5 StR 75/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Herbeif374hrens einer Sprengstoffexplosion u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 16. Oktober 2009 mit den Feststellungen nach 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Herbeif374hrens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachbeschwerde gef374hrte Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-fen: 2 Der seit 1999 freiberuflich als Facharzt f374r Mund-, Kiefer- und Ge-sichtschirurgie praktizierende Angeklagte k374ndigte im November 2007 seine angemieteten Praxisr344ume. Dabei war er der Hoffnung, 374ber die R344umlich-keiten einen neuen Mietvertrag zu besseren Konditionen abschlie337en zu k366nnen. Hierzu war der Vermieter indes nicht bereit, so dass der Angeklagte gezwungen war, die Praxisr344ume zum 30. Juni 2009 aufzugeben. 3 - 3 - Das Verhalten seines Vermieters nahm der Angeklagte als Zerst366rung seines Lebenswerkes wahr. Zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr des 27. Ju-ni 2009 fasste er im Zuge (auch) depressiver Verstimmung den Entschluss, seine Praxisr344ume in Brand zu stecken und auf diese Weise die Praxis und das gesamte Inventar zu zerst366ren. 4 Bereits auf der Autofahrt zum Tatort 204schwankte der Angeklagte in seinen 334berlegungen, ob er seinen Plan letztlich in die Tat umsetzen sollte223 (UA S. 9). Gleichwohl begab er sich in die Praxisr344ume in der vierten Etage eines B374rohauses, verklebte in nahezu allen R344umen die an der Decke an-gebrachten Auslasse der Sprinkleranlage mit Aluminiumfolie, um ein vorzeiti-ges L366schen des Brandes zu verhindern, und vergoss 204entsprechend seinem Tatplan, die Praxis zu zerst366ren223 (UA S. 9), die mitgebrachten 50 Liter Benzin nahezu vollst344ndig. Dabei war ihm bewusst, dass die entstehenden D344mpfe als Benzin-Luft-Gemisch explodieren k366nnten. 204Tatplangem344337223 entnahm er sodann 204ein Streichholz aus seiner mitgef374hrten Streichholzschachtel, um dieses anzuz374nden und damit das versch374ttete Benzin zu entflammen223 (UA S. 10). 5 Aufgrund 204seiner in Bezug auf die Umsetzung des Tatentschlusses weiterhin ambivalenten Stimmung z366gerte der Angeklagte223. Da er 204seinen Plan nun zun344chst doch nicht in die Tat umsetzen wollte223, versuchte er, 204das Streichholz wieder in die Schachtel zur374ckzustecken223. Hierbei 204kam er verse-hentlich mit der Z374ndseite des Streichholzes gegen die Reibefl344che der Schachtel, so dass dieses sich entz374ndete223. Der Angeklagte versuchte, 204die Flamme sogleich zu ersticken, indem er das Streichholz mit beiden Daumen gegen die von ihm in der linken Hand gehaltene Streichholzschachtel dr374ck-te. Da jedoch durch die gro337e Menge des versch374tteten Kraftstoffs die Ben-zind344mpfe bereits hochgestiegen waren, gen374gte das kurzzeitige Aufflam-men des Streichholzes, um diese zu entz374nden223 (UA S. 10). 6 - 4 - Das Feuer breitete sich schnell in den Praxisr344umen aus und brannte mindestens eine und h366chstens drei Minuten. Unterdessen verlie337 der Ange-klagte fluchtartig die R344umlichkeiten. Vermutlich dadurch entstand eine Ver-wirbelung von Luft- und Benzind344mpfen, die zur Explosion dieses Gemisches f374hrte. Als Folge der Explosion und des anschlie337enden Weiterbrennens des Gemisches bis zum L366schen durch die 226 ungeachtet der Manipulation durch den Angeklagten 226 weiterhin funktionsf344hige Sprinkleranlage entstand ein Sachschaden von etwa 1 Mio. 200. 7 2. Die Urteilsfeststellungen halten einer sachlich-rechtlichen 334berpr374-fung nicht stand. Sie sind in Teilen widerspr374chlich und tragen eine Verurtei-lung wegen vors344tzlich vollendeten Herbeif374hrens einer Sprengstoffexplosion und wegen vors344tzlich vollendeter Brandstiftung nicht. Sie lassen nicht den Schluss auf die innere Tatseite des Angeklagten im Zeitpunkt des 226 204verse-hentlichen223 226 Entz374ndens des Benzins und damit auf die Zurechnung einer vors344tzlichen Deliktsvollendung zu. 8 9 a) Die Strafkammer begr374ndet ihre Annahme, der Angeklagte habe in Bezug auf das Herbeif374hren einer Sprengstoffexplosion mit 226 bedingtem 226 Vorsatz gehandelt, im Wesentlichen wie folgt: 204Wie sich aus den Feststellun-gen ergibt, erkannte er die M366glichkeit, dass Benzin auch zu einer Explosion f374hren kann, und nahm diese zumindest billigend in Kauf. Der Vorsatz entf344llt auch nicht dadurch, dass der Angeklagte nach dem Versch374tten des Benzins und dem Herausholen eines Streichholzes sein Vorhaben zumindest in dem Moment doch nicht in die Tat umsetzen wollte und sich dann das Streichholz nur versehentlich entz374ndete, da es sich insoweit um eine lediglich unerheb-liche Abweichung des von dem Angeklagten gewollten Kausalverlaufs dar-stellt. Der Angeklagte hatte vor, Benzin in seinen Praxisr344umen zu versch374t-ten und diese dann anzuz374nden, um dort einen nicht unbetr344chtlichen Scha-den anzurichten. Dieser Vorstellung entsprechend verlief dann auch tats344ch-lich die von ihm begangene Tat. Der Moment des Z366gerns, verbunden mit einem zumindest kurzzeitigen Abr374cken vom urspr374nglichen Tatentschluss, - 5 - lag zu einem Zeitpunkt, als er bereits zur Tatausf374hrung unmittelbar ange-setzt hatte, da er bereits das Streichholz zum Zwecke des Entz374ndens des zuvor versch374tteten Benzins herausgeholt hatte und es zur Vollendung auch nach seiner Vorstellung nur noch des Reibens an der Reibefl344che der Streichholzschachtel bedufte223 (UA S. 45). b) Die Urteilsfeststellungen belegen f374r den hier ma337geblichen Zeit-punkt des Entz374ndens des Benzins bzw. des Benzin-Luft-Gemisches keine 374ber die blo337e Tatgeneigtheit hinausgehende Tatentschlossenheit des An-geklagten. Den Vorsatz muss der T344ter zum Zeitpunkt der Tathandlung ha-ben (vgl. BGH NStZ 2004, 201, 202; Vogel in LK 12. Aufl. 247 15 Rdn. 53; Fi-scher, StGB 57. Aufl. 247 15 Rdn. 4 m.w.N.; Puppe NK-StGB 2. Aufl. 247 15 Rdn. 100). 10 11 Mag der Angeklagte in den vorangegangenen Ausf374hrungsstadien die ihn immer wieder befallenden Zweifel auch 374berwunden haben, so gilt dies nach den Feststellungen nicht f374r den f374r die Tatbestandsverwirklichung ent-scheidenden Zeitpunkt des Entz374ndens. Denn danach 204z366gerte223 der Ange-klagte nicht nur. Er wollte seinen Tatplan in diesem 204Moment doch nicht in die Tat umsetzen223. Das Z366gern war hier verbunden mit 204einem zumindest kurzzeitigen Abr374cken223. Dass er statt seines urspr374nglichen Vorhabens nun-mehr ein neues Tatgeschehen mit demselben Ziel geplant haben k366nnte, belegen die Feststellungen jedenfalls nicht. Die Einlassung des Angeklagten, dass er das Streichholz wieder zur374ck in die Schachtel habe legen wollen, er jedoch 204nicht wisse, ob er es kurze Zeit sp344ter wieder herausgeholt h344tte223 (UA S. 18), reicht zur Feststellung eines vors344tzlichen Handelns des Ange-klagten nicht aus. 3. Der Senat sieht sich mit R374cksicht auf die ungew366hnlichen Feststel-lungen und die ihnen zugrunde liegende Beweisw374rdigung der Strafkammer veranlasst, darauf hinzuweisen, dass das Tatgericht eine Einlassung des Angeklagten auch dann nicht ohne Weiteres seiner 334berzeugungsbildung 12 - 6 - unterstellen muss, wenn es an weiteren Beweismitteln fehlt. Die Einlassung ist auf ihre Plausibilit344t zu 374berpr374fen und in die Gesamtschau der ansonsten festgestellten Tatumst344nde einzustellen. Vor diesem Hintergrund liegt das vom Angeklagten hier geschilderte Geschehen zur Entz374ndung des Gemi-sches nicht nur weit au337erhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit. Gerade auch die mitgeteilte Art und Weise, wie der Angeklagte das entflammte Z374ndholz gel366scht haben will, erscheint im Hinblick auf die motorische Leistung und die damit einhergehende Umst344ndlichkeit 226 trotz festgestellter Brandwunden an den Fingern des Angeklagten 226 kaum nachvollziehbar. Der Senat kann andererseits nicht von sich aus sicher feststellen, dass jedes andere Ergebnis einer fehlerfreien Beweisw374rdigung als die Fest-stellung vors344tzlicher Brandlegung auszuschlie337en ist. Trotz der Feststellun-gen zur Fehlerhaftigkeit der tatgerichtlichen Beweisw374rdigung 374berschritte es hier die Kompetenzen des Revisionsgerichts, die getroffenen tatgerichtlichen Feststellungen von sich aus durch andere, dann den Schuldspruch tragende Feststellungen zu ersetzen. 13 Der Senat kann auch nicht den Schuldspruch in Konsequenz der auf einer durchgreifend bedenklichen Beweisw374rdigung getroffenen Urteilsfest-stellungen in eine lediglich versuchte Tatbegehung in Tateinheit mit den ent-sprechenden fahrl344ssigen Delikten (247247 306d, 308 Abs. 6 StGB) ab344ndern und auf dieser Grundlage den 226 freilich ma337vollen 226 Strafausspruch unter Ausschluss m366glicher Strafrahmenverschiebung nach 247 23 Abs. 2, 247 49 14 - 7 - Abs. 1 StGB aufrechterhalten. Auch dies 374berschritte 226 abgesehen von ei-nem fehlenden entsprechenden rechtlichen Hinweis vor dem Tatgericht 226 hier die revisionsgerichtliche Kompetenz. Bei dieser Sachlage hebt der Senat das Urteil mit s344mtlichen Feststel-lungen auf. 15 Basdorf Raum Schneider K366nig Bellay
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