ECLI:DE:BGH:2018:180718U5STR72.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 72/18 vom 18. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 2018 , an der teil genommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander als Vorsitzender , Richter in am Bundesgerichtshof Dr. Schneider , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König , Dr. Berger, Köhler als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 13. Oktob er 2017 mit den zugehör i- gen Feststellungen im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatr i- schen Krankenhaus abgelehnt worden ist. Im Umfang der Auf hebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übri gen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur B e- währung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte vom Generalbundesa n- walt vertretene Revision de r Staatsanwaltschaft, die auf die unterbliebene Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kra n- kenhaus beschränkt ist, hat Erfolg, führt jedoch auch zur Aufhebung der En t- scheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung. 1 - 4 - 1. Das L andgericht hat im Wesentlichen festgestellt: Der 61 - jährige, seit seiner Jugend vielfach vorbestrafte Angeklagte leidet seit Anfang de r neunziger Jahre an einer paranoid - halluzinatorischen Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie. Zur Linderung der Symptome nahm er Rauschmittel, von denen er abhängig wurde. Die dazu erforderlichen Gel d- mittel verschaffte er sich zunächst durch Betrugstaten. Aufgrund seines for t- schreitenden körperlichen und psychischen Abbaus bekam er allerdings z u- nehmend Schwierigkei ten, seinen Konsum auf diese Weise zu finanzieren. In dieser Situation beging der Angeklagte im August 2011 einen Raubüberfall auf eine Spiel halle, bei dem er der Spielhallenaufsicht ein Messer an den Hals set z- te. Er stand dabei unter dem Einfluss von Benz odiazepinen, litt unter erhebl i- chen Entzugserscheinungen sowie unter seiner schizophrenen Erkrankung und war hierdurch in seiner Steuerungsfähigkeit nicht unerheblich beeinträchtigt. Wegen dieser Tat wurde er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Seine zugl eich angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde später mangels Mitarbeit des Angeklagten für erledigt erklärt. Nach seiner Haftentlassung im März 2015 lebte er in einer betreuten Wohneinrichtung, in der er sic h wohl fü h lte und die antips ychotischen Medik a- mente regelmäßig einnahm. In dieser Zeit wurde er nicht straffällig. Sein Z u- stand verschlechterte sich aber nach einem Umzug im Spätsommer 2016, weil er seine Medikamente nicht mehr regelmäßig nahm und Drogen konsumierte. Er fühlte sich v on den Opfern der zuvor von ihm begangenen Betrugstaten b e- droht. Zum eigenen Schutz vor deren Rachehand lungen hatte er ständig ein Küchenmesser bei sich. Am Tattag (13. Februar 2017) litt der Angeklagte unter akustischen Ha l- luzinationen. Beeinflusst dur ch Handlungsanweisungen seiner eingebildeten 2 3 4 5 - 5 - Stimmen begab er sich in eine Spielhalle, die er zuvor wiederholt betreten und wieder verlassen hatte. Nachdem er der Aufsicht zunächst den Kauf billiger Z i- garetten angeboten hatte, verlangte er Geld von ihr. Er ve r- deutlichen , dass sich ein gefährliches Werkzeug oder eine Waffe in seiner I n- nentasche befinde. Den Aufforderungen seiner Stimmen, der Spielhall enmita r- beiterin d as Messer zu zeigen, kam er nicht nach. Als die resolut wirkende Ze u- gin die Herausgabe des Geldes verweigerte und versuchte , den Alarmknopf zu betätigen, erkannte der Angeklagte, dass er kein Geld erhalten werde und die Polizei bald eintreffen könnte , und verließ die Spielhalle. Später betrat er sie erneut. Dort versah nunmehr eine andere, aber bereits vorgewarn te Aufsicht ihren Dienst. Der Angeklagte forderte sie mit den Worten zur Herausgabe des mir jetzt das Geld g- te, dass sie ihm kein Geld geben und die Polizei rufen werde, verließ er die Spielhalle. Er ließ sich in deren unmittelbarer Nähe widerstandslos festnehmen. 2. Sachverständig beraten hat sich das Landgericht davon überzeugt, dass der Angeklagte während der Tat akut psychotisch war. Bei erhaltener Ei n- sichtsfähigkeit sei seine Steuerungsfähigkeit sicher erheblich vermindert, alle r- dings nicht vollständig aufgehoben gewesen. Die Voraussetzungen für seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das Landgericht für nicht gegeben erachtet. Denn es sei nicht davon auszugehen, dass von ihm erhebliche Taten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB zu erwarten seien. 3. Die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychia t- rischen Krankenhaus hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 6 7 - 6 - a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist anzuordnen , wenn eine Wahrscheinlichkeit höhe ren Grades besteht , der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaf t- licher Schaden angerichtet wird; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des T ä- ters, seines Vorlebens und des von ihm began genen Anlassdelikts zu entw i- ckeln; sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechts widrigen Taten dr o- hen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist. Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflic h- tet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend da r- zustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Be schluss vom 22. August 2017 3 StR 249/17 mwN). b) Dies en Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Der Senat besorgt bereits, dass das Landgericht das Gewicht der Anlasstat unzutreffend bewertet hat (aa). Jedenfalls erweisen sich die der Gefährlichkeitsprognose zugrundeli e- genden Erwägungen als lückenhaft u nd widersprüchlich (bb). aa ) Bei der Gewichtung der Anlasstat hat das Landgericht hervorgeh o- ben, dass diese ein sehr geringes Aggressionspotenzial aufgewiesen habe, eine psychische Beeinträchtigung der Zeugin nicht eingetreten sei und eine ernsthafte Ge fahr für diese nicht bestanden habe. Dabei hat die Strafkammer nicht erkennbar berücksichtigt, dass sich die Erheblichkeit bereits ohne weiteres aus dem Deliktstypus der Anlasstat ergeben kann und die Erheblichkeit s- 8 9 10 - 7 - schwe l le deshalb bei hier vorliegender Verwirklichung eines Verbrechen s - tatbestandes regelmäßig überschritten ist (vg l. BGH, Urteil vom 27. Nove m- ber 2008 3 StR 450/08, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 30 mwN). In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass auch Verbrechen in besonders gel a- ger ten Ausnahmefällen trotz ihres Deliktscharakters die in § 63 Satz 1 StGB vorausgesetzte Erheblichkeitsschwelle unter Umständen nicht erreichen; dies gilt etwa dann, wenn sie aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes von der Allgemeinheit als eher harmlos o der als nur belästigend wahrgenommen we r- den und überdies nur zu geringfügigen Beeinträchtigungen des Tatopfers g e- führt haben (vgl. für den Fall einer versuchten räuberischen Erpressung BGH, Urteil vom 27. November 2008 aaO; Beschluss vom 28. Juni 2005 4 StR 223/05, NStZ - RR 2005, 303). Bei der Würdigung des Gewichts der Tat hätte die Strafkammer aber in Betracht ziehen müssen, dass der Angeklagte ein Messer bei sich führte und die Tat bereits deshalb die Grenze des Harml o- sen oder Gemeinlästigen überschrit t. bb) Gestützt auf das Sachverständigengutachten, hat die Strafkammer in nachvollziehbarer Weise zwar keine Wahrscheinlichkeit höheren Grades festgestel lt, dass der Angeklagte schwerere Delikte als die Anlasstat begehen werde. Jedoch geht aus dem Urteil nicht eindeutig hervor, ob sie jedenfalls die Begehung von der Anlasstat vergleichbaren Taten erwartet . Die Ausführungen des Sachverständigen hierzu werden in widersprüchlicher Weise wiedergeg e- ben . Im Anschluss an seine Aussage, der Angeklagte werde öglicherweise wieder Taten wie die vorliegende begehen , wird seine einschränkend e Erw ä- gung dargestellt, es sei wegen zunehmender Schwierigkeiten des Angeklagten, folgerichtig und stringent zu handeln, von einer immer geringer werdenden I n- tensität etwai ger Taten auszugehen. Der zusammenfassende Schluss des Sachverständigen geht allerdings dahin, dass wegen des starken kognitiven 11 - 8 - nur Taten wie vorliegend , aber keine gravierenderen Taten seien . Auch die eigene Würdigung des Landgerichts lässt nicht zweifelsfrei erkennen, o b es jedenfalls die Begehung gleichgelagerter T a- ten erwartet und gegebenenfalls mit welcher Wahrscheinlichkeit . 4. Die Urteilsaufhebung erstreckt sich auf die Entscheidung über die Strafaussetzung z ur Bewährung. Im Blick auf den untrennbaren Zusamme n- hang zwischen der Aussetzungsentscheidung und dem angestrebten Maßr e- gelausspruch ist die Rechtsmittelbeschränkung insoweit unwirksam (vgl. zu § 64 StGB: BGH, Beschluss vom 27. April 1994 2 StR 89/94, NS tZ 1994, 449; KK - StPO/Gericke, 7. Aufl., § 344 Rn. 12). Sollte das neue Tatgericht nach den oben genannten Maßstäben eine fortdauernde Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit feststellen, wird es zu prüfen haben, ob diese durch die begonnene m edizinische Behandlung und die bereits eingeleitete Aufnahme des Angeklagten in eine Einrichtung des b etreuten Wohnens abgewendet we r- den kann. In diesem Fall läge es nahe , die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b StGB zur Bewährung auszusetzen (vgl. BGH, Urteil e vom 20. Februar 2008 5 StR 575/07 ; vom 10. Dezember 2009 4 StR 435/09 , NStZ - RR 2010, 105, 106 ) . Sander Schneider König Berger Köhler 12
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