ECLI:DE:BGH:2016:200416B5STR71.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 71/16 vom 20. April 2016 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2016 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- r ichts Berlin vom 9. Oktober 2015 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwo r- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsions - und Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Die Verfahrensbeanstandung, das Landgericht habe die Hauptverhand lung nach dem elften Verhandlungstag unter Überschreitung der dreiwöchigen U n- terbrechungsfrist (§ 229 Abs. 1 StPO) in rechtsfehlerhafter Weise fortgesetzt, weil die Frist durch den Hemmungsbeschluss der Jugendschutz kammer nach § 229 Abs. 3 StPO nicht wirks Im Blick auf § 229 Abs. 3 Satz 2, § 336 Satz 2 Alt. 1 StPO kommt insoweit eine Richtigkeitsprüfung über den Willkürmaßstab hinaus nicht in Betracht; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. zur Entbindung vom Schöffenamt [§ 54 Abs. 1 GVG] BGH, Beschluss vom 5. August 2015 5 StR 276/15, StV 2015, 754 mwN; zudem LR - StPO/Becker, 26. Aufl., § 229 Rn. 43; MüKo - StPO/Arnoldi, 2016, § 229 Rn. 26; KK - StPO/Gmel, 7. Aufl., § 229 Rn. 15; Graf/Gorf, StPO, 2. Aufl., § 229 Rn. 16). Anhaltspunkte dafür, dass die Vorau s- setzungen des § 229 Abs. 3 StPO für eine Hemmung überhaupt nicht vorgel e- gen haben, sind nicht ersichtlich. - 3 - 2. Betreffend die Rüge, ein auf die Einvernahme des Halbbruders der Gesch ä- digten gerich teter Beweisantrag sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, ist b e- reits zweifelhaft, ob dieser eine hinreichend konkretisierte Beweisbehauptung enthält. 3. Zutreffend sieht der Generalbundesanwalt die Beanstandung, der Antrag auf Einvernahme der Zeugin M . sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, als nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend an. Im Übrigen ist die Ablehnungsbegründung des Landgerichts aber auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 4. Jedoch ist der Adhäsionsausspruc h in der aus der Beschlussformel ersichtl i- chen Weise zu ändern, weil das Landgericht den Zeitpunkt der Rechtshängi g- keit wie es in den Urteilsgründen selbst ausgeführt hat (UA S. 55) irrtümlich zum Nachteil des Angeklagten falsch tenoriert hat. Sander R iBGH Prof. Dr. König Berger ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Sander Bellay Feilcke
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