5 StR 71/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer r344uberischer Erpressung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. M344rz 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Leipzig vom 22. September 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Ziffer 5 Satz 1 des Urteilstenors lautet: Die Unterbringung ist vor Vollzug der Si-cherungsverwahrung zu vollziehen (siehe Protokollband S. 14 und 15). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Basdorf Raum Brause Schneider Bellay
Full & Egal Universal Law Academy