Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 168 Abs. 1 - che nach der Einäscherung verbleibende Rückstände, d.h. auch die vormals mit einem Körper fest verbundenen, nicht verbrennbaren Bestandteile. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 5 StR 71/15 LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 71/15 vom 30. Juni 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. wegen Störung der Totenruhe u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2015 beschlossen : 1. Auf die Revision der Angeklagten G . wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Juni 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO a) dahingehend abgeändert, dass sie wegen Beihilfe zur Störung der Totenruhe in Tateinheit mit Beihilfe zum Ver - wahrungsbruch u nter Strafaussetzung zur Bewährung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt ist, und b) aufgehoben, soweit festgestellt ist, dass wegen eines 1,344 kg Zahngoldbruchs von der A nordnung von Verfall bzw. Wertersatzverfall nur deshalb abgesehen wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Diese Feststellu n- gen entfallen. 2. Auf die Revisionen der Angeklagten L . , K . , M . und Ga . wird das genannte Urteil hinsichtlich der Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO dahingehend abgeändert (§ 349 Abs. 4 StPO), dass das jeweils nach § 111i Abs. 2 Satz 2 StPO zu bezeichnende Erlangte bzw. der nach § 111i Abs. 2 Satz 3 StPO zu bezeichnende Gel d- betrag a) bei d em Angeklagten L . b) bei dem Angeklagten K . - 3 - c) bei dem Angeklagten M . 370 g Zahngoldbruch und d) bei dem Angeklagten Ga . 3. Auf die Revisionen der Angeklagten L . und K . werden die Einzelstrafen in den Fällen a) 129 und 134 jeweils auf vier Monate (Angeklagter L . ) und b) 176 und 177 jeweils auf drei Monate (Angeklagter K . ) festgesetzt. 4. Die weitergehenden Revisionen der genannten Angeklagten und die Revision des Angeklagten S . werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 5. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte G . wegen Beihilfe zur Störung der Totenruhe in Tateinheit mit Beihilfe zum Verwahrungsbruch in 110 Fällen, zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und eine Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Die übrigen Angeklagt en hat das Landgericht ebenfalls zu Bewä h- rungsstrafen wegen Störung der Totenruhe in Tateinheit mit Beihilfe zum Ve r- 1 - 4 - wahrungsbruch verurteilt, und zwar den Angeklagten L . in 25 Fällen, den Angeklagten K . in 37 Fällen, die Angeklagten S . und Ga . jeweils in 24 Fällen sowie den Angeklagten M . in 23 Fällen. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass die Angeklagten durch die Taten Vermögen s- vorteile erlangt haben der Angeklagte L . la g- te K . . . . 81.334,50 und dass lediglich deshalb nicht auf Verfall bzw. Wertersatzve r- fall erkannt wird, weil insow eit Ansprüche Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Ang e- klagten haben im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen sind sie u n- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Fes tstellungen des Landgerichts waren die Angeklagten L . , K . , S . , M . und Ga . sowie der inzwischen ve r- storbene Ehemann der Angeklagten G . als Bediener für Einäscherungsa n- lagen im Krematorium H . beschäftigt. Zu ihren Aufgaben g e- hörte es, nach einem Verbrennungsvorgang ein Metallfach aus dem Ofen zu nehmen, in welchem sich Verbrennungsrückstände befanden, und diese mit Hilfe einer kleinen Handgartenharke nach größeren Metallteilen, insbesondere künstlichen Gelenken, zu durchsuchen, die sonst in einem späteren Arbeit s- schritt die Knochenmühle beschädigt hätten. Diese waren in einen Sammelb e- hälter einzuwerfen und wurden durch das Krematorium veräußert. Darüber hi n- aus hatten die genannte n Angeklagten Zahngold, Schmuckreste und sonstige Wertmetalle aus den Verbrennungsrückständen zu entnehmen und in einem gesonderten Behältnis abzulegen. Diese werthaltigen Gegenstände stellten 2 - 5 - wegen ihrer geringen Größe keine Beschädigungsgefahr für die Kn ochenmühle dar; vielmehr wollte n die Hamburger Friedhöfe sich diese aneignen, veräußern und den Erlös der Kinderkrebshilfe spenden. Anschließend wurden die verbli e- benen Rückstände in einer Knochenmühle gemahlen und automatisch in die jeweilige Urne gefüllt . Schwere Rückstände verblieben nach dem Mahlvorgang jedoch in einem Sammelfach der Mühle und wurden von den Bedienern noc h- mals sortiert. Dabei sollten Gegenstände entfernt werden, die, wie etwa metall i- sche Sargbestandteile, erkennbar nicht der verstorbene n Person zuzuordnen waren. Auch insofern galt die Dienstanweisung, dass werthaltige Kleingege n- stände im Behälter gesammelt werden sollten. Nach dieser Sortierung wurden die letzten Verbrennungsreste in die Urne gegeben, die danach verschlossen wurde. Di e Angeklagten L . , K . , S . , M . und Ga . sowie der Ehemann der Angeklagten G . entnahmen im Rahmen ihrer T ä- tigkeit an den Einäscherungsanlagen des Krematoriums in diversen Fällen Zahngoldbruch aus den Verbre nnungsresten der zuvor eingeäscherten Ve r- storbenen. Dies geschah entweder bei der Durchsuchung der Rückstände nach großen Gegenständen oder bei der Sortierung der Rückstände, die aus der Knochenmühle entnommen wurden. Die Angeklagte G . erklärte sich sp ä- te s tens im Jahr 2003 dazu bereit, die von ihrem Ehemann entwendeten Kr e- mierungsrückstände in regelmäßigen Abständen in Scheideanstalten zu verä u- ßern, was sie auch tat. II. 1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Entwe n- den von Zahn gold den Tatbestand der Störung der Totenruhe (§ 168 StGB) 3 4 - 6 - § 168 Abs. 1 StGB. Denn zu dieser gehören nach zutreffender Ansicht sämtl i- che nach der Einäscherung verbleibenden Rückstän de, d.h. auch die vormals mit einem Körper fest verbundenen fremden Bestandteile, die nicht verbren n- bar sind (vgl. OLG Bamberg, NJW 2008, 1543; OLG Hamburg, NJW 2012, 1601; Dippel in LK - StGB, 12. Aufl., § 168 Rn. 40; Kuhli in Matt/Renzikowski, StGB, 2013, § 168 Rn. 7; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 168 Rn. 2; Lenc k- ner/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 168 Rn. 3). a) Diese Auslegung ist mit dem allgemeinen Sprachgebrauch zu verei n- baren und überschreitet nicht die äußerste Wortlautgrenze (Art . 103 Abs. 2 GG; vgl. BVerfGE 71, 108, 115; 87, 209, 224; 126, 170, 197). Soweit dementgegen vertreten wird, nach einem seit Jahrhunderten bestehenden, unverändert g e- bliebenen Wortverständnis sei mit dem Begriff Asche allein ein pulveriger staubartiger Ver brennungsrückstand gemeint, der vom Feuer unversehrte G e- genstände nicht erfasse, trifft dies nicht zu (aM OLG Nürnberg, NJW 2010, 2071, 2073 f.; MüKo - StGB/Hörnle, 2. Aufl., § 168 Rn. 11; NK - StGB/Stübinger, 4. Aufl., § 168 Rn. 7). Vielmehr ist der Begriff i m allgemeinen Sprachgebrauch nicht eindeutig definiert. Über die Bedeutung eines staubig - pulverigen Rüc k- stands verbrannter Materie (so etwa Duden, Das große Wörterbuch der deu t- schen Sprache, Band 1, 3. Aufl., S. 300) hinaus wird Asche nämlich auch al l- gemei Verbrennung pflanzlicher oder tierischer Substanzen zurückbleibenden unve r- brennlichen anorga e Brockhaus, 15. Aufl. von einem durch Verbrennung ze r- störten organischen Körper übrigbleibenden anorganischen unverbrennlichen S. 43) definiert (vgl. auch Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Band 2, 197 1, S. 682). Nach diesem Begriffsverständnis ist kremiertes Zahngold durch das 5 - 7 - Tatbestandsmerkmal umfasst (ebenso OLG Bamberg, aaO S. 1544 mwN; OLG Hamburg, aaO S. 1606). b) Für diese auf sämtliche Verbrennungsrückstände des menschlichen Körpers abstellen de Auslegung des Aschebegriffs spricht zudem der Wille des historischen Gesetzgebers. Das Reichsstrafgesetzbuch vom 15. Mai 1871 schützte in § 168 z u- (RGBl. 1871, S. 127). Die Feue rbestattung wurde durch das Gesetz über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (RGBl. I S. 380) nachfolgend Feuerb e- stattungsgesetz 1934 einheitlich geregelt und ist mittlerweile in die in den ve r- schiedenen Bundesländern erfolgten Neuregelungen des Friedh ofs - und B e- stattungsrechts einbezogen worden (vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs - und Bestattungsrechts, 10. Aufl. 2010, S. 232). Der strafrechtliche Schutz der Deutschen Strafgesetz buch (vgl. etwa § 158 Vorentwurf eines Deutschen Strafgesetzbuchs 1909; § 225 des Entwurfs der Strafrechtskommission 1913; § 218 des Entwurfs von 1919; vgl. dazu Denkschrift zu dem Entwurf von 1919, S. 167; § 170 des Amtlichen Entwurfs eines Allgemeinen De utschen Strafg e- setzbuchs 1925), hat aber erst mit dem Dritten Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I 1953, S. 735) Eingang in die Vorschrift des § 168 StGB gefunden, dies allerdings unter ausdrücklicher Anlehnung an die früheren Ent würfe (v gl. BT - Drucks. I /3713, S. 37) u nd damit an die diesen zugrunde li e- genden Erwägungen. In der Begründung zum Vorentwurf zu einem Deutschen Strafgeset z- e- benden Aschereste aber den gleich en Schutz gegen einen pietätlosen Zugriff 6 7 8 - 8 - h- t- wurf zu einem Deutschen Strafgesetzbuch von 1909, Begründung, S. 520 ). Die Begründung verweist auf das in der Literatur herangezogene Vorbild im italien i- schen Recht (vgl. Vorentwurf zu einem Deutschen Strafgesetzbuch von 1909, Begründung, aaO Fn. 2 mit Hinweis auf Kohler, Studien aus dem Strafrecht I, 1890, S. 222 f.; Merk el, Der Leichenraub, 1904, S. 47 f.; Kahl in Vergleichende Darstellung des Deutschen und Ausländischen Strafrechts, Dritter Band, Rel i- gionsvergehen, 1906, S. 103, s. auch S. 63, 66, 71, 79). Die in diesem Z u- die im Bestattungsrecht u- erbestattungsgesetz vom 14. September 1911; § 9 Feuerbestattungsgesetz 1934; § 10 der Verordnung über die Durchführung des Feuerbestattungsgese t- zes vom 26. J uni 1934, RGBl. I 519; § 6 Abs. 4 der Verordnung über die Anfo r- derungen für den Betrieb von Feuerbestattungsanlagen im Land Brandenburg vom 4. September 2002; § 20 Abs. 3 Hessisches Friedhofs - und Bestattung s- gesetz vom 5. Juli 2007; Hellwig, Feuerbestattun g und Rechtspflege 1911, 14 f.; Gaedke, aaO S. 110, 238, 240 f.), macht deutlich, dass historisch mit a- ren. Dementsprechend war unter der Geltung des ursprünglichen Straftatb e- standes bem ängelt worden, dass die bei der Feuerbestattung zurückbleibende die Reste der Feuersbestatteten geschützt werden, würde zur Aufnahme bei einer Revision unseres Strafgesetzbuches al verbliebenen Reste des menschlichen Leichnams bestimmungsgemäß aufb e- wahrt werden, [ sollten ] r- - 9 - reste des To d ten e- Körpers, die nicht ausnahmslos w ie auch der Einsatz der Knochenmühle im Krematorium zeigt einen pulverigen Zustand aufweisen, historisch in ihrer Gesamtheit als schützenswert anerkannt. Hieran knüpfte der Gesetzgeber mit dem Dritten Strafrechtsänderungsgesetz ausdrücklich an (vgl. BT - Drucks. I /3713, S. 37). c) Es streiten auch systematische und teleologische Erwägungen für e i- ne Einbeziehung kremierten Zahngoldes in den Begriff der Asche im Sinne des § 168 StGB. (1) Schutzgüter des § 168 Abs. 1 StGB sind jedenfalls das Pietätsgefü hl der Allgemeinheit sowie der postmortale Persönlichkeitsschutz des Toten (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2005 2 StR 310/04, BGHSt 50, 80, 89; RGSt 39, 155, 156; Dippel, aaO Rn. 2; BT - Drucks. IV /650, S. 346; 13/8587, S. 22 f.). Dieser Schutz gebührt der sterblichen Hülle und den Überresten (vgl. BT - Drucks. IV /650, aaO) eines Menschen in ihrer Gesamtheit, wie die tatbestandl i- che Erfassung von Teilen des Körpers eines verstorbenen Menschen zeigt. Er bezieht sich auf den zum Objekt gewordenen, einen Rücksta nd der Persönlic h- keit darstellenden Menschenrest (vgl. von Bubnoff, GA 1968, 70, 72; Czerner, ZStW 2003, 91, 97). (2) Zum Körper eines Menschen gehören auch künstliche Körperteile, wie das Zahngold, die durch die Einbeziehung in die Körperfunktion ihres Tr ä- gers ihre Sachqualität verloren haben und nicht ohne Verletzung der Körperi n- tegrität entfernt werden können; sie genießen damit ebenso das besondere Persönlichkeitsrecht am Körper wie die natürlichen Körperteile (vgl. OLG Ba m- berg, aaO S. 1544; Dippel, aaO Rn. 37; Hörnle, aaO Rn. 9; Lenckner/Bosch, 9 10 11 - 10 - aaO; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 90 Rn. 3, MüKo - BGB/Stresemann, 6. Aufl., § 90 Rn. 28; Erman/Schmidt, BGB, 14. Aufl., § 90 Rn. 5; Jickeli/Stiep er in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 90 Rn. 35 ; aA Lackner/Kühl aaO). Indem diese Gegenstände als dem Körper zugehörig empfunden werden, e r- streckt sich auch auf sie das Gefühl der Verbundenheit und Pietät (Dippel, aaO Rn. 37; vgl. auch Rn. 38). nds des § 168 StGB kein geringerer Schutz zu als dem Körper oder Teilen des Körpers des verstorbenen Menschen. Ihm soll vielmehr derselbe Schutz auf würdige und pietätvolle Behandlung gewährt werden wie dem menschlichen Körper. Schon das Reichsgericht hat klargestellt, dass mit der grundsätzlichen Gleichstellung von Feuer - und Erdbestattung durch § 1 Feuerbestattungsgesetz 1934 einer unterschiedlichen Behandlung der Asche und des Leichnams der Boden en t- zogen worden ist und beide denselben Anspruch auf pietä tvolle Behandlung und Wahrung der Totenruhe genießen (RGZ 154, 269, 274). Dieser Grundsatz gilt fort (vgl. OVG Berlin, DÖV 1964, 557, 558; OLG Bamberg, aaO S. 1544; Dippel, aaO Rn. 40). Wie der Körper des verstorbenen Menschen sind daher auch seine Verbren nungsreste in ihrer Gesamtheit zu schützen. Diese sind auch nicht deshalb weniger schutzbedürftig, weil vom verstorbenen Menschen abgetrennte Teile, wie etwa Zahngold nach dem Verbrennungsvorgang, ebe n- so wie abgetrennte Teile des lebenden Körpers mit der A btrennung Sachqual i- tät erlangen (vgl. BGH, Urteile vom 3. Juni 1958 5 StR 179/58, bei Dallinger MDR 1958, 739; vom 9. November 1993 VI ZR 62/93, BGHZ 124, 52, 54; König, Strafbarer Organhandel, 1999, S. 78; Vogel in LK - StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 14; Mü Ko - StGB/Schmitz, 2. Aufl., § 242 Rn. 28, 30; MüKo - BGB/Stresemann, aaO, § 90 Rn. 32; Soergel/Marly, BGB, 13. Aufl., § 90 Rn. 7, 10). Denn der Schutz der Totenruhe ist unabhängig von der Sachqualität ei n- 12 - 11 - zelner Körperteile zu beurteilen. Daher bleibt auch Asc he so lange geschützt, wie das ihr geltende Pietätsempfinden noch nicht erloschen ist (vgl. Dippel, aaO Rn. 40). (4) Dem Schutz der Verbrennungsreste in ihrer Gesamtheit entspricht es, dass diese nach der Einäscherung nach den Regelungen des Friedhof s- re chts unverzüglich und grundsätzlich vollständig in einer amtlich zu verschli e- ßenden und entsprechend zu kennzeichnenden Urne zu sammeln sind (G a- edke, aaO S. 238). Dadurch wird gewährleistet, dass die Aschenreste auch noch nach längerer Zeit einer behördlic hen Untersuchung unterzogen werden können, denn es besteht ein erhebliches Interesse an der Feststellung ihrer Identität, Vollständigkeit und Ausschließlichkeit (Gaedke , aaO S. 238 f.; vgl. auch amtliche Begründung zu § 9 Feuerbestattungsgesetz 1934 in Rei chs - und Staatsanzeiger Nr. 117 vom 23. Mai 1934, S. 2 f.). 2 . Allerdings begegnet die Verurteilung der Angeklagten G . wegen Beihilfe zur Störung der Totenruhe in Tateinheit mit Beihilfe zum Verwahrung s- bruch in 110 Fällen durchgreifenden rechtlich en Bedenken. Entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts ist nur eine Teilnahme in Form der psychischen Beihilfe gegeben, die mehrere rechtlich selbständige Haupttaten gefördert hat (vgl. Heine/Weißer in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 27 R n. 42). Die Verkäufe durch die Angeklagte G . kamen als Beihilfehandlu n- gen nicht in Betracht, da die Haupttaten zu diesem Zeitpunkt schon beendet waren. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht en tgegen, weil ausgeschlossen werden kann, dass die Angeklagte sich insoweit anders und erfolgreicher hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs hat zur Folge, dass die Einzelstrafen entfallen. Jedoch kann die bisherige Gesamtstrafe als Einzels trafe bestehen 13 14 - 12 - bleiben, weil die Änderung der konkurrenzrechtlichen Beurteilung den U n- rechts - und Schuldgehalt der Tat nicht berührt. 3 . Die getroffenen Feststellungsentscheidungen nach § 111i Abs. 2 StPO halten hinsichtlich der Angeklagten G . sach lich - rechtlicher Nachpr ü- fung nicht (hierzu b) und hinsichtlich der Angeklagten L . , K . , M . und Ga . (hierzu c) nicht uneingeschränkt stand. a) Das Landgericht war für die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 111 i StPO am 1. Januar 2007 beendeten Taten an der Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO gehindert, weil für diese Taten das mildere Recht gemäß § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB gilt, nach dem diese bedingte Verfallsanordnung nicht möglich war (vgl. BGH, Urteil v om 7. Februar 2008 4 StR 502/07, BGHR StPO § 111i Anwendungsbereich 1; Beschlüsse vom 25. April 2012 1 StR 566/11, NStZ - RR 2012, 254; vom 10. April 2013 1 StR 22/13, NStZ - RR 2013, 254 mwN). b) Dies hat zur Folge, dass die hinsichtlich der Angekl agten G . e r- gangene Feststellungsentscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO zu entfallen hat, weil ihre Beihilfehandlung spätestens im Jahr 2003 (vgl. UA S. 26) beendet war. Der Begehungszeitpunkt der Beihilfe bestimmt sich g emäß § 2 Abs. 1, 2, § 8 StGB nac h dem Zeitpunkt der Teilnahmehandlung als solcher und nicht nach dem Begehungszeitpunkt der hier teilweise nach dem 1. Januar 2007 b e- gangenen Haupttaten; sie ist beendet, wenn sie als solche abgeschlossen ist; auf den Taterfolg kommt es nach § 8 Satz 2 StG B nicht an (vgl. BGH, B e- schlüsse vom 29. September 1999 3 StR 359/99, BGHR StGB § 8 Teilne h- mer 1; vom 11. Januar 2005 5 StR 510/04, NStZ - RR 2005, 151; Eser in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 8 Rn. 5; MüKo - StGB/Ambos, 2. Aufl., § 8 Rn. 14; Werle/Je ßberger in LK - StGB, 12. Aufl., § 8 Rn. 15). 15 16 17 - 13 - c) Hinsichtlich der Angeklagten L . , K . , M . und Ga . hat der Senat die Feststellungsentscheidungen nach § 111i Abs. 2 StPO insoweit abgeändert, als von ihnen bereits bis 1. Januar 2007 Erlangtes erfasst wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2013 1 StR 22/13 , aaO S. 255). Die Entscheidung über die Höhe des nach § 111i Abs. 2 StPO festzustellenden Anspruchs liegt abgesehen von der nicht zu beanstandenden Prüfung der Här tevorschrift des § 73c StGB nicht im Ermessen des Tatgerichts (vgl. J o- hann in LR - StPO, 26. Aufl., § 111i Rn. 17; Lohse, JR 2011, 242, 245; Regi e- rungsentwurf zu § 111i StPO, BT - Drucks. 16/700, 16). Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angek lagte L . die Taten 116 bis 118 letztere nicht ausschließbar vor dem Inkraf t- treten des § 111i Abs. 2 StPO beendet. Für die nach dem 1. Januar 2007 b e- r- langt. Der Angeklagte K . hat die Tat 141 , der Angeklagte M . die Tat 202 und der Angeklagte Ga . die Tat 225 nicht ausschließbar vor Inkrafttreten des § 111i Abs. 2 StPO begangen. Der Senat hat nach dem G e- samtzusammenhang der Urteilsgründe (vgl. UA S. 37) zugunsten dieser Ang e- klagten den insoweit jeweils erlangten Vermögensvorteil nach § 73b StGB auf StPO zu bezeichnenden Erlangten bzw. dem nach § 111i Abs. 2 Satz 3 StPO zu bezeichnenden Geldbetrag abgezog en. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte M . die 370g Zahngold vor dem 1. Januar 2007 e r- langt hat. 18 19 20 - 14 - 4 . Soweit es das Landgericht unterlassen hat, in den Fällen 129, 134 b e- treffend den Angeklagten L . und in den Fällen 176, 177 betreffend den Angeklagten K . Einzelstrafen festzusetzen, holt dies der Senat in entspr e- chender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach und setzt Freiheitsstrafen von vier Monaten (Fälle 129 und 134) und drei Monaten (Fälle 176 und 177) fest (vgl. BGH, B eschluss vom 11. Dezember 2014 5 StR 525/14). Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Landgericht bei dem Angeklagten L . in vergleichbaren Fällen auf Einzelstrafen von jeweils vier Monaten (vgl. etwa 118, 121, 126) und hinsichtlich des A ngeklagten K . in vergleichbaren Fällen auf Einzelstrafen von jeweils drei Monaten (vgl. etwa 148, 151 bis 154, 164) erkannt hat. Bestimmende Strafzumessungstatsachen, die eine unte r- schiedliche Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht festgestellt. Das Ve r- bot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht nicht entgegen (vgl. BGH aaO). Die Gesamtstrafaussprüche haben Bestand. Sander Dölp König Bellay Feilcke 21
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