BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 75/15 vom 17. Juni 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juni 2015 , an der teilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender, Richterin Dr. Schneider, Richter Dölp, Richter Bellay , Richter Dr. Feilcke als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt T . , Rechtsanwalt K . als Verteidig er des Angeklagten K . , Rechtsanwalt Sc . als Verteidiger der Angeklagten S . , Rechtsanwältin W . als Neben - und Adhäsionsklägervertreter in , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht er kannt: 1. Auf die Revision der Angeklagten S . wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Juli 2014 mit den Feststellungen aufgehoben . Da von ausgenommen sind die jenigen zum objektiven Tatgeschehen, die beste hen bleiben; insoweit wird die Revision verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerich tskammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten K . ge gen das vorg e- na nnte Urteil wird verworfen. D er B eschwerdeführer hat die Kosten sein es Rechtsmi t- tels und die dadurch den Nebenklägern und dem Adhäs i- onskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 3. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorg e- nannte Urteil wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten K. entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. - Von Rechts wegen - - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K. unter Freis pruch im Übr i- gen wegen Mordes durch Unterlassen und Misshandlung von Schutzbefohl e- nen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Angeklagte S. hat es wegen Mordes durch Unterlassen zu einer Freiheitss trafe von acht Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es Adhäsionsen t- scheidungen zu Lasten des Angeklagten K. getroffen. Gegen dieses Urteil haben die beiden Angeklagten umfassend Revision eingelegt und diese jeweils auf die Sachrüge gestützt. Die St aatsanwaltschaft hat ebenfalls gestützt auf die Sachrüge Revision zu Ungunsten des Angeklagten K. eingelegt und diese in der Re visionshauptverhandlung auf den Strafausspruch wegen Mo r- d e s durch Unterlassen sowie den Ausspruch über die Gesamtfrei heitsstrafe beschränkt. Während die Revisionen des Angeklagten K. und der Staat s- anwaltschaft unbegründet sind, hat die Revision der Angeklagten S. teilweise Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Die zur Tatzeit 25 Jahre alte Angeklagte S. lebte seit Herbst 2010 mit ihren drei Kindern, dem im August 2007 geborenen Sohn L . sowie den im April 2009 geborenen Zwillingen Z . und F . , bei dem zur Tatzeit 2 4 Jahre alten Angeklagten K. . Sie und ihre Kinder erhielten Famil i- enhilfe, in deren Rahmen die Familie regelmäßig von zwei Mitarbeiterinnen e i- nes vom Jugendamt beauftragten Trägers besucht wurde. Alle drei Kinder wu r- den von beiden Angeklagten wieder holt misshandelt und wiesen gravierende 1 2 3 - 5 - K. , der in seinem bisherigen Leben überwiegend eine Opferrolle eingenommen hatte und nun in der Familie und gegenüber der ihm intellektuell deutlich unterlegenen Angeklagten S. erstmals etwas zu sagen hatte , führte ein rigides , auch gegenüber den professionellen Helferinnen das Bild eines harmonischen und gewaltfreien Familienle bens aufrechtzuerhalten. Am Nachmittag des 28. Januar 2012, einem Samstag, übernahm es der Angeklagte K. wie bereits des Öfteren , die drei Kinder nacheinander in der Badewanne seiner Wohnung abzuduschen, während sich die Angeklagte S. in einem anderen Raum aufhielt. Aus nicht aufklärbaren Gründen geriet er dabei über das Verhalten der knapp drei Jahre alten Z . in Wut. En t- weder schlug er dem in der Badewanne stehenden Mädchen mit der Faust krä f- tig in den Bauch oder er tr at es mit dem Fuß in den Bauch. Das Kind wurde durch die Wucht des Schlages oder Trittes mit dem Rücken gegen die W and der Badewanne oder des Badezimmer s gedrückt, die als Widerlager fungierte, so dass durch die Gewalteinwirkung der Dünndarm gequetscht und durch die Lendenwirbelsäule perforiert wurde. Mit de m Schlag oder Tritt wollte der Ang e- klagte dem Kleinkind aus gefühlloser Gesinnung Schmerzen zufügen. Dabei war für ihn aber nicht vorhersehbar, dass der Schlag oder Tritt eine zum Tode des Kindes führend e Verletzung verursachen würde. A uch Z . s Zwillingsbruder F . erregte durch sein Verhalten den Zorn des Angeklagten, der dem Kind mit großer Kraft den Arm verdrehte. F. erlitt dabei einen äußerst schmerzhaften Spiralbruch des rechten Oberarmkno chens. Aufgrund dieses Bruches schwoll der A rm an und schmerzte heftig mit der Folge, dass F. eine Schonhaltung einnahm und nur noch den linken Arm benutzte. Demgegenüber ging es Z . in den Stunden nach dem Vorfall im Badezimmer zunächst noch gut. Bereits am 4 - 6 - Sonntag, den 29. Januar 2012, verschlechterte sich der Zustand des Mädchens aber , und spätestens ab dem Morgen des 30. Januar 2012 begann es, sich zu übergeben. An diesem Tag erschienen mittags wie angekündigt die beiden Fam i- lienhelferinn en. Ihnen fi el die Verletzung von F. auf. A ußerdem übergab sich Z. in ihrem Beisein wiederholt; im Übrigen lag sie in ihrem Kinderbett und wirkte sehr schwach. Die Familienhelferinnen und die Angeklagten kamen überein, dass die Angeklagten mit F. und Z. den Kinderarzt aufsuchen sol l- ten. Die Familienhelferinnen und die Angeklagten verließen gemeinsam mit den Kindern das Haus. Das Angebot der Familienhelferinnen , sie in der Straße n- ichtigten sie bereits zu diesem Zeitpunkt , gar keinen Arzt aufzusuchen , und ve rließen das Haus nur zum Schein oder sie kamen auf dem Weg überein, die Zwillinge nicht dem Kin 12). Obwohl ihnen bewusst war, dass die Kinder dringen d ärztlicher Hilfe bedurften, unterließen die Angeklagten einen Arztbesuch aus Angst, der Kinderarzt werde bei der Untersuchung Misshan d- lungsspuren feststellen. Als am Nachmittag der Einzelfallhelfer des Angeklagten K. erschien, lag Z. schwerkra nk reglos in ihrem Bett. Dem Einzelfallhelfer gegenüber gaben die Angeklagten an, sie seien mit Z. beim Arzt gewesen, wo sie im überfüllten Wartezimmer sehr lange hätten warten müssen; aus Ärger h ierüber seien sie unverrichteter Dinge wieder nach Hause gegangen. Der Wahrheit zuwider behaupteten sie, Z. gehe es aber bereits etwas besser, o b- wohl ihnen spätestens ab diesem Zeitpunkt bewusst war, dass sich der Zustand des Kindes kontinuierlich gravierend verschlechterte und sich nicht mehr mit einem Magen - Darm - Infekt oder einer Kinderkrankheit erklären ließ. Nachdem die Angeklagte S. abends zu Bett gegangen war, sah der Angekla g- te K. zwisch en 2:00 und 3:00 Uhr nach Z. , die sich in diesem Zeitpunkt 5 - 7 - wahrscheinlich bereits in eine m Schockzustand befand. Als er gegen 4:00 Uhr noch einmal nach Z. schaute, lag sie regungslos in Erbrochenem und atmete nicht mehr. Der Angeklagte wählte daraufhin den Notruf und versuchte auf tel e- f onische Anweisung hin , Z. wiederzubeleben. Die Ret tungssanitäter und die Notärztin bemühten sich, das Kind zu reanimieren. Ihre an den Angeklagten K. gerichtete Frage, ob es Krankheitsanzeichen wie Erbrechen o der Ä hnl i- ches gegeben habe, verneinte dieser der Wahrheit zuwider. Nach etwa einer halben Stunde wurden die Reanimationsmaßnahmen abgebrochen ; die Notär z- tin stellte um 4:55 Uhr den Tod des Kindes fest, das zu diesem Zeitpunkt einen deutlich aufgeblähten Bauch aufwies. Todesursächlich war eine fortgeschrittene aktuell schwere Bauchfellentzündung , verursacht durch eine f okale Perforation des oberen Dünndarms mit Austritt von Darminhalt und reichlich freier Lufta n- sammlung im Bauchraum. 2. Das Landgericht hat nach Vernehmung von drei (gerichts - ) medizinischen Sachverständigen beweiswürdigend ande re Ursachen als den Schlag oder Tritt in den Bauch des Kindes durch den Angeklagten K. für die Darmverletzung des Mädchens ausgeschlossen. Es ist zu der Überzeugung gelangt, dass für beide Angeklagte spätestens ab den Nachmittagsstunden des 30. Janu ar 2012 erkennbar war, dass Z. schwer krank war. Dennoch holten beide keine ärztliche Hilfe, weil sie die Feststellung von Misshandlungsspuren befürchteten. Dabei nahmen sie nunmehr auch billigend in Kauf, dass sich der Zustand des Kindes weiter versch lechterte und dass es sterben könnte. Wegen der Misshandlung der Kinder Z. und F. hat die Strafkammer den Angekla g- ten K. jeweils gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das letztl ich todesursächliche Unte r- lassen des Hinzuziehens ärztlicher Hilfe trotz gravierender Verschlechterung des Zustandes von Z. hat das Landgericht unter Annahme von Verdeckung s- 6 - 8 - absicht als Mord durch Unterlassen gewertet. Bei der Strafzumessung hat es eine Strafrahmenverschiebung nach § 13 Abs. 2 StGB vorgenommen und für den Angeklagten K. eine Einsatzfreiheitsstrafe von zehn Jahren, für die Angeklagte S. eine Freiheitsstrafe von acht Jahren für angemessen erachtet. II. 1. Währe nd die Revision des Angeklagten K. aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet ist, führt die Revision der Angeklagten S. zur Aufhebung des Schuldspruchs und der ihn tragenden Feststellungen, mit Ausnahm e derjenigen zum objektiven Tatg e- schehen. Das Landgericht hat den bedingten Tötungsvorsatz der beiden einen so l- chen bestreitenden Angeklagten ersichtlich aus den objektiven Tatumständen gefolgert, insbesondere aus dem von allen Sachverständigen geschil derten schwerwiegenden und für Laien erkennbaren länger dauernden Leidenszustand des Kindes, der offenkundig nach ärztlicher Hilfe verlangte. Diese vom Landg e- richt nicht weiter begründete Annahme hält im Falle des Angeklagten K. , der die Ursache für den desolaten Zustand des Kindes gesetzt und trotz weit e- rer von ihm erkannter Verschlechterung in der Nacht zum 31. Januar 2012 die Feuerwehr erst angerufen hatte, als das Kind reglos in Erbrochenem lag und nicht mehr atmete, der revision sgerichtlichen Üb erprüfung stand. Hinsichtlich der Angeklagten S. hätte sich das Landgericht abgesehen davo n, dass die Billigung der Verursachung des Todes des eigenen Kindes naturg e- mäß die Überschreitung höchster Hemmschwellen voraussetzt mit vorsatz kr i- tischen Umständen auseinandersetzen müssen. So ist nicht festgestellt, dass 7 8 - 9 - auch die Angeklagte S. von dem Faustschlag oder Tritt des Ang e- klagten K. in den Bauch des Kindes wusste. Die Angeklagte hatte demnach nicht die Gefährli chkeit einer Gewalthandlung, sondern einen sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Krankheitsp rozess zu beurteilen und sein mögliches Ende geistig vorwegzunehmen und zu billigen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezem ber 1997 3 StR 569/97, BGHR StGB § 212 Abs . 1 Vorsatz, b e- dingter 50). Angesichts dessen hätte das Landgericht i nsbesondere mit Blick auf die Persönlichkeitsbesonderheiten der Angeklagten (UA S. 54 f.) prüfen müssen , o b s ie begründet darauf hoffte, der von ihr erkannte Leidenszustand Z. s werde nicht zu ihrem Tode führen . 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft zulasten des Angeklagten K. bleibt ohne Erfolg. a) Die Strafrahmenverschiebung nach § 13 Abs. 2 StGB ist revisionsg e- richtlich nicht zu beanstanden. Die Frage, ob eine Strafmilderung nach § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB geboten ist, muss das Tatgericht in einer wertenden Gesamtwürdigung der w e- sentlichen , also nicht nur unterlassungsbezogenen Gesichtspunkte prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 1 StR 311/98, NJW 1998, 3068) . Einzubezi e- hen sind daher auch die konkreten Tatumstände und alle in subjektiver Hinsicht für die Bewertung des Unrechtsgehalts der Unterlassung maßgebenden U m- stände (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1981 1 StR 501/81, NJW 1982, 393). 9 10 11 - 10 - Gemessen hieran ist die Strafrahmenwahl des Landgerichts nicht zu b e- anstanden. Es hat einerseits den besonders bedeutsamen Gesichtspunkt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 1987 2 StR 94/87, BGHR StGB § 13 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1) gewürdigt die gebotene Handlung in einem , und daher von dem A n- geklagten K. nicht mehr verlangt hätte als den normalen Einsatz recht s- treuen Willen s. Andererseits hat es das junge Alter des bislang unbestraft en und mit der häuslichen Situation überforderten Angeklagten berücksichtigt s o- wie den Umstand, dass er nicht völlig untätig blieb , sondern durch verschiedene wenn auch untaugliche Maßnahmen versuchte, den Zustand des Kindes zu verbessern. Von der Staa tsanwaltschaft in den Mittelpunkt ihrer Erwägungen g- lich zum Schein auf den Vorschlag der beiden Fami lienhelferinnen eingegangen sei , einen Arzt aufzusuchen (RB S. 4) , hat das Landg ericht nicht feststellen können. Vielmehr hat es die Möglichkeit offen ge lassen, dass die Angeklagten erst auf dem Weg zum Kinderarzt dahin übereinkamen, die Zwillinge dort nicht vorzustellen (vgl. UA S. 12). Gegenüber s einem Einzelfallhelfer hat der Ang e- k lagte K. insoweit wahrheitsgemäß angegeben, dass sie das Kind nicht dem Arzt vorgestellt hätten, auch wenn er über den Grund dafür getäuscht hat. Es ist lediglich festgestellt, dass die Angeklagten dem Zeugen s- ser. Dass sie mit dieser Lüge den Zeugen , der das Kind reglos in seinem Bet t- chen hatte liegen sehen , von Rettungshandlungen abgehalten h ätt en oder ihn davon hätten abhalten wollen , ist nicht festgestellt. 12 - 11 - b ) Die strafmildernde Berücksichtigung der Untersuchungshaft im Ra h- men der konkreten Strafzumessung nimmt der Senat hin. Das Landgericht hat insoweit auf besonder s belastende Umstände, nämlich deren lange Dauer bei dem unbestraften Angeklagten , abges tellt. Sander Schneider Dölp Bellay Feilcke 13
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