalte, nicht aber in den ihm vorgeworfenen Miss-brauchstaten niedergeschlagen. Auch hat der Angeklagte die weitere Tataus-f374hrung bei Schmerz- oder Abwehr344u337erungen der Gesch344digten jeweils 5 - 4 - sofort abgebrochen. Das Landgericht h344tte sich mit diesen Umst344nden im Detail auseinandersetzen m374ssen. Soweit das Landgericht im Anschluss an den Sachverst344ndigen die 204au337erordentlich ung374nstige Prognose223 dadurch weiter verschlechtert sieht, dass der Angeklagte 204keine223 Empathief344higkeit zeige, ist dies angesichts des Tatgeschehens, aber auch des Vor- und Nachtatverhaltens f374r den sozial integriert lebenden Angeklagten jedenfalls nicht ohne weiteres nachvollzieh-bar. 6 3. Der Senat schlie337t nicht aus, dass das neue Tatgericht zu Feststel-lungen gelangt, die die Annahme des Hangs und der Gef344hrlichkeit des An-geklagten tragen. Gegebenenfalls wird es sich im Rahmen der Ermes-sensaus374bung mit den Wirkungen des langj344hrigen Strafvollzugs und m366gli-cher Therapien auf den bisher noch nicht bestraften Angeklagten eingehend auseinanderzusetzen haben (vgl. BGH NStZ 1996, 331; 2004, 438). Seine Wertung wird es dabei anhand individueller Kriterien unter Ber374cksichtigung der Therapiebereitschaft, ihres Ausma337es (vgl. UA S. 73) und der Er-folgsaussicht der Therapie zu begr374nden haben. 7 Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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