5 StR 71/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. April 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Braunschweig vom 27. November 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Auch angesichts der angestrebten Verfahrensweise nach 247 35 BtMG nimmt der Senat die Nichtanwendung des 247 64 StGB hin. Basdorf Raum Gerhardt Brause J344ger
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