ECLI:DE:BGH:2018:100418B5STR75.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 75/18 vom 10. April 2018 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 2018 g emäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Saarbrücken vom 12. Oktober 2017 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betruges in 25 Fällen und wegen Urkundenfälschung in vier Fällen schu l- dig ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unb e- gründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 25 Fällen und weg en Urkundenfälschung in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getro f- fen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtl i- chen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Nach den Urteilsfeststellungen schlug eine nicht identifizierte Person net zum Schein Autos zum Verkauf anbieten sollte, über die er tatsächlich nicht verfü g- te. Der jeweils im Voraus zu entrichtende Kaufpreis, zumindest aber eine A n- zahlung, sollte auf von dem Angeklagten unter falschem Namen zu beantr a- gende Bankkonten fließen , die für zuvor noch notariell zu gründende Unte r- nehmen eingerichtet werden sollten. Die eingegangenen Beträge sollten vom Angeklagten abgehoben und zwischen ihm und dem Dritten geteilt werden. In Umsetzung dieses Tatplans ließ der Angeklagte in vier deuts chen Städten j e- weils unter Vorlage eines gefälschten tschechischen oder slowakischen Pers o- naldokuments durch einen ortsansässigen Notar die Gründung einer GmbH beurkunden. Unter Vorlage desselben Personaldokuments und der jeweiligen Gründungsurkunde richte te er in den Städten sodann bei verschiedenen Ba n- genutzt wurden. Nach wenigen Wochen verließ der Angeklagte die jeweilige Stadt wieder. In jeder Stadt trat er unter einer andere n Alias - Personalie auf und nutzte ein entsprechendes Personaldokument. 2. Die konkurrenzrechtliche Bewertung der Urkundenfälschungen hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Vorlage der gefälschten Personaldokumente bei den Notaren und den verschiedenen Banken an den vier verschiedenen Tato r- ten als jeweils selbständige Taten des Gebrauchmachens einer gefälschten Urkunde gewertet. Dabei hat es nicht berücksichtigt, dass nur eine Urkunde n- fälschung vorliegt, wenn eine g efälschte Urkunde dem ursprünglichen Tatplan entsprechend mehrfach gebraucht wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2014 4 StR 95/14, wistra 2014, 349, und vom 12. November 2015 2 StR 429/15, 2 3 4 - 4 - wistra 2016, 107). Das mehrfache Gebrauchmachen von den gefäl schten Pe r- sonaldokumenten in den verschiedenen Städten beruhte nach den Urteilsgrü n- den jeweils auf einem einheitlichen Tatplan. Es stellt somit jeweils eine einhei t- liche Urkundenfälschung dar. 3. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Paragraph 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung hat den Wegfall der für die Fälle 1.2 bis 1.5, 2.2. bis 2.6., 3.2. bis 3.4 und 4.2 bis 4.6 verhängten Einzel freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten zur Folge. Für die an den unterschiedl i- chen Orten verwirklichten vier Taten hat es bei den in den Fällen 1.1., 2.1., 3.1. und 4.1. verhängten Freiheitsstrafen von ebenfalls jeweils einem Jahr und se chs Monaten sein Bewenden. Im Hinblick auf die für acht Taten verhängten Strafen von jeweils zwei Jahren und drei Monaten sowie die weiteren Einzelstrafen von insgesamt zwölfmal einem Jahr und sechs Monaten und neunmal zwei Jahren Freiheit s- strafe schlie ßt der Senat aus, dass das Landgericht eine mildere Gesamtfre i- heitsstrafe verhängt hätte, wenn es die Konkurrenzen in den Fällen der Urku n- denfälschung zutreffend beurteilt hätte, zumal der Unrechtsgehalt der Taten durch eine bloße Änderung der Konkurrenzen nicht berührt wird. 5 6 7 - 5 - 4. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs erscheint es nicht unbi l- lig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Mutzbauer RiBGH Prof. Dr. Sander ist urlaubsbedingt ortsabw e- se nd und daher an der Unter - schriftsleistung gehindert. Mutzbauer Schneider Berger Mosbacher 8 9
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