5 StR 72/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung hier: Antrag des Verurteilten nach 247 356a StPO - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2007 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verlet-zung seines Anspruchs auf rechtliches Geh366r in die Lage vor Erlass des Senatsbeschlusses vom 24. Mai 2007 zur374ckzu-versetzen, wird auf Kosten des Verurteilten zur374ckgewiesen. G r 374 n d e 1 Die Anh366rungsr374ge gem344337 247 356a StPO ist unbegr374ndet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht geh366rt worden w344re, noch hat er zu ber374ck-sichtigendes Vorbringen des Verurteilten 374bergangen. 2 S344mtliche Schrifts344tze der Verteidigung lagen dem Senat bei der Be-schlussfassung am 24. Mai 2007 vor. Aus dem Umstand, dass die Begr374n-dung des Beschlusses, mit dem der Senat die Revision des Verurteilten ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegr374ndet verworfen hat, ledig-lich Ausf374hrungen zur Sachr374ge enth344lt, kann nicht geschlossen werden, der Senat habe sich nicht umfassend mit dem Vorbringen des Verurteilten zu den erhobenen Verfahrensr374gen auseinandergesetzt. Vielmehr muss ein Beschluss, mit dem eine Revision nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen wird, grunds344tzlich keine weitere Begr374ndung enthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2002 226 2 BvR 667/02; BVerfG NJW 1982, 925; BGHR StPO 247 349 Abs. 2 Verwerfung 7). Zu den Ausf374hrungen des Senats zur Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts bestand hier im Hinblick auf den weiteren Sachvortrag der Verteidiger des Verurteilten Veran-lassung, mit dem diese noch nach Erhalt der Antragsschrift des Generalbun-desanwalts vom 11. April 2007 die Begr374ndung der Sachr374ge erg344nzt haben. - 3 - Demgegen374ber lagen dem Senat bei der Beschlussfassung am 24. Mai 2007 zu den Verfahrensr374gen, in deren Nichter366rterung durch den Senat der Ver-urteilte seinen Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt sieht, nicht nur die Ausf374hrungen der Verteidigung, sondern auch eine in der Antragsschrift vom 11. April 2007 enthaltene Stellungnahme des Generalbundesanwalts vor. Darin hat der Generalbundesanwalt auch zu der in der Anh366rungsr374ge ange-sprochenen Verfahrensr374ge Stellung genommen, mit der der Verurteilte die Ablehnung eines in der Hauptverhandlung gestellten Befangenheitsantrages durch andere als die abgelehnten Richter (247 338 Nr. 3, 247 27 Abs. 2, 247 24 Abs. 2 StPO) beanstandet hat. Der Generalbundesanwalt hat dargelegt, aus welchen Gr374nden er diese R374ge f374r unbegr374ndet h344lt. Bei dieser Sachlage war eine ausdr374ckliche Auseinandersetzung mit den jedenfalls unbegr374nde-ten Verfahrensr374gen in den Beschlussgr374nden auch im Hinblick auf die Be-deutung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht ge-boten. Basdorf Gerhardt Raum Schaal J344ger
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