ECLI:DE:BGH:2018:240118B5STR7.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 7/18 vom 24. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum schweren Raub u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts am 24. Januar 2018 beschlossen: Der A ngeklagten wird auf ihren Antrag und ihre Kosten Wiede r- einsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgeri chts Braunschweig vom 6. Septem ber 2017 gewährt. Der Beschluss des Landgerichts vom 23. November 20 17 ist damit gegenstandslos. Gründe: Im Gegensatz zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist dem A k- teninhalt kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass eine Kenntnis vom Fortfall des Hindernisses schon vor der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses des La ndgerichts vom 6. Dezember 2017 gegeben sein konnte. Der Wiedereinse t- zungsantrag wurde zeitnah nach Zustellung des genannten Beschlusse s des Landgerichts gestellt, so dass es in diesem Fall auf der Hand liegt, dass von der Fristversäumung erst zu diesem Zei tpunkt Kenntnis erlangt worden ist. Nachdem der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 9. J a- nuar 2018 noch keinen Sachantrag zur Revision der Angeklagten gestellt hat, sind ihm die Akten zur entsprechenden Antragstellung zurückzugeben. Mutzbauer Sander Dölp Berger Mosbacher
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