5 StR 7 4/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. April 2013 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richt s Hamburg vom 29. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen. Der Senat entnimmt der Revisionsbegründung, dass die Entsc heidung über die Nichtanordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt vom Revis i- onsangriff ausgenommen sein soll. Im Übrigen bemerkt der Senat in Ergänzung zur Antragsschrift des Genera l- bundesanwalts vom 20. Februar 2013: Wenn das Landgericht bei d er auf den Trinkmengenangaben des Angekla g- ten beruhenden Bestimmung der Blutalkoholkonzentration (BAK) zur Tatzeit wirklich wie in den Urteilsgründen ausgeführt g- wäre dies rechtsfehlerhaft, weil bei der Frage der Schuldfähigkeit die maximale BAK festzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1991 5 StR 431/91; - 3 - Beschluss vom 9. April 1992 1 StR 152/92). Die durch die im Urteil mitg e- teilten Daten ermöglic hte Überprüfung der Berechnung ergibt jedoch, dass das Landgericht zutreffend einen Alkoholabbau von 0,1 Promille pro Stunde angenommen hat. Basdorf Raum Sander Dölp Bellay
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