BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 72/14 vom 25. März 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25 . März 2014 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagt en R . wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. September 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2 StGB unte r- blieben ist . Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandl ung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine and e- re Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten R. so - wie die Revision des Angeklagten K . werden nach § 349 Abs. 2 StP O als unbegründet verworfen. 3. Der Angeklagte K. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. B eide n Angeklagte n werden die der Nebenklägerin durch ihre Revisionen entstan denen notwendigen Auslagen auferlegt . Zur Begründung der Aufhebungsentschei dung wird auf die zutreffenden Au s- führungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Febr u- ar 2014 verwiesen. Basdorf Dölp König Berger Bellay
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