ECLI:DE:BGH:2017:230317B5STR74.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 74/17 vom 23. März 2017 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2017 gemäß § 349 A bs. 2 StPO beschlossen : Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landg e- richts Flensburg vom 5. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Rev i- sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil de s B e- schuldigten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht vom Fehlen der Unrechtseinsicht ausgegangen ist ( UA S. 20) , geht der Sen at im Hinblick auf die unmittelbar vorangegangenen Au s- führungen des Sachverständigen , denen sich die Strafkammer uneingeschränkt angeschlossen hat, von einem Fassungsversehen aus. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
Full & Egal Universal Law Academy