ECLI:DE:BGH:2016:010316B5STR7.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 7/16 vom 1. März 2016 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2016 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 21. September 2015 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen im Maßregelausspruch au f- gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi ttels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als u n- begründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung einer Gel d- strafe aus einem anderen Urt eil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsa n- stalt angeordnet. Darüber hinaus hat die Strafkammer bestimmt, dass vor der Unterbringung im Maßregelvollzug drei Monate der verhä ngten Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind. Die mit der Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht und sachlichem Recht geführte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt (§ 64 StGB) hält wegen unzureichend begründeter hinreichend konkreter Erfolgsaussicht nicht stand. 1 2 - 3 - Nach den Feststellungen des Landgerichts besteht bei dem Angeklagten schon über vie le Jahre eine schwere Abhängigkeitserkrankung infolge multiplen Substanzgebrauchs, insbesondere seit 2004 wegen des Konsums von Heroin. Substitutionsbehandlungen, in deren Rahmen der Angeklagte weiterhin Heroin konsumierte, und Langzeittherapien haben sich in der Vergangenheit als erfol g- los erwiesen. Die dem Angeklagten gewährte Zurückstellung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen musste mehrfach widerrufen werden. Angesichts dieser außerordentlich ungünstigen Umstände hätten die für eine gleichwohl gege bene hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechende Gesichtspunkte einer eingehenderen Darlegung und Abwägung bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2014 5 StR 454/14). Dem genügt das angefochtene Urteil nicht, wenn es lediglich auf den vom Angek lagten geäuße r- ten Wunsch, ein Leben ohne Drogen zu führen, und auf seine intellektuellen - und damit straffrei zu halten. Die Maßrege l- frage bedarf da her neuer Verhandlung und Entscheidung. Mit der Aufhebung der Unterbringungsanordnung entfällt auch die En t- scheidung über die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2 StGB. Sander Dölp König Berger Feilcke 3 4 5
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