5 StR 7/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23.M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. M344rz 2010 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 4. September 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO a) aufgehoben im Fall II.7 der Urteilsgr374nde; insoweit wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse frei-gesprochen; dieser werden die ihm hierdurch ent-standenen notwendigen Auslagen auferlegt; b) im 334brigen dahingehend abge344ndert, dass der Ange-klagte wegen Betruges in sechs F344llen, davon in zwei F344llen in Tateinheit mit Urkundenf344lschung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer tr344gt die weiteren Kosten des Rechtsmittels. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sechs F344l-len, davon in zwei F344llen in Tateinheit mit Urkundenf344lschung (F344lle II.1 bis II.6 der Urteilsgr374nde), sowie wegen Urkundenf344lschung (Fall II.7 der Urteils-gr374nde) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Seine weitergehende Revision ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen lieh sich der vielfach einschl344gig vorbe-strafte, einkommens- und verm366genslose Angeklagte in den F344llen II.1 bis II.6 der Urteilsgr374nde von mehreren ihm bekannten Personen teilweise wie-derholt erhebliche Geldbetr344ge, zu deren R374ckzahlung er weder bereit noch f344hig war. Er spiegelte den Gesch344digten dabei vor, verm366gend und nur der-zeit nicht in der Lage zu sein, an Bargeld zu gelangen. In zwei F344llen legte er ihnen gef344lschte Urkunden vor, um diese unwahre Behauptung zu belegen. Im Fall II.7 204unterschrieb der Angeklagte einen aus Kopien von verschiede-nen echten Urkunden hergestellten223 (UA S. 11) vermeintlich notariell beur-kundeten Grundst374ckskaufvertrag, der ihn selbst als Verk344ufer, zwei K344ufer und einen Kaufpreis von 1.580.000 200 auswiesen. Dieser tats344chlich nicht ge-schlossene Vertrag sollte zur T344uschung m366glicher Darlehensgeber 374ber die angebliche Zahlungsf344higkeit des Angeklagten verwendet werden, wurde tats344chlich aber nicht benutzt. 2 3 2. Zu Unrecht hat das Landgericht auch im Fall II.7 den Tatbestand der Urkundenf344lschung bejaht. a) Der Angeklagte hat keine unechte Urkunde hergestellt. Urkunden im Sinne des Strafrechts sind verk366rperte Erkl344rungen, die ihrem gedankli-chen Inhalt nach geeignet und bestimmt sind, f374r ein Rechtsverh344ltnis Be-weis zu erbringen, und die ihren Aussteller erkennen lassen (st. Rspr.; vgl. etwa BGHSt 4, 60, 61; 24, 140, 141; Fischer, StGB 57. Aufl. 247 267 Rdn. 2 m.w.N.). Soweit der Angeklagte den vermeintlich zustande gekommenen Grundst374ckskaufvertrag lediglich mit dem eigenen Namenszug unterschrie-ben hat, liegt eine T344uschung 374ber den Aussteller der Gedankenerkl344rung nicht vor. Insofern handelt es sich um eine schriftliche L374ge (vgl. Fischer aaO Rdn. 18a), weil aus dem so geschaffenen Schriftst374ck der Angeklagte als Aussteller zu ersehen ist und lediglich der (fotokopierte) Bezugstext falsch ist. Mitaussteller sind hier auch nicht etwa die anderen Vertragsbeteiligten; deren Namensz374ge sind lediglich einkopiert, ihnen fehlt die Authenzit344t einer 4 - 4 - Originalunterschrift. Durch das Zuf374gen von Kopien der Unterschriften der angeblichen Vertragspartner erf374llt der 204Grundst374ckskaufvertrag223 nicht die Merkmale einer Urkunde, da das Schriftst374ck insoweit nach au337en als Re-produktion erscheint (Fischer aaO Rdn. 12b m.w.N.). b) Der Angeklagte hat auch keine echte Urkunde verf344lscht, da er f374r die Herstellung der Kopie des vermeintlichen Grundst374ckskaufvertrages le-diglich Kopien von echten Urkunden verwendete. 5 c) Die vom Landgericht festgestellte T344uschungsabsicht legt es zwar nahe, dass der Angeklagte von der hergestellten Vorlage eine weitere Kopie zumindest fertigen wollte, um das Werk insgesamt als Kopie eines unter-schriebenen Originals erscheinen zu lassen. Dies begr374ndet indes auch kei-ne Strafbarkeit wegen eines Versuchs des Gebrauchens einer gef344lschten Urkunde (vgl. Fischer aaO), weil zu keinem Zeitpunkt eine (falsche) Urkunde vorgelegen hat. 6 7 2. Die Verurteilung wegen Urkundenf344lschung im Fall II.7 der Urteils-gr374nde kann daher keinen Bestand haben. Dies bedingt den Wegfall der da-von betroffenen Einzelstrafe von neun Monaten und eine 304nderung der Ge-samtstrafe. Der Senat hat in entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO zur Straffrage selbst entschieden. Eine Aufhebung und Zur374ckverweisung lediglich zur Festsetzung einer neuen Gesamtstrafe w374rde zu einer hier 226 die abgeurteilten Taten datieren aus den Jahren 2005 bis 2007 226 unvertretbaren Verfahrensverz366gerung f374hren. 8 - 5 - Auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien Strafzumessungserw344gun-gen des Landgerichts schlie337t es der Senat aus, dass f374r die verbleibenden sechs Taten, eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als eine solche von vier Jahren h344tte verh344ngt werden k366nnen. 9 Brause Raum Schaal Schneider Bellay
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