5 StR 72/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Untreue u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2010 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Mai 2009 nach 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) mit den zugeh366rigen Feststellungen, soweit der Ange-klagte im Fall 5 der Urteilsgr374nde (Untreue hinsichtlich der Versicherung bei der A. L. ) verurteilt worden ist, einschlie337lich 226 gem344337 247 357 StPO 226 die Anordnung des Verfalls gegen374ber der Einziehungs-beteiligten S. T. , b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Subventionsbetrugs und Untreue in vier F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. 1 - 3 - Die Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Um-fang Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. I. Die Verurteilung wegen Untreue im Fall 5 der Urteilsgr374nde h344lt recht-licher 334berpr374fung nicht stand. 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte als Vorstand der T. AG die von deren Rechtsvorg344ngern zu seinen Gunsten abgeschlossene Lebensversicherung bei der A. L. auf sich 374ber-tragen und auf das Konto seiner Ehefrau auszahlen lassen (184.151,94 200). Nach Auffassung des Landgerichts stand ihm diese Versicherungsleistung nicht zu, weil er zwar Bezugsberechtigter, Versicherungsnehmer jedoch die T. AG war. Im Rahmen der Umwandlung der T. in eine Aktiengesell-schaft sei die Lebensversicherung laut neuem Anstellungsvertrag zwischen dem Angeklagten und der Aktiengesellschaft nicht weitergef374hrt worden. 3 2. Diese Bewertung des Landgerichts erweist sich als l374ckenhaft. Zwar trifft zu, dass der Angeklagte in seinen eigenen Personalangelegenheiten nicht vertretungsbefugt war, sondern es einer Mitwirkung des insoweit zu-st344ndigen Aufsichtsrats bedurft h344tte (247 112 AktG). Das Landgericht h344tte jedoch erw344gen m374ssen, ob der zum Zeitpunkt der Umwandlung bereits ent-standene Kapitalwert der Versicherung schon dem Verm366gen des Angeklag-ten zuzurechnen war. Best374nde n344mlich ein Anspruch des Angeklagten auf 334bertragung des Kapitalwerts der Lebensversicherung, w344re bei der T. AG kein Nachteil eingetreten (vgl. BGHR StGB 247 266 Abs. 1 Nachteil 55). Hierf374r k366nnte sprechen, dass 226 was sowohl die sachverst344ndige Zeugin Sch. als auch der Wirtschaftspr374fer B. als Zeuge best344tigten 226 die Pr344mien steuerlich und bilanziell zu Lasten des Gehaltskontos des Ange-klagten verrechnet wurden und der Angeklagte diese Leistungen (als Verg374-tungsbestandteil) auch versteuerte. Dies legt nahe, dass der Angeklagte je- 4 - 4 - denfalls im Innenverh344ltnis gegen374ber der T. als Versicherungsnehmerin den von ihm angesparten Kapitalwert der Versicherung h344tte herausverlan-gen k366nnen. Die genannten Umst344nde h344tten jedenfalls 226 auch im Blick auf den subjektiven Tatbestand der Untreue nach 247 266 StGB 226 vom Landgericht er366rtert werden m374ssen. Gegen eine Zuordnung dieses Werts zum Verm366-gen des Angeklagten spricht 226 entgegen der Auffassung des Landgerichts 226 nicht zwangsl344ufig, dass die Versicherungsleistung nicht in der Liste der wei-tergef374hrten Versicherungsverh344ltnisse erscheint, die ausdr374cklich als ab-schlie337end bezeichnet ist. Denkbar ist vielmehr, dass die Versicherung nicht weitergef374hrt, aber der bislang angesparte Kapitalwert dem Angeklagten an-dererseits auch nicht entzogen werden sollte. F374r ein solches Verst344ndnis der Rechtslage k366nnte sprechen, dass weder die T. noch sp344ter der In-solvenzverwalter die im Wege der R374ckgewinnungshilfe sichergestellte Ver-sicherungsleistung in Anspruch genommen hat. 5 II. Dieser Mangel f374hrt zur Aufhebung der Verurteilung und zugleich zur Aufhebung des angeordneten Wertersatzverfalls, der sich ausschlie337lich auf diese Tat bezieht; insoweit war die Entscheidung nach 247 357 StPO auf die Einziehungsbeteiligte zu erstrecken, die hierf374r ihre Zustimmung erkl344rt hat. Die der Gesamtstrafe zugrunde liegenden Feststellungen k366nnen ebenso wie die 374brigen Strafen aufrechterhalten werden, weil beides ersichtlich von der Verurteilung in dem aufgehobenen Fall unbeeinflusst ist. Aufrechterhalten 6 - 5 - bleibt auch die dem Angeklagten f374r bislang erfolgte rechtsstaatswidrige Ver-fahrensverz366gerung zugebilligte Kompensation (Anrechnung von sechs Mo-naten), die keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enth344lt. Basdorf Raum Schaal K366nig Bellay
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