ECLI:DE:BGH:2019:220519B5S TR75.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 75/19 vom 22. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhör ung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Oktober 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision srechtfer- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. deskriminalamts betreffenden Rügen: 1. Der Senat kann zu mindest das Beruhen des Urteils auf der Verlesung des Modalitäten des Auslesens des Mobiltelefons verhält, ausschließen. ist jedenfalls durch die Nachrei- chung eines identischen, mit einer Unterschrift des Verfassers versehenen Exemplars hinreichend autorisiert. Mutzbauer Sander Schneider Mosbacher Köhler
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