BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 7/14 vom 20. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2014 beschlo s- sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urt eil des Lan d- gerichts Leipzig vom 27. September 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wir d die Sache zu neuer Ve r- han d lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schwerer Brandstiftu ng in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat, w e- gen vorsätzlicher Brandstiftung und wegen Sachbeschädigung zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Beanstandung der Verletzung formellen und materiellen Rech ts gestützte Rev i- sion des Angeklagten führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel entsprechend der Zuschrift des Generalbunde s- anwalts unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die im angefochtenen Urteil vorgenommene Schu ldfähigkeitsprüfung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 1 2 - 3 - a) Nach den Feststellungen des Landgerichts setzte der Angeklagte in einem Kellerabteil seines Wohnhauses Matratzen in Brand und verursachte dadurch Schäden von mindestens rund 40.000 Unterbrechung der Strom - und Telefonversorgung und erhöht er Schadstoffwerte musste das mehrstöckige Mietshaus vorübergehend vollständig evakuiert werden. In der auf die Tat folgenden Nacht entfachte der Angeklagte mit Brandbeschleunigern in einer Wohnung im vierten Stock des Hauses einen weiteren Brand, der zur Unbewohnbarkeit des Gebäudes und zu Schäden von mindestens rund durch die Taten triftige Entschuldigungsgründe verschaffen wollte, um an den Tattagen seinen Dienst in einem Sicherhei tsunternehmen nicht antreten zu müssen. Die Verurteilung wegen Sachbeschädigung erfolgte, weil der Angeklagte wenige Wochen zuvor bei seinem Dienst in der Arena Leipzig mit einem Zün d- mittel einen Schmorbrand an einer Steckdose verursacht hatte, der einen Fe u- erwehreinsatz zur Folge hatte. Die Tat beging er, um bei den Brandbekäm p- fungsmaßnahmen seine Einsatzbereitschaft und Verlässlichkeit untermauern zu können. Schließlich liegen dem Angeklagten durch die Strafkammer nach § 154 Abs. 2 StPO ausgeschied en fünf in rascher Folge begangene Brandlegungen in einer Kleingartenanlage zur Last, die dieser jeweils mit einem Kollegen im i- felssatzes ergangene Freispruch betrifft eine weitere ( sechste) Brandlegung in dieser Anlage. b) Das Landgericht hat auf der Grundlage des Gutachtens des psychia t- rischen Sachverständigen eine Persönlichkeitsakzentuierung des Angeklagten 3 4 5 6 - 4 - angenommen, die unter dem Blickwinkel der schweren anderen seelischen A b- artigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB unerheblich sei und dementsprechend keine relevante Schuldminderung bewirkt habe. Diese Bewertung ist lückenhaft und deswegen durchgreifend rechtsbedenklich. Denn die Urteilsgründe setzen sich mit den im jeweiligen Tat bild in Verbindung mit der Motivation des Ang e- klagten zu Tage getretenen markanten Auffälligkeiten überhaupt nicht ause i- nander. Diese sind indessen jedenfalls nicht ohne Weiteres mit einem sich im Rahmen des Normalpsychologischen haltenden Geltungsdrang er klärbar, von dem der psychiatrische Sachverständige und ihm folgend die Strafkammer ausgegangen sind. Mithin ermangelt es der gebotenen umfassenden Würd i- gung des Zustands des Angeklagten bei den Taten (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 27. November 2008 5 St R 526/08 Rn. 10, vom 30. September 2008 5 StR 305/08, vom 25. Juli 2006 4 StR 141/06, NStZ - RR 2006, 335, 336, jeweils mwN). 2. Der Rechtsfehler entzieht dem Rechtsfolgenausspruch die Grundlage. Hingegen bleibt der Schuldspruch unberührt, weil eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgeschlossen werden kann. 3. Das neue Tatgericht wird demgemäß naheliegend unter Hinzuzi e- hung eines anderen psychiatrischen Sachverständigen die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehun g der Taten erneut zu prüfen haben. Es wird d a- bei die Tatserie von sechs Brandstiftungen in der Kleingartenanlage gegeb e- nenfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes (vgl. dazu Schöch in LK StGB, 12. Aufl., § 20 Rn. 235 mwN) als vom Angeklagten begang en in die Würdigung einzubeziehen haben. Für den Fall sicherer Feststellung verminderter Schuldfähigkeit wird fe r- ner zu erörtern sein, ob eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychia t- 7 8 9 - 5 - rischen Krankenhaus (§ 63 StGB) in Betracht kommt. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, würde die Anordnung der Maßregel dabei nicht hindern (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass E r- kenntnisse aus den von der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO betroffenen fünf Taten in der Kleingartenanlage nur bei deren sicherer Feststellung für die den Angeklagten beschwerende Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB he r- angezogen werden dürften. Der Freispruchsfall scheidet hierfür von vornherein aus. Basdorf Sander Schneider Dölp König
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