5 StR 75/11 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 4. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4 . Mai 2011 , an der teilgenommen habe n: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter Bellay als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 3. November 2010, soweit es den A n- geklagten K . betrifft, im A usspruch über die im Fall II.2.b der Urte ilsgründe verhängte Einzelstrafe und die Gesam t- straf e aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafk ammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Von Re chts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperve r- letzung in zwei Fällen, wegen versuchter Nötigung und wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesam t- freiheitsstrafe von zw ei Jahren verurteilt. Die auf Überprüfung der im Fall II.2.b der Urteilsgründe verhängte n Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten und d er Gesamtstrafe beschränkte , vom Generalbunde s- anwalt vertretene Revision der Staatsa n waltschaft hat Erfolg. 1 - 4 - 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen im Fall II.2.b der Urteilsgründe getroffen: Der Angeklagte K. , der dem engeren Umfeld der Rockergruppe e- klagt en J . die Mitteilung, dass ein Mitglied dieser Rockergruppe, der Mi t angeklagte R. , in Gefahr sein könnte, angegriffen zu werden. R. habe ihm telefonisch berichtet, dass er während seines Trainings im Fit nes s - Center zwei Personen b emerkt habe, von denen er vermute, dass sie der mit r- den. J. und der Angeklagte, der bei zwei Messerattacken in den Ja h- ren 2007 und 2008 erhebliche Verletzungen davongetragen hat te und de s- halb aus Angst vor Übergriffen stets ein Messer und Pfefferspray mit sich führte, trafen sich vor d em Fi tness - Center mit R. , um diesem beiz u- st e hen. Nach einer kurzen Besprechung verfolgten R. , J. und der Angeklagte die N ebenkläger G . und M . , als diese das Fitness - Center verließen und zum Parkplatz gingen. Dort wollten sie die Nebenkläger zunächst zur Rede stellen ; der Angeklagte K. entschloss sich aber, di e- se sogleich anzugreifen. Er sprühte ihne n Pfefferspray in s Gesicht . M. ging aufgrund der Schmerzen in den Augen sofort zu Boden. G. fiel, nachdem er zwei Faustschläge von den Angeklagten erhalten ha t te, ebenfalls zu Boden und kam auf M. zu liegen. Nunmehr en t- schloss sich der Angeklagte K. i che im Brust - u- schli e ßen, dass der Angeklagte K. aufgrund seiner Erfahrungen im Rahmen früherer Auseinanders etzungen l- de s halb auf die am Boden liegenden Tatopfer ein; M. erlitt eine vier bis fünf Zentimeter tiefe Stichverletzung an der recht en Rump f seite auf G. e r- hielt zwei Stiche; einer drang in den Zwischenrippenraum ein und führte zu 2 3 - 5 - einer Blut - Luft - Brust. Die hierdurch bedingte Leben s gefahr konnte durch eine schnelle ärz tliche Behandlung abg e wendet werden. Die Strafkammer hat die Tat des Angeklagten K. als gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB bewertet, die mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich, mittels einer Waffe und mittels einer das Leben gefähr de n- den Behandlung begangen wurde. Sie hat bei der Strafrahme n wahl einen minder schweren Fall nach § 224 Abs. 1 StGB im Rahmen einer Gesamta b- wägung der Strafzu messungsgesichtspunkte verneint; angesichts einer Schadensersatzleistung aller Angeklagter in Höhe von 5.000 e- benkläger und der schriftlichen Erklärung, weitere 5.265 den Regelstrafrah men des § 224 Abs. 1 StGB nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten K. den Grad der Verletzu n- gen beider Tatopfer berücksichtigt, strafmildernd insbesondere das Gestän d- nis des nicht vorbestraften Angeklagten K. , die ihm ansonsten nicht z u- ordenbaren Messerstiche ausge führt zu haben , und seine Wiedergutm a- chungsbemühungen. Darüber hinaus hat es zu se i nen Gunsten angeführt, dass es sich bei dem Angriff um eine ungeplante Spo n tantat gehandelt habe, bei der der Angeklagte einen Angriff auf den Mitangeklagten R . oder auf sich selbst nicht ausschließen, dass der A n- geklagte nicht nur durch das Tränengas, sondern auch durch die Messerst i- che jegliche Möglichkeit einer körperlichen Gegenwehr der Tatopfer und e i- gener Verletzungen von vornherein verhindern wollte, wenngleich wie fes t- gestellt ein derartiger Angriff oder Gegenwehr der Nebenkläger nicht b e- 2. Die Strafzumessung der Strafkammer hält sachlichrechtlicher Pr ü- fung nicht stand. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tat g e richts . Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage d es umfassenden Eindrucks, den es in der 4 5 6 - 6 - Haupt verhandlung von der T at und der Persönlichkeit des T ä ters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festz u stellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des R e- visionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der R e gel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatg e richt gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke vers tößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, g e- rechte r Schuldausgleich zu sein ( BGH , Besc hluss vom 10. April 1987 GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349). Angesichts dieses Prüfungsmaßstabs beanstandet d ie Revision zu Re cht, dass das Landgericht bei der Strafz u- messung im engeren Sinn Tatumstände als strafmildernd bewertet hat, die nicht vorli e gen . I nsoweit ist es rechtsfehlerhaft, die nicht ausschließ bare Vorstellung des Angeklagte n bei dem Messereinsatz gegen die bereits kampfunfähigen und wehrlos am Boden liegenden Tatopfer nämlich um jegliche Möglichkeit einer körperlichen Gegenwehr und eigene Verletzungen von vornherein zu verhindern als bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt zu berüc k- sichtigen. Eine Gege nwehr der Opfer war auch aus subjektiver Sicht des A n- geklagten nicht mehr zu erwarten; ein von dem Landgericht angenommener u Auseinandersetzungen, in die der Angeklagte verwickelt war und bei denen er selbst erheblich verletzt wurde, nicht zur Begründung einer Strafmilderung herangezogen werden. Im Übrigen ist jegliche strafmildernde Bewertung e i- ä Urteil vom 12. Febr uar 2003 1 StR 403/02, NJW 2003, 1955, 1958, ins o- weit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt). Darüber hinaus begegnet es durchgreifenden Bedenken, die Vorg e- hensweise des Angeklagten als ungeplante Spontantat zu bewe r ten. Es lag zum Zeitpunkt der Übergriff e keine wie auch immer geartete Provokation se i- tens der Tatopfer vor. Vielmehr haben der Angeklagte und die Mitangekla g- 7 8 - 7 - ten die Auseinandersetzung mit den Nebenklägern , in die sich der Angekla g- te bewaffnet begeben hatte, gezielt gesucht und die vorgefund ene Situ a tion zu einem für die Nebenkläger überraschend geführten Angriff ausg e nutzt. Der Senat kann dahin gestellt sein lassen, ob die Strafzumessung auch wegen einer Überbewertung des bereits als strafrahmenverschiebend herangezogenen Täter - Opfer - Ausgleic hs zu beanstanden wäre, ebenso, ob die Einsatzstrafe allein ihrer Bemessung wegen als unvertretbar milde ang e- sehen werden müsste. 3. Die fehlerhaften Strafzumessungserwägungen führen zur Aufh e- bung des Strafausspruchs im Umfang der Anfechtung . Bei den hier lediglich vorliegenden Wertungsfehlern bedarf es jedoch keiner Aufhebung von Fes t- ste l lungen. Die bisherigen Feststellungen können um solche ergänzt werden , die zu den bisher getro f fenen Feststellungen nicht in Widerspruch treten . Basdorf Brause Schaal Schneider Bellay 9 10
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