5 StR 71/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. März 2002 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Berlin vom 18. Juli 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Schuldspruch wird dahin b e - richtigt, daß an die Stelle der Worte Wohnungseinbruc h - diebstahls in sechs Fällen die Worte Wohungseinbruc h - diebstahls in sieben Fällen treten. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen aufz u - erlegen, jedoch hat er die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Basdorf Hä ger Gerhardt Brause Schaal
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