5 StR 7/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Flensburg vom 25. August 2010 wird unter der Klar-stellung nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte wegen erpresserischen Menschenrau-bes mit Todesfolge verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenkl344gern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
Full & Egal Universal Law Academy