5 StR 72/02 BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 22. August 2002in der Strafsachegegen1.2.3.wegen Brandstiftung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Au-gust 2002, an der teilgenommen haben:Richter Basdorf als Vorsitzender,Richter Häger,Richter Dr. Raum,Richter Dr. Brause,Richter Schaalals beisitzende Richter,Richterin am Landgerichtals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt W ,Rechtsanwalt Mals Verteidiger für den Angeklagten B ,Rechtsanwalt Wials Verteidiger für den Angeklagten D ,Rechtsanwalt Wis ,Rechtsanwalt H ,Rechtsanwalt Wirals Verteidiger für den Angeklagten S ,Justizangestellteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 -für Recht erkannt:Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil desLandgerichts Leipzig vom 1. Juni 2001 werden auf Kostender Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen derAngeklagten zu tragen hat, mit der Maßgabe verworfen, daßhinsichtlich des Angeklagten B die Strafaussset-zung zur Bewährung entfällt. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten B wegen unerlaubtenSichverschaffens von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.Im übrigen hat es ihn sowie die beiden Mitangeklagten D und S von weiteren Vorwürfen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die un-beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft sind abgesehen von derzu korrigierenden Aussetzungsentscheidung unbegründet.I.Den Angeklagten wird die Begehung mehrerer Straftaten zur Last ge-legt.1. Der Angeklagte S , der als Geschäftsführer der I (I ) ein Interesse daran gehabt habe, in Leipzig Mes-sehallen an Gewerbetreibende zu vermieten, namentlich auch an solche, die - 4 -in Leipzig Räume im A -M -C und im A -M gemietet hatten,soll die Angeklagten B und D damit beauftragt haben, denPkw des Betreibers des A -M -C in Brand zu setzen und den A M niederzubrennen. Auftragsgemäß sollen die Angeklagten B und D das Fahrzeug angezündet und zerstört haben, ferner zweimalden A -M angezündet haben, der beim ersten Mal beschädigt, beimzweiten Mal vollständig niedergebrannt sei.Das Landgericht hat sich von einer Tatbeteiligung der Angeklagtennicht zu überzeugen vermocht. Objektive Gesichtspunkte für eine Täterschaftder Angeklagten hat der Tatrichter nicht festgestellt. Die Anklage beruht inerster Linie auf Angaben eines Zeugen vom Hörensagen zu Gesprächen mitdem Angeklagten B . Vor dem Hintergrund, daß die Brände ein vieldiskutiertes Thema gewesen seien, hält das Landgericht es für möglich, daßder Angeklagte B mit seinen Äußerungen nur prahlen wollte.Hinsichtlich des Brandes des Pkw seien die vor dem Brand gemach-ten Angaben des Angeklagten B sehr pauschal und ohne Nennungvon Einzelheiten gewesen, das Gespräch nach dem Brand habe in wesentli-chen Details unzutreffende Tatsachenangaben enthalten. Auch hinsichtlichder Brände im A -M habe B vor dem Hintergrund zahlloserSpekulationen divergierende Tatschilderungen abgegeben, die mit dem ob-jektiven Beweisergebnis nicht in Einklang gestanden hätten.2. Soweit dem Angeklagten B zur Last lag, eine funktionsfä-hige Handgranate besessen und an den Angeklagten D weitergegebenzu haben, hat das Landgericht keine sicheren Feststellungen dahin treffenkönnen, daß es sich um eine echte Handgranate und nicht nur um eine At-trappe gehandelt hat, und deshalb insoweit freigesprochen. Eine Verurteilungwegen eines versuchten Verbrechens gegen das Kriegswaffenkontrollgesetzhat es abgelehnt, weil nicht nachzuweisen sei, daß der Angeklagte B von der Echtheit der Handgranate ausgegangen sei. - 5 -3. Soweit B in weiteren als den beiden abgeurteilten Fällenstrafrechtlicher Umgang mit Betäubungsmitteln zur Last lag, hat das Landge-richt den Angeklagten mangels möglicher konkreter Feststellungen freige-sprochen.4. Soweit B schließlich eine schwere räuberische Erpres-sung zur Last lag, waren die allein belastenden früheren Angaben des Ge-schädigten, der in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden konnte,widersprüchlich und reichten zur Verurteilung nicht aus.II.Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die sich im wesentlichen ge-gen die Freisprüche von den Brandstiftungsvorwürfen wenden und vom Ge-neralbundesanwalt weitgehend vertreten werden, bleiben ohne Erfolg.1. Die auf einen Verstoß gegen §§ 244 Abs. 2, 251 Abs. 2 StPO ge-stützte Rüge ist schon nicht in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2Satz 2 StPO), überdies auch unbegründet. Die Beschwerdeführerin hat über-flüssigerweise der Begründung ihrer Verfahrensrügen seitenlange Urteilsab-lichtungen beigefügt, obwohl die schriftlichen Urteilsgründe dem Revisions-gericht aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge zugänglich sind. Hinge-gen hat sie es unterlassen, die verlesene Vernehmungsniederschrift des alsunerreichbar angesehenen Zeugen, deren vollständige Kenntnis zur Beur-teilung der Annahme seiner Unerreichbarkeit unerläßlich war, vorzulegen.Abgesehen davon war die Entscheidung des Landgerichts zur Verlesung derNiederschrift über die polizeiliche Zeugenvernehmung offensichtlich zutref-fend.2. Mit der weiteren als Verfahrensrüge bezeichneten Beanstandungwird tatsächlich nicht anders als mit der allgemeinen Sachrüge die Beweis-würdigung des Landgerichts sachlichrechtlich beanstandet. Indes hält die - 6 -sorgfältige Beweiswürdigung der Strafkammer sachlichrechtlicher Nachprü-fung stand.a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Die revisionsge-richtliche Prüfung ist auf das Vorliegen von Rechtsfehlern beschränkt (§ 337StPO). Deshalb hat es das Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen,wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seinerTäterschaft nicht zu überwinden vermag. Sachlichrechtliche Fehler könnenindessen vorliegen, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oderlückenhaft ist. Insbesondere muß die Beweiswürdigung erschöpfend sein:Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachenunter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinander-zusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen. EineBeweiswürdigung, die über schwerwiegende Verdachtsmomente ohne Erör-terung hinweggeht, ist fehlerhaft. Schließlich dürfen die Anforderungen aneine Verurteilung nicht überspannt werden. Dabei ist zu beachten, daß eineabsolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandemanzweifelbare Gewißheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebens-erfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige undnicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zu-läßt. Der Zweifelssatz darf schließlich erst nach einer solchen erschöpfendenWürdigung des gesamten Beweisergebnisses zur Anwendung kommen (st.Rspr.; vgl. BGH StV 2001, 440; BGHR StPO § 261 Einlassung 5; Beweis-würdigung 16; BGH, Urt. vom 16. Mai 2002 1 StR 40/02, jeweils m. w. N.;siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 261 Rdn. 26).b) Den danach an die Beweiswürdigung zu stellenden Anforderungenist das Landgericht gerecht geworden. Seine Ausführungen begründen nachder Gesamtheit ihres Inhalts auch nicht die Besorgnis, das Landgericht kön-ne die Anforderungen an seine Überzeugungsbildung überspannt haben. DieBeweiswürdigung leidet schließlich nicht unter einem durchgreifenden Erörte-rungsmangel. - 7 -Die Strafkammer hat unter Berücksichtigung der für eine Täterschaftbzw. Teilnahme der Angeklagten sprechenden Tatsachen vornehmlich dieGründe für ihre Zweifel daran dargestellt. Sie hat sodann in einer Gesamt-schau festgestellt, daß zwar durchaus gewichtige Beweisanzeichen für dieTäterschaft bzw. Teilnahme der Angeklagten hinsichtlich des Brandes am4. November 1999 vorhanden sind. Die Indizienkette sei aber nicht lückenlosund es blieben erhebliche Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten. DieStrafkammer konnte sich auch bei Betrachtung aller Brandgeschehen undder sie betreffenden Beweisanzeichen nicht von der Schuld der Angeklagtenüberzeugen.Die Strafkammer ist dabei auch den Angaben des Zeugen vom Hö-rensagen, den sie für glaubwürdig gehalten hat, zum Inhalt der mit dem An-geklagten B geführten Gespräche im wesentlichen gefolgt. Sie hatsich nur nicht von der Richtigkeit der Äußerungen des Angeklagten überzeu-gen können. Soweit es im Urteil für möglich gehalten wird, daß der Zeuge nicht näher konkretisierte Details verwechselt und mit allgemeinen Ge-rüchten und Spekulationen zusammengefügt habe, hat das Landgericht le-diglich plausible Gründe für die Annahme der Unsicherheit von Angaben vomHörensagen aufgezeigt und nicht etwa den Zeugen widersprüchlich doch alsunglaubwürdig erachtet. Vielmehr wird die Überzeugung der Strafkammerhervorgehoben, daß der Zeuge nicht bewußt falsch ausgesagt habe.Mit den durch die Vernehmung zweier Polizeibeamter in die Hauptver-handlung eingeführten Angaben einer Vertrauensperson brauchte sich dasLandgericht nicht eingehender als geschehen auseinanderzusetzen. Dieteilweise offensichtlich haltlosen, teilweise in der Hauptverhandlung nicht zuuntermauernden Bekundungen der Vertrauensperson beruhten auf vagenGrundlagen vom Hörensagen in einer Zeit allgemeiner Spekulationen undVerdächtigungen. - 8 -Schließlich läßt sich der Inhalt der Aussage, die der AngeklagteB vor dem Ermittlungsrichter gemacht hat und die durch dessenVernehmung in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, dem Gesamtzu-sammenhang der Urteilsgründe noch ausreichend entnehmen; auch hierausließ sich danach ein Tatnachweis nicht führen.Sämtliche anderen Freisprüche sind im Ergebnis vom Tatrichter trag-fähig begründet worden.3. Das Urteil weist jedoch was gemäß § 301 StPO zu prüfen war zu Lasten des Angeklagten B einen durchgreifenden Rechtsfehlerauf. Die vom Landgericht ausgesprochene Strafaussetzung zur Bewährungkann keinen Bestand haben, weil der Angeklagte sich für längere Zeit in Un-tersuchungshaft befunden hat, als er an Freiheitsstrafe zu verbüßen hätte.Das Landgericht hat von der Möglichkeit, gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StGBUntersuchungshaft nicht anzurechnen, keinen Gebrauch gemacht. Ist aberdie Strafe wie hier infolge der Anrechnung bereits voll verbüßt, scheidet - 9 -eine Strafaussetzung begrifflich aus (BGHSt 31, 25, 27 ff.; BGH wistra 2002,260, 261). Mit dem Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung sind etwaigeBewährungsauflagen und Weisungen gegenstandslos.Basdorf Häger RaumBrause Schaal
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