ECLI:DE:BGH:2017:251017U5STR72.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 72/17 vom 25. Oktober 201 7 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Okt o- ber 201 7 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, die Richter am Bundesgerichtshof Dölp, Prof. Dr. König, Prof. Dr. Mosbacher als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Ver treter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 16. September 2016 wi rd verworfen. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten die Kosten ihres Rechtsmittels aufzuerlegen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Jugen d- strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ihre auf eine Verfahrens - und die Sachrüge gestützte Revision hat keinen Erfolg. I. Das Landgericht hat festgestellt: Die Angeklagte, eine im Zeitpunkt der Tat 18 Jahre und vier Monate alte, vor dem Abitur stehende S chülerin, ging im Herbst 2014 mit einem Mitschüler eine Beziehung ein, in deren Verlauf beide Geschlechtsverkehr hatten. Nac h- dem hierbei im März 2015 ein Kondom gerissen war, war der Angeklagten b e- wusst, dass die Gefahr einer ungewollten Schwangerschaft bestand. Tatsäc h- lich war sie schwanger gew orden, was sie jedoch nicht wahrhaben wollte. Als 1 2 3 - 4 - ihr Bauchumfang zunahm, verheimlichte sie erfolgreich die bestehende Schwangerschaft gegenüber ihrer Familie, ihren Freunden und dem gesamten sozialen Umfeld. Am 10. Dezember 2015 setzten die Wehen währe nd des Sportunterrichts ein. In der Nacht zum 11. Dezember 2015 gebar die Angeklagte in der elterl i- chen Wohnung ein gesundes Mädchen, das sie nach der Geburt in einem Zeitraum zwischen unmittelbar nach der Geburt und einer halben Stunde oder noch etwas s päter vorsätzlich erstickte, indem sie es zunächst mit einem Handtuch bedeckte und anschließend die Ränder des Spannbettzuges über das Kind schlug, so dass dieses nicht mehr atmen konnte. D ie Angeklagte wurde am Vormittag des 11. Dezember 2015 mit dem Notarztwagen in ein Krankenhaus gebracht. Die ärztliche Untersuchung ergab Anhaltspunkte für eine erfolgte Geburt, die jedoch von der Angeklagten abg e- stritten wurde. Nachdem seitens des Krankenhauses die Polizei informiert wo r- den war, wurde von einem Feuer wehrmann unter dem Schreibtisch der Ang e- klagten die Kindesleiche auf dem Rücken liegend, mit einem Handtuch bedeckt und in ein Bettlaken eingewickelt in einer großen Plastiktüte aufgefunden (UA S. 7 f., 12). II. Die Revision der Angeklagten ist unbegrün det. 1. Die Rüge der Verletzung des § 74 StPO ist bereits unzulässig, da die Revision weder das vorbereitende schriftliche Gutachten der Sachverständigen B . , noch das von dieser t- 4 5 6 7 - 5 - ac h m Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des G e- neralbundesanwalts auch unbegründet . Insbesondere lassen die beanstand e- ten Äußerungen der Sachverständigen nach Erstattung ihres Gutachtens nicht den Schluss auf eine bereits zuvor bestehende Befan genheit zu. 2. Die den Schuldspruch tragenden Feststellung en beruhen auf einer mit Blick auf den eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstab (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326) recht s- fehlerfreien Beweiswü rdigung. Die Revision zeigt weder Verstöße gegen Den k- gesetze noch Lücken oder Widersprüche in der Beweiswürdigung auf. a) Die Angeklagte hat sich dahin eingelassen, noch bis kurz vor der G e- burt nicht gewusst zu haben, dass sie unmittelbar davor gewesen s ei, ein Kind zu gebären. Nach der Geburt habe sie den Säugling nicht angeschaut; ob er auf dem Rücken oder auf dem Bauch gelegen habe, könne sie nicht sagen, da es in dem Zimmer dunkel gewesen sei. Sie habe ein Handtuch über das Kind geschlagen und anschli eßend das verschmutzte Bettlaken abgezogen. Dabei habe sie die Nabelschnur gespürt und diese abgeschnitten. So , wie das Kind gelegen habe, habe sie es in Handtuch und Bettlaken unter ihren Schreibtisch t, dass es keine Luft b e- Toilette sei sie eingeschlafen. b) Hinsichtlich der Todesursache folgt das Landgericht den beiden rechtsmedizinischen Sachverständigen, die übereinstimmend Ersticken als U r- sache für den Tod des lebend geborenen Kindes angegeben haben. Die Urs a- che des Erstickens hat die Strafkammer darin gesehen, dass die Angeklagte ihr Neugeborenes in ein Handtuch und ein Laken eingeschlagen hat. 8 9 10 - 6 - Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer dabei zunächst gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen der von der Verteidigung benannten rechtsmed i- zinischen Sachverständigen Ba . alternative Ursachen des Erst i- ckens (Ersticken des in Bauchlage geborenen, mit den Atem öffnungen nach unten liegenden Säuglings; selbständiges Drehen des Säuglings in eine Bauc h- lage) ausgeschlossen. Das Landgericht hat auch die Möglichkeit in Betracht gezogen, die Ang e- klagte könne ihr Kind nach der Geburt versehentlich in eine Bauchlage gebracht haben, in der es erstickte. Aufgrund der Bekundungen der Sachverständigen Ba . ist es zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass die Totenflecken keinerlei Aufschluss darüber gäben, in welcher Körperhaltung der Säugling verst orben sei. Hierzu steht entgegen der Auffassung der Revision nicht in Widerspruch, dass die Strafkammer im Hinblick auf die auf der linken Wange der Kindesleiche befindliche große Aussparung der Totenflecken die Möglichkeit erörtert hat, diese Lage könnte die Sterbelage gewesen sein, dies aber ausschließt, weil das Kind in dieser Lage mit zur Seite gedrehtem Kopf hätte atmen können. D as Landgericht gelangt letztlich des toten Kindes zu der Gewissheit, dass die Angekla liegendes Baby dadurch erstickte, dass sie es erst mit einem Handtuch bedec k- te und anschließend die Ränder des Spannbettbezugs über das Kind schlug, so Rechtsfehlerfrei begründet die Str afkammer diese Überzeugung, indem sie die Einlassung der Angeklagten zum Einpacken Feuerwehrmanns zum Auspacken der Leiche und den Ergebnissen der Ina u- genscheinnahme von Fotos der Auffindesituation verbindet. Bei Auffinden des 11 12 13 - 7 - auf dem Rücken liegenden Kindes war dieses danach von einem Handtuch b e- deckt. Dass die Lage der über den gesamten Leichnam verteilten Totenflecke nach den Ausführungen der Sachverständigen Ba. darauf hinweist, dass das bereits tote Kind entgegen der Einlassung der Angeklagten nicht die gesamte Zeit in derselben Position gelegen hat, sondern gedreht worden ist, berührt die Feststellungen des Urteils zur Sterbelage des Kindes und der Urs a- che seines Erstickens nicht. Denn schon aus der Lage des Handtuchs auf der Gesichtsseite des Kindes bei dessen Auffinden in Verbindung mit der Einla s- sung der Angeklagten ergibt sich, dass das Kind auf dem Rücken lag, als sie es zunächst mit dem Handtuch und anschließend mit dem Laken bedeckte. c) Auch soweit d as Landgericht zu dem Ergebnis gelangt ist , dass die Angeklagte ihr Kind vorsätzlich tötete, begegnet dies vor dem Hintergrund des von der Angeklagten eingeräumten objektiven Tatgeschehens keinen rechtl i- chen Bedenken . Ei ne versehentliche Tötung hat es wie dargelegt in recht s- fehlerfreier Weise ausgeschlossen. D arüber hinaus hat es im Einzelnen dar g e- stellt , dass und auf welche Weise die Angeklagte ihre Schwangerschaft vor i h- rer Umgebung verheimlichte. Beraten durch eine n psychiatrischen Sachve r- ständigen geht es davon aus, dass die Angeklagte ihren Zustand kannte. Nach dessen Bekundungen habe die Angeklagte ihre Schwangerschaft zwar nicht wahrhaben wollen und die Realität umgedeutet, jedoch gewusst, dass sie schwanger sei . Dafür spr ä che n nicht nur eine von ihr Ende September 2015 auch unwahre Berichte über nicht stattgefundene Arztbesuche wegen der von ihr beklagten Bauchschmerzen in der Spätphase i hrer Schwangerschaft. Frei von Rechtsfehlern bildet sich d as Landgericht die Überzeugung, dass die Angeklagte spätestens zwei bis drei Wochen vor der Geburt ihres Ki n- 14 15 - 8 - a- bei ins besondere darauf, dass die erlogenen Schilderungen von Arztbesuchen und diagnostizierten Krankheiten (Magenschleimhautentzündung oder Lakt o- seintoleranz) geeignet waren, eine bevorstehende mögliche erfolgreiche B e- mit dessen baldiges Verschwi n- den zu erklären (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2003 3 StR 55/03). Eine von der Revision behauptete Zirkelschlüssigkeit dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu erkennen. Dass auf der Grundlage der Äußerungen des psyc h i- b- Kindes aktualisierten Tötungsvorsatz nichts (UA S. 19). Zudem zieht die Stra f- kammer in ebenfalls nicht zu beanstandender Weise das Verhalten der Ang e- klagten bei Einsetzen der Wehen und im Verlauf des Geburtsvorgangs sowie ihr Nachtatverhalten in nachvollziehbarer Weise dafür heran, dass die Ang e- klagte nun auch die Geburt verheimlichen wollte . Die Tötung des Kindes war die konsequente Fortführung ihrer verheimlichten Schwa n- gerschaft, an deren Ende es kein Kind geben durf S. 12) . 3. Auch der Strafausspruch hat Bestand. a) Das Landgericht ist von der uneingeschränkten Schuldfähig keit der Angeklagten ausgegangen. Dies hält der revisionsgerichtlichen Prüfung stand. aa) Bei Kindstötungen im Sinne des § 217 StGB aF kommt eine erhebl i- che Verminderung der Schuldfähigkeit kaum in Betracht, wenn bei der Täterin außer der Belastung durc h die Geburt keine schon unabhängig hiervon best e- henden geistig - seelischen Beeinträchtigungen festzustellen sind (vgl. BGH, U r- teile vom 5. Juni 2003 3 StR 55/03, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Kindstötung 1; 16 17 18 - 9 - vom 19. Juni 2008 4 StR 105/08, NStZ - RR 2008, 308; v om 23. April 2009 3 StR 100/09, NStZ 2009, 439 f.). Die psychische Ausnahmesituation einer Mutter, die ihr Kind in oder gleich nach der Geburt tötet, kann in einem solchen Fall allerdings bei der Anwendung des § 213 StGB Berücksichtigung finden (BGH, Ur teil vom 6. November 2003 4 StR 296/03, NStZ - RR 2004, 80). - - 10 F 43.2 tiefgreifende Bewusstseinsstörung einzuordnen sei. Das Landgericht hat jedoch ausgeschlossen , dass eine solche Anpassungsstörung wie für die Annahme einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 9. Februa r 1983 3 StR 500/82, NStZ 1983, 280 , und vom 13. Dezember 1989 3 StR 370/89, NStZ 1990, 231) in ihrem Gewicht einer krankhaften seel i- schen Störung gleichwertig und dass zudem eine mögliche Verminderung der 21 StGB ist . Hiergegen ist aus rev i- sionsgerichtlicher Sicht nichts einzuwenden. b ) Die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld und d e- ren Bemessung sind rechtsfehlerfrei. Auch insoweit können die Einwände der Beschwerdeführerin aus den in d er Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durchdringen. Insbesondere hat die Strafkammer der psychischen Ausnahmesituation der Angeklagten nach der Geburt bei der maßvollen Bemessung der Jugendstrafe Rechnung getragen, indem s ie davon ausgegangen ist, dass bei Anwendung von allgemeinem Strafrecht ein minder schwerer Fall gemäß § 213 Alt. 2 StGB vorgelegen hätte. Mit der Erw ä- S. 22), berücksichtigt die Strafkammer nicht deren 19 20 - 10 - Verteidigungsverhalten strafschärfend, vielmehr stellt sie damit ersichtlich auf die Notwendigkeit ab, auf die Angeklagte im Jugendstrafvollzug durch eine h 22, 23 unten). Mutzbauer Schneider Dölp König Mosbacher
Full & Egal Universal Law Academy