BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 74/15 vom 25. März 2015 in der Strafsache gegen wegen Subventionsbetruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2015 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- rich ts Chemnitz vom 14. Oktober 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Sowohl die Anklage als auch das Urteil gehen von der faktischen Geschäf tsfü h- rerstellung des Angeklagten aus. Dass die Anklage überflüssigerweise § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB zitiert, löst keine Hinweispflicht (§ 265 StPO) aus. Überdies war der Angeklag te seit 1. Januar 2009 formel Sander Schneider Kön ig Berger Bellay
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