5 StR 74/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2008 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Senatsbe-schluss vom 11. Juli 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Verur-teilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht Bremen hat gegen den Verurteilten wegen Totschlags eine Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verh344ngt. Mit am 24. Juli 2008 dem Verteidiger 374bersandten Beschluss vom 11. Juli 2008 hat der Senat die Revision des Verurteilten nach 247 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen macht der Verteidiger mit Schriftsatz vom 4. August 2008 geltend, dies sei ohne jede Begr374ndung geschehen, weil es schon an einer ausdr374cklichen Bezugnahme auf die im Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts angef374hrten Gr374nde fehle. 1 Die Anh366rungsr374ge versagt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Frist des 247 356a Satz 2 StPO eingehalten ist. 2 Eine Geh366rsverletzung im Sinne des 247 356a Satz 1 StPO scheidet offensichtlich aus. Mit der Formulierung 204nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet223 hat der Senat den in dieser Vorschrift vorausgesetzten, 3 - 3 - begr374ndeten Antrag des Generalbundesanwalts vom 6. M344rz 2008 in Bezug genommen. Eine weitergehende Begr374ndung war nicht veranlasst (vgl. BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2006, 136). Basdorf Raum Brause Schneider D366lp
Full & Egal Universal Law Academy