5 StR 74/08 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 11. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 25. Juni und 11. Juli 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richter Prof. Dr. J344ger als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Professor als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - am 11. Juli 2008 f374r Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten E. gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 22. Februar 2007 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat die Angeklagten E. und S. auf Grund einer 29-t344gigen Hauptverhandlung wegen Totschlags schul-dig gesprochen. Gegen den Angeklagten S. hat es auf eine Freiheits-strafe von elf Jahren und sechs Monaten erkannt und gegen den Angeklag-ten E. unter Einbeziehung einer anderweit verh344ngten Geldstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von zw366lf Jahren und sechs Monaten festgesetzt. 334ber die Revision des Angeklagten S. hat der Senat gem344337 247 349 Abs. 2 StPO entschieden. Auch das Rechtsmittel des Angeklagten E. blieb nach dem Ergebnis der vom Generalbundesanwalt beantragten Revisionshaupt-verhandlung 226 auch dessen Antrag entsprechend 226 erfolglos. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen ge-troffen: 2 Die Eheleute H. und S. sowie H374. und V. K. waren bis 2004 befreundet. Die Nebenkl344gerin H374. K. 3 - 4 - brach im Sp344tsommer 2004 nach einer Auseinandersetzung mit S. die Beziehung zu ihrer Freundin H. S. ab. Sie vermutete, dass diese ein Verh344ltnis mit ihrem Ehemann V. unterhalte. H. S. trennte sich von ihrem Ehemann. Am Abend des 3. Dezember 2005 entdeckten die Angeklagten die H. S. und den V. K. in dessen Gel344ndewagen im Hafen-gebiet von Bremen. Der Angeklagte E. zerstach den vorderen linken Rei-fen dieses Fahrzeugs. V. K. fuhr in Richtung Innenstadt weiter. H. S. telefonierte w344hrenddessen 374ber Notruf mit der Polizei. Nach drei Kollisionen des von den Angeklagten zun344chst benutzten Pkw mit dem Fahrzeug des V. K. setzten die Angeklagten mit dem Pkw des S. die Verfolgung fort. V. K. hielt 150 m vor dem Restaurant G. in der H. 226B. -Stra337e auf dem Rad- und Gehweg an und fragte den Zeugen M. nach dem Standort, den H. S. telefonisch der Polizei durchgeben wollte. Die Angeklagten hielten links ne-ben dem Fahrzeug des V. K. . Hierdurch behinderten sie dessen m366gliche Weiterfahrt. Der Angeklagte S. lief zur Fahrerseite, der An-geklagte E. zur Beifahrerseite. Er zerstach jetzt den rechten Vorderreifen, beugte sich mit dem Oberk366rper durch das offene Beifahrerfenster, schrie und stach mit dem Messer in den Innenraum des Wagens nach V. K. . Der Angeklagte S. versuchte, die verschlossene Fahrert374r zu 366ffnen. 4 Entgegen der Aufforderung der H. S. , doch in dem Fahr-zeug zu bleiben, verlie337 V. K. den Pkw und fl374chtete zu Fu337. Die beiden Angeklagten holten ihn auf der Fahrbahn der H. 226B. -Stra337e ein und griffen ihn an. V. K. wehrte sich unter Zuhilfenahme von Pfefferspray. Der Angeklagte E. stach V. K. mit bedingtem T366-tungsvorsatz in dessen linke Brust durch den Herzbeutel und die Herzvor-derwand, wodurch die linke Herzkammer er366ffnet wurde. Der schwer verletz-te Gesch344digte fl374chtete in das Restaurant, verfolgt von den Angeklagten. 5 - 5 - Diese entfernten sich sodann vom Tatort. Der Angeklagte E. fl374chtete zu Fu337 zu einer nur 100 m entfernten Tankstelle, wo er mit ger366teten und tr344-nenden Augen festgenommen wurde. Der Angeklagte S. verlie337 mit seinem Pkw stadteinw344rts fahrend den Tatort, kehrte aber alsdann zur glei-chen Tankstelle zur374ck. Auch die Augen dieses Angeklagten waren ger366tet und tr344nten. V. K. verstarb trotz mehrerer Operationen am Folgetag an einem h344morrhagischen Schock. 6 2. Die Verfahrensr374ge, das Landgericht habe gegen 247 229 Abs. 4 Satz 1 StPO versto337en, weil am 14. Verhandlungstag (29. September 2006) keine Sachverhandlung stattgefunden habe, versagt. 7 8 a) An diesem Sitzungstag wurden innerhalb einer halben Stunde ein nach dem vorangegangenen Sitzungstag gegen beide Angeklagte ergange-ner Haftbeschwerdebeschluss des Oberlandesgerichts und ein fr374her gegen den Mitangeklagten ergangenes Strafurteil verlesen. Als das Gericht nach Unterbrechung der Hauptverhandlung feststellte, dass jenes Strafurteil an einem vorangegangenen Sitzungstag bereits verlesen worden war, wurde die Sitzung nach knapp vierzig Minuten fortgesetzt. Die Fortsetzung erfolgte nunmehr in Abwesenheit der Verteidiger, die sich trotz erfolgter Benachrich-tigung 374ber die vorgesehene Fortsetzung wegen angeblichen Zeitmangels und unter Berufung auf mangelnde Einhaltung der Ladungsfrist weigerten teilzunehmen. Erstmals wurde nun noch ein fr374her gegen den Mitangeklag-ten ergangener Strafbefehl verlesen; jene Verlesung wurde an einem sp344te-ren Sitzungstag in Anwesenheit der Verteidiger wiederholt. b) Es kann dahinstehen, ob die R374ge 374berhaupt zul344ssig ist. Sie ver-h344lt sich nicht n344her dazu, dass die Einf374hrung des Prozessstoffes, der nun-mehr von der Revision als eine Sachverhandlung nicht begr374ndend bewertet wird, den Verfahrensbeteiligten vom Vorsitzenden vorab bekannt gegeben 9 - 6 - worden war, nachdem in Ansehung der W374nsche der Verteidiger Rechtsan-walt 334. (Angeklagter E. ) und Rechtsanwalt D366. (Angeklagter S. ) f374r den 14. Verhandlungstag eine Terminsdauer von 9.00 Uhr bis 9.30 Uhr vereinbart worden war; hiernach liegt nahe, dass auch die Auswahl der zu verlesenden Urkunden 204vereinbart223 worden sein kann. Ob es danach weitergehenden vollst344ndigen Vortrags zur umfassenden Pr374fung der Ver-fahrensr374ge, die auch unter dem Gesichtspunkt ihrer Verwirkung zu bewer-ten ist (vgl. BGHR StPO 247 229 Abs. 1 Sachverhandlung 5), bedurfte, braucht der Senat nicht zu vertiefen. c) Die R374ge ist jedenfalls unbegr374ndet. Mindestens die Verlesung des zuvor weder den Sch366ffen noch gesichert den Angeklagten pers366nlich be-kannt gegebenen Haftbeschwerdebeschlusses des Hanseatischen Oberlan-desgerichts Bremen vom 31. August 2006 stellte, wie das Landgericht in dem den Aussetzungsantrag der Verteidigung zur374ckweisenden Beschluss vom 26. Oktober 2006 zutreffend erkannt hat, eine ausreichende Sachverhand-lung dar. Ob dies auch f374r die 226 ersichtlich zun344chst nicht bewusst 226 wieder-holte Verlesung einer f374r die Rechtsfolgenbestimmung ma337geblichen Vor-entscheidung gelten kann, welche die Erinnerung der Prozessbeteiligten an den Prozessstoff zu aktualisieren gleichfalls geeignet ist, kann dahinstehen. 10 Eine Sachverhandlung liegt stets vor, wenn die Verhandlung den Fort-gang der zur Urteilsfindung f374hrenden Sachverhaltsaufkl344rung betrifft (vgl. BGHR StPO 247 229 Abs. 1 Sachverhandlung 5), das Verfahren mithin inhalt-lich auf den abschlie337enden Urteilsspruch hin gef366rdert wird (BGHR StPO 247 229 Abs. 1 Sachverhandlung 7 und 8). Zwar hat die Verlesung dieses Be-schlusses den bereits eingef374hrten Beweisstoff nicht erweitert. Er enth344lt in-des vertiefende Ausf374hrungen zu einer wesentlichen, wenn nicht gar pro-zessentscheidenden Verfahrensfrage (vgl. BGHR aaO Sachverhandlung 7), die 226 von der Verteidigung vehement bek344mpfte 226 Zul344ssigkeit der Verwer-tung des polizeilichen Notrufs der H. S. aus dem Blickwinkel des 247 252 StPO und in Bezug auf den Grundsatz des fairen Verfahrens wegen 11 - 7 - Behinderung des Fragerechts der Verteidigung gem344337 Art. 6 Abs. 3 lit. d MRK. Die Verlesung des Beschlusses trug somit 226 nicht anders als etwa eine rechtliche Stellungnahme eines der Prozessbeteiligten zu dieser Frage 226 zur F366rderung der Kl344rung des im sp344teren Urteil zugrunde zu legenden Pro-zessstoffes bei (vgl. BGHR StPO 247 229 Abs. 1 Sachverhandlung 5). Durch die Darlegung des Rechtsproblems wurde zudem der mit diesem verbunde-ne zentrale Verfahrensstoff tats344chlich und rechtlich in Erinnerung gerufen. Dies gilt f374r die 374ber die Haftfrage w344hrend laufender Hauptverhandlung ent-scheidungsbefugten Sch366ffen (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 126 Rdn. 8; Hilger in L366we/Rosenberg, StPO 26. Aufl. 247 125 Rdn. 16a) in beson-derem Ma337e (vgl. auch BGHR StPO 247 229 Abs. 1 Sachverhandlung 4). 12 Hinzu tritt, dass das Oberlandesgericht entgegen den Beschwerden der Verteidiger in der bisherigen Verfahrensweise des Landgerichts keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung erblickt hat (Revisionsbegr374n-dung B. S. 18). Die sich damit befassenden Darlegungen er-langten somit Bedeutung f374r die 226 wenn auch erst nach durchgef374hrter Be-weisaufnahme 226 vorzunehmende Rechtsfolgenbestimmung (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Verfahrensverz366gerung 13; BGH 226 GSSt 226 StV 2008, 133, zur Ver366ffentlichung in BGHSt bestimmt). Selbst nach der vom Generalbundesanwalt in der Revisionshauptver-handlung f374r geboten gehaltenen einschr344nkenden Pr344misse l344ge eine Sachverhandlung vor. Danach sei der Beschluss des Oberlandesgerichts nicht als taugliche Grundlage f374r eine Sachverhandlung anzusehen, weil ihm zur Frage des Bestehens von Beweisverwertungsverboten keine weiterge-henden, sondern lediglich die Rechtsansicht des Landgerichts best344tigende Rechtsausf374hrungen zu entnehmen seien. Indes w344re vorliegend der Be-schlussverlesung selbst nach dieser 226 durchaus zweifelhaften 226 Pr344misse ein f374r ausreichend erachteter an die Verfahrensbeteiligten gerichteter Appell zum 334berdenken ihrer bisher eingenommenen Rechtspositionen anzuneh-men gewesen. Das Landgericht hat n344mlich am 13. Verhandlungstag durch 13 - 8 - seinen Hinweis, 204das Gericht geht davon aus, dass dieser Widerspruch auf-rechterhalten bleibt, solange die Verteidigung nicht Gegenteiliges 344u337ert223 (Revisionsbegr374ndung B. S. 10) die Rechtslage insoweit als noch nicht endg374ltig gekl344rt angesehen. In diesem Zusammenhang w344re es unerheblich, dass nach der Beschlussverlesung nicht etwa eine vertiefende Er366rterung mit den Verteidigern stattgefunden hat, weil diese ersichtlich auf eine solche verzichtet haben und stattdessen mit dem Vorsitzenden nach Beendigung der Verhandlung Probleme der T344tertrennung er366rtert haben (Revisionsbegr374ndung B. S. 54). Der Senat schlie337t sich den vom 3. Strafsenat nach 304nderung der Un-terbrechungsfristen durch das 1. JuMoG in BGHR StPO 247 229 Abs. 1 Sach-verhandlung 7 dargelegten, gegen eine Versch344rfung der Anforderungen an die Annahme einer fristwahrenden Verhandlung zur Sache sprechenden Er-w344gungen an. Auch die Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsge-richts n366tigt zu keiner anderen Bewertung, weil vorliegend das Landgericht auch zur Wahrung des Rechts der Angeklagten auf Wahrnehmung der Ver-teidigung durch Rechtsanw344lte ihrer Wahl bei der Dauer des Hauptverhand-lungstermins den zeitlichen Verf374gbarkeiten dieser Verteidiger Rechnung tragen durfte, ohne hierdurch das Verfahren erheblich zu verz366gern (vgl. BVerfG 226 Kammer 226 StraFo 2007, 152, 155; vgl. auch BVerfG 226 Kammer 226 StV 2006, 81, 85; BVerfG 226 Kammer 226, Beschluss vom 17. Juli 2006 226 2 BvR 1190/06 sub 3 b; BGH, Beschluss vom 6. M344rz 2008 226 5 StR 617/07, Rdn. 11). Insoweit hat die Revision das landgerichtliche Ver-fahren auch nicht ger374gt. 14 d) Demnach kommt es auf die weiteren 334berlegungen des General-bundesanwalts zum Zweck des Fristerfordernisses des 247 229 Abs. 1 StPO nicht mehr an. Der Senat neigt dessen Auffassung zu, dass es nach den vom Gesetzgeber beschlossenen Fristverl344ngerungen von drei Tagen 374ber zehn Tage auf jetzt geltende drei Wochen schwerlich in erster Linie Zweck der Vorschrift sein kann, die Erhaltung der Erinnerung an den Prozessstoff zu 15 - 9 - garantieren (vgl. BGHSt 33, 217, 218; vgl. aber auch BGHR StPO 247 268 Abs. 3 Verk374ndung 3; dagegen Verk374ndung 4 und 5). Ob hieraus zu schlie-337en w344re, dass ein revisibler Versto337 gegen 247 229 Abs. 1 StPO 374berhaupt nur noch bei einer insgesamt im Blick auf Art. 6 Abs. 1 MRK nachhaltigen Vernachl344ssigung der Konzentrationsmaxime angenommen werden sollte, bedarf hier keiner Entscheidung. Auch auf eine Bewertung der wegen Versto337es gegen 247 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO bedenklichen weiteren Verhandlung vom gleichen Tag von 10.12 Uhr bis 10.25 Uhr kommt es nicht mehr an, was gegebenenfalls auch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung der Revisionsr374ge 226 nach Auffas-sung des Generalbundesanwalts bei der Beruhenspr374fung 226 vertiefungsw374r-dig gewesen w344re. 16 17 3. Auch die mit der Sachr374ge gef374hrten Angriffe gegen die Beweis-w374rdigung des Schwurgerichts versagen. 18 Das Landgericht war sich bei seiner W374rdigung der gegen374ber Dritten gemachten Angaben der H. S. 374ber eine unmittelbare Tatausf374h-rung des Angeklagten E. des geringeren Beweiswertes der nur zur Verf374-gung stehenden mittelbaren Belastungen bewusst, der aus dem Fehlen der M366glichkeit konfrontativer Befragung nach deren Berufung auf ihr Zeugnis-verweigerungsrecht nach 247 52 StPO resultierte (UA S. 41; vgl. BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2007, 204, 206 f.; BGH NJW 2000, 3505, 3510, insoweit teilweise nicht in BGHSt 46, 93 abgedruckt; BGHSt 51, 150, 157 Rdn. 26). Das Schwurgericht hat H. S. nicht einmal als urspr374ngliche unmit-telbare Tatzeugin angesehen, sondern angenommen, dass sie auch aus den von ihr wahrgenommenen Tatumst344nden auf die unmittelbare Tatausf374hrung durch den Angeklagten E. geschlossen haben kann (UA S. 41). Die tatrichterliche Beweisw374rdigung ist insoweit 226 im Gegensatz zur Auffassung der Revision 226 auch nicht l374ckenhaft. Das Landgericht hat die 19 - 10 - vereinzelt gebliebene zur374ckhaltende 304u337erung der H. S. gegen374ber der Cousine des Angeklagten E. 374ber dessen T344terschaft (UA S. 40) mit nachvollziehbarer W374rdigung als nicht in Widerspruch stehend zu anderen, den Angeklagten E. st344rker belastenden Angaben angesehen (UA S. 54). Das Landgericht hat es auch nicht unterlassen, ein sich aus den fest-gestellten Tatumst344nden etwa aufdr344ngendes Alternativgeschehen 226 Ausf374h-rung des t366dlichen Messerstichs durch den Angeklagten S. 226 zu er366r-tern (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit nicht in BGHSt 51, 144 abge-druckt). Die auf zahlreiche Beweismittel und Wahrscheinlichkeiten gest374tzte Schlussfolgerung, nur E. komme als Messerstecher in Frage (UA S. 70), ist jedenfalls vor dem Hintergrund der jenseits der (mittelbaren) Aussage der H. S. bewiesenen Umst344nde sachlichrechtlich nicht zu beanstan-den (vgl. BGHSt 36, 1, 14). 20 21 Die Annahme von bedingtem T366tungsvorsatz bedurfte bei dem hier vorliegenden Herzstich keiner weitergehenden Begr374ndung (vgl. BGHR StGB 247 212 Vorsatz bedingter 57 m.w.N.). Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
Full & Egal Universal Law Academy