ECLI:DE:BGH:2018:241018B5STR73.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 73/18 vom 24. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts und des Beschwerdef ührers am 24. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Hamburg vom 19. Juni 2017 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Anstiftung zu unrichtigen Angaben zur Beschaffung eines Aufenthaltstitels, der Ansti f- tung zur falschen Versicherung an Eides Statt in Tateinheit mit Nötigung, der Fälschung beweiserheblicher Daten in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Ausspähen von Date n, und der Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage in drei Fällen schuldig ist. Die für das Ausspähen von Daten gesondert verhängte Str a- fe entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zu unrichtigen Angaben zur Beschaffung eines Aufenthalt stitels, Anstiftung zur falschen Vers i- cherung an Eides Statt in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen Ausspähens von Daten, Fä lschung beweiserheblicher Daten in zwei Fällen und Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der ein halbes Jahr als vol l- streckt gilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Beschwerdeführers führt auf die Sachrüge hin zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und zum Entfallen der wegen des Ausspähens von Daten festgesetzten Freiheitstrafe von sieben Monaten. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts veranlasste der Angekla g- te Anfang 2008 seine damalige Geliebte, die gesondert verurteilte Zeugin G . , gegenüber der Ausländerbehörde e ine eheliche Lebensgemeinschaft mit dem gesondert Verurteilten T . vorzuspiegeln, um diesem einen Aufenthaltst i- tel für das Bundesgebiet zu verschaffen. Nachdem die Staatsanwaltschaft die n des Verdachts einer Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG im Frühjahr 2009 auf u- l a n- dere versuchte er, di e Glaubwürdigkeit der Zeugin G . zu erschüttern, nac h- dem diese ihn gegenüber der Staatsanwaltschaft massiv belastet hatte. Zu diesem Zweck verschaffte sich der Angeklagte am 15. April 2010 um 1:38 Uhr allein oder unter Mitwirkung Dritter mit dem zuvo r erschlichenen Passwort Zugang zum E - Mail - Account der Zeugin G . und versendete wen i- 1 2 3 - 4 - ger als zwei Minuten später eine vermeintlich von dieser stammende Nachricht an ein in den Tatplan eingeweihtes, mit der Zeugin bekanntes Vorstandsmi t- glied der T . G . H . e.V. Dieses ließ die E - Mail, deren Inhalt die Zeugin als eifer - und rachsüchtige Lügnerin auswies, über den Vorsi t- zenden des Vereins der Staatsanwaltschaft zukommen, wo der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt als Beschuldi gter vernommen wurde. 2. Das Landgericht hat das Einloggen in den E - Mail - Account der Zeugin G . als ein Ausspähen von Daten nach § 202a Abs. 1 StGB und das Ve r- senden dieser Nachricht als eine in Tatmehrheit dazu stehende Fälschung b e- weiserheblicher Daten nach § 269 Abs. 1 StGB bewertet. Die Subsumtion des Sachverhalts unter die beiden Strafbestände begegnet keinen rechtlichen B e- denken. Hingegen hält die konkurrenzrechtliche Einordnung der sachlich - rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar ist das L andgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die bloße Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen, ein einheitliches Motiv, die Verfo l- gung eines Zwecks, eine Mittel - Zweck - Verknüpfung oder eine Grund - Folge - Beziehung eine Tateinheit nicht zu begründen vermögen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1997 5 StR 526/96, BGHSt 43, 317, 319; Leipziger Ko m- mentar/Rissing - van Saan, StGB, 12. Aufl., § 52 Rn. 20). Es hat aber nicht hi n- reichend bedacht, dass die beiden strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen nicht nu r auf einem einheitlichen Tatentschluss beruhten, sondern zudem in einem derart engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang standen, dass das gesamte Tätigwerden des Angeklagten insoweit als ein ei n- heitliches Tun erscheint und deshalb als natü rliche Handlungseinheit zu einer 4 5 - 5 - materiell - rechtlichen Tat zusammenzufassen war (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 1997 3 StR 574/97, BGHSt 43, 312, 315; Leipziger Komme n- tar aaO Vor §§ 52 ff. Rn. 10; Fischer, StGB, 65. Aufl. Vor § 52 Rn. 3). 3. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 4. Da das Ausspähen von Daten (§ 202a Abs. 1 StGB) im Verhältnis der Tateinheit zur Fälschung beweiserheblicher Daten steht, entfällt die dafür fes t- gesetzte Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Die für die Fälschung beweise r- heblicher Daten (§ 269 Abs. 1 StGB) verhängte Strafe von einem Jahr bleibt bestehen. Der Senat kann ausschließen, dass der Ges amtstrafenausspruch - ) Strafen (UA S. 255) darauf beruht (§ 337 Abs. 1 StPO), zumal die unzutreffe n- de konkurrenzrechtliche Bewertung den Unrechts - und Schuldgehalt des Tuns des Angeklagten unberührt lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 2 StR 417/17). 5. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs seiner Revision ist es nicht unbillig, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels und seine notwendigen Auslagen in vollem Umf ang zu tragen hat (§ 473 Abs. 4 StPO). Mutzbauer Sander Berger Mosbacher Köhler 6 7 8
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