ECLI:DE:BGH:2017:210317B5STR73.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 73/17 vom 21. März 2017 in der Strafsache gegen wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf An trag des Generalbundes - anwalts u nd nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 21. März 2017 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Dresden vom 3. November 2016 mit den Festste l- lungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Ve rhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Urku n- hi ergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verle t- zung des § 257c Abs. 5 StPO Erfolg. 1. Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde: In der Hauptverhandlung unterrichtete die Vorsitzende der Strafkammer von einem zuvor erfolgten Verständigungsgespräch sowie dem den Verfa h- 1 2 3 - 3 - rensbeteiligten übermittelten Verständigungsvorschlag der Berufsrichter. Ferner gab die Vorsitzende bekannt, dass das Gericht, nunmehr einschließlich der Schöffen, an seinem Verständigungsvorschlag festhalte. Nach Belehrung über die Aussagefreiheit eines Angeklagten erklärte der Verteidiger, der Angeklagte räume die Tatvorwürfe ein. Nachdem sich dieser die Erklärung seines Verteid i- gers ausdrücklich zu eigen gemacht hatte und Gutachten verlesen worden w a- ren, versich erten der Angeklagte, sein Verteidiger sowie der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft abermals, dass sie dem Verständigungsvorschlag z u- stimmen. Für die Zeit nach einer Sitzungsunterbrechung weist das Hauptve r- tzende holt die versehentlich u n- terlassene Belehrung gemäß § 257c StPO nach und weist zusätzlich klarste l- lend darauf hin, dass die Kammer sich nach dem bereits erfolgten Geständnis weiterhin an den zugesagten Strafrahmen gebunden fühlt. Alle Verfahrensb e- te i 2. Danach rügt die Revision die Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO zu Recht. Der Generalbundesanwalt hat sich in seiner Antragsschrift auf die S e- natsentscheidung vom 7. August 2013 (5 StR 253/ 13, siehe auch BVerfG, Beschluss vom 25. August 2014 2 BvR 2048/13) bezogen, in der es u.a. heißt: Verständigung über die Voraussetzungen und Folgen der nach § 257c Abs. 4 StPO möglich en Abweichung des Gerichts von dem in Aussicht gestellten Ergebnis zu belehren ist. Hiermit wollte der Gesetzgeber die Fairness des Verständigungsverfa h- rens sichern und zugleich die Autonomie des Angeklagten in weitem Umfang schützen. Unter anderem durch d ie Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO soll ferner einer Gefährdung der 4 5 - 4 - Selbstbelastungsfreiheit Rechnung getragen werden, die mit der Aussicht auf eine das Gericht bindende Zusage einer Stra f- obergrenze und der dadurch begründeten Anreiz - und Verl o- ckungssitu ation einhergeht (BVerfG NJW 2013, 1058 Rn. 99; BGH, Beschlüsse vom 19. August 2010 3 StR 226/10, BGHR StPO § 257c Abs. 5 Belehrung 1, und vom 11. April 2013 1 StR 563/12, StraFo 2013, 286). Mit dem Grundsatz des fa i- ren Verfahrens ist eine Verständigu ng regelmäßig nur dann zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das G e- richt belehrt worden ist. Der grundlegenden Bedeutung der B e- lehrungspflicht für die Fairness des Verfahrens und die Selbs t- belastungsfreiheit ist nur dann Rechnung getragen, wenn der Angeklagte vor dem Eingehen einer Verständigung, deren B e- standteil das Geständnis ist, vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung an der Verständigung informiert ist. Nur so ist gew ährleistet, dass er autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, (weiterhin) Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt (BVerfG aaO, Rn. 125). Eine Heilung des Verstoßes ist nicht eingetreten. Sie hä tte hier eine rechtsfehlerfreie Wiederholung des von dem Verfahren s- fehler betroffenen Verfahrensabschnitts vorausgesetzt. Dafür eines ausdrücklichen Hinweises auf den Fehler und auf die daraus folgende gänzliche Unverbindlichkeit der Z u- stimmung des Angeklagten bedurft sowie einer Nachholung der versäumten Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO und der e r- neuten Einholung einer nunmehr verbindlichen Zustimmung s- erklärung. Dem entspräche eine von der Verteidigung in Erw ä- gung ge zogene qualifizierte Belehru Der Generalbundesanwalt führt sodann weiter aus: Eine qualifizierte Belehrung des Angeklagten nach Maßgabe der vorgenannten Entscheidung ist nicht erfolgt. Konkrete A n- haltspunkte dafür, dass der Angeklagte wusste, dass er nu n- mehr wieder autonom darüber entscheiden konnte, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht 6 - 5 - Das Geständnis des Angeklagten und damit auc h das Urteil b e- ruhen auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat wird die Ursächlichkeit des Bele h- rungsfehlers für das Geständnis nicht ausnahmsweise au s- schließen können. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gele g- ten Taten auf Dem schließt sich der Senat an. Sander Schneider Dölp König Berger 7
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