5 StR 72/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 22. August 2002in der Strafsachegegen1.2.3.wegen Brandstiftung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2002beschlossen:Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegendie Entscheidung des Landgerichts Leipzig über die Ent-schädigung der Angeklagten für Strafverfolgungsmaßnah-men im Urteil vom 1. Juni 2001 werden verworfen.Die Kosten der Beschwerde sowie die den Angeklagtendurch diese Rechtsmittel entstandenen notwendigen Ausla-gen trägt die Staatskasse.G r ü n d e Das Landgericht hat die Staatskasse verpflichtet, die freigesprochenenAngeklagten für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. DieStaatsanwaltschaft hat hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt, ohne siehinsichtlich der Angeklagten D und S anders als mit dem fürdieses Rechtsmittel nicht tragfähigen Einwand zu begründen, die Freisprü-che seien zu Unrecht erfolgt. Da die Voraussetzungen der §§ 1, 2 StrEG vor-liegen und sich beim Angeklagten B weder aus seinem - 3 -Einlassungsverhalten noch sonst Ausschluß- oder Versagungsgründe (§§ 5,6 StrEG) ergeben, kann das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen derangefochtenen Entscheidung keinen Erfolg haben.Basdorf Häger RaumBrause Schaal
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