5 StR 76/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. M344rz 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. November 2006 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkte Revision des Angeklagten hat Er-folg. 1 1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts war der Ange-klagte mit seiner gleichaltrigen Ehefrau, dem Tatopfer, seit 1960 verheiratet. Nach der Pensionierung der Eheleute verschlechterte sich der Gesundheits-zustand der Ehefrau. Dennoch f374hrte sie dem Angeklagten weiter den Haus-halt. Bei einer an ihr Anfang M344rz 2006 durchgef374hrten Operation entstand ein subdurales H344matom, welches auf das Sprachzentrum dr374ckte. War zu-n344chst das Sprachverm366gen stark beeintr344chtigt, besserte sich dieses w344h-rend der station344ren und einer rehabilitativen Behandlung. Als sie am 19. April 2006 nach Hause entlassen wurde, konnte sie eigenverantwortlich f374r ihre K366rperpflege sorgen, kleinere Hausarbeiten erledigen und telefoni- 2 - 3 - sche Verabredungen treffen. Jedoch trat 226 wahrscheinlich ebenfalls als Folge des subduralen H344matoms 226 eine Wesensver344nderung auf, die sich durch 204l344ppisches Verhalten223 (UA S. 4) und motorische Unruhe zeigte. Zudem schlief sie nachts nicht, sondern r344umte auf, wodurch sich der Angeklagte in seiner Nachtruhe gest366rt f374hlte. Da ihm nunmehr ein gro337er Teil der Haus-haltsf374hrung und die Absprache von Arztterminen f374r seine Frau oblag, f374hlte er sich 374berfordert. Zudem war er 374berm374det, da er seit der Heimkehr seiner Frau nachts selten Ruhe fand. Von einer f374r den 4. Mai 2006 vereinbarten Konsultation eines Neurologen versprach sich der Angeklagte, dass dieser die Pflegebed374rftigkeit seiner Ehefrau bescheinigte, damit sie in einem Heim untergebracht werden k366nne. In der Nacht zum 4. Mai 2006 wurde der Angeklagte gegen 3.00 Uhr geweckt. Seine Ehefrau r344umte im Bad ger344uschvoll auf. Als er sie ansprach, ob sie nicht schlafen wolle, da am n344chsten Tag der Arztbesuch anstehe, entgegnete sie, sie k366nne nichts daf374r, wenn er nicht schlafen k366n-ne, sie werde bei seiner 304rztin ein anderes Medikament f374r ihn besorgen. Der Angeklagte f374hlte sich 204wieder einmal223 unzutreffenden Vorw374rfen ausge-setzt und war sehr ver344rgert. Er entschloss sich spontan, seine Ehefrau zu t366ten, um seine Ruhe zu haben, die st344ndigen falschen Vorw374rfe nicht mehr ertragen zu m374ssen und von der zus344tzlichen Arbeit entlastet zu werden (UA S. 6). 3 Er ging in die K374che und nahm sich dort ein K374chenmesser mit einer Klingenl344nge von etwa 15 Zentimetern. Als er zur374ckkehrte, stand sei-ne Frau im Wohnzimmer und wandte ihm den R374cken zu. Er stach ihr wuch-tig in den R374cken. Als sie sich umdrehte, versetzte er ihr, auch als sie dann schon am Boden lag und die H344nde abwehrend erhob, in schneller Folge noch weitere elf Stiche, die bis zu 20 Zentimeter tief eindrangen. Sechs der Stiche waren potentiell t366dlich, einer der Stiche durchstie337 das Brustbein, ein weiterer eine Rippe und das Herz. Das Opfer verstarb auf der Stelle an den Verletzungen. 4 - 4 - Der Angeklagte verst344ndigte die Feuerwehr, wobei er angab, seine Frau erstochen zu haben. Den ihn noch am Tatort vernehmenden Poli-zeibeamten fiel an ihm nur eine geringe Ersch374tterung auf. In einem Telefo-nat mit seinem Sohn am fr374hen Abend des 4. Mai 2006 brachte er erstmals seine Betroffenheit 374ber die Tat zum Ausdruck. 5 2. Die Annahme des sachverst344ndig beratenen Schwurge-richts, der Angeklagte sei uneingeschr344nkt schuldf344hig gewesen, h344lt revisi-onsgerichtlicher 334berpr374fung nicht stand. Die Feststellungen lassen eine hin-reichende Auseinandersetzung mit der Frage, ob auf den Angeklagten bei der Tat eine affektive Bewusstseinsst366rung eingewirkt hat, vermissen. 6 a) Hierzu ist in den Urteilsgr374nden ausgef374hrt, dass es an jeg-lichen Ankn374pfungspunkten f374r das Vorliegen eines Affektes fehle. Dies er-gebe sich aus der guten Erinnerung des Angeklagten an die Tat, dem Fehlen von Ausfallerscheinungen bei der Tat und dem von Zeugen als situations-ad344quat empfundenen Nachtatverhalten. Diese W374rdigung ist unzul344nglich. 7 b) Die angef374hrten Kriterien zur Ablehnung der Voraussetzun-gen des 247 21 StGB sind nicht geeignet, eine affektbedingte relevante Beein-tr344chtigung des Steuerungsverm366gens ohne weitere Er366rterung auszu-schlie337en. Erinnert sich der T344ter an das Tatgeschehen, kann dies nur ein-geschr344nkt als Anhaltspunkt f374r intaktes Steuerungsverm366gen herangezogen werden (BGHR StGB 247 20 Bewusstseinsst366rung 5). Denn es handelt sich dabei nur um einen von vielen Aspekten, die als Indizien 226 nicht als Aus-schlusskriterien 226 im Rahmen einer Gesamtbetrachtung f374r und gegen die Annahme eines schuldrelevanten Affekts sprechen k366nnen (vgl. BGHR StGB 247 20 Bewusstseinsst366rung 3 und 5; BGHR StGB 247 21 Affekt 4 bis 6; BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 226 5 StR 504/06). Gleiches gilt f374r den Um-stand, dass eine Ersch374tterung des Angeklagten 374ber seine Tat unmittelbar danach jedenfalls nach au337en nicht in Erscheinung getreten ist. 8 - 5 - Den Urteilsgr374nden ist die gebotene Gesamtbetrachtung, bei der f374r und gegen einen Affekt sprechende Indizien er366rtert und gegeneinan-der abgewogen werden m374ssen, nicht zu entnehmen. Hierf374r h344tte ange-sichts des Vorliegens mehrerer f374r einen Affekt sprechenden Kriterien (vgl. BGH StV 1993, 637; zusammenfassend zu den wesentlichen Merkmalen der Affektdelikte: Salger in Festschrift f374r Tr366ndle, 1989 S. 201, 208 f. m.w.N.) Anlass bestanden. Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgef374hrt: 9 204Die Feststellungen des Landgerichts zur tatzeitnahen ambiva-lenten Entwicklung der Beziehung zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau offenbaren ebenso wie das Tatgeschehen eine Vielzahl von Um-st344nden, die auf das Vorliegen einer gravierenden affektiven Erregung des Angeklagten bei Vornahme der T366tungsakte hindeuten. Hervorzuheben sind insoweit die ansteigende Affektspannung im Vorfeld der Tat (vgl. UA S. 4 f.), der tatausl366sende Impuls in Gestalt des Vorwurfs der Ehefrau (vgl. UA S. 6), die affektspezifische abrupte, ja fast schon exzessiv wirkende Tatbegehung (UA S. 6 f.) sowie das eklatante Missverh344ltnis zwischen Anlass und Tat.223 10 Dem schlie337t sich der Senat an. 11 3. Da die Revision bereits mit der Sachr374ge Erfolg hat, bedarf es eines Eingehens auf die mit gleicher Zielrichtung erhobenen Verfahrens-r374gen nicht mehr. Das neue Tatgericht wird unter Hinzuziehung eines ande-ren Sachverst344ndigen Gelegenheit haben, auch den affektbeg374nstigenden Einfluss konstellativer Faktoren wie Erm374dung und Ersch366pfung zu er366rtern (vgl. hierzu: BGHR StGB 247 21 Ursachen, mehrere 3, 9, 11; BGH StV 1994, 13). Namentlich unter Ber374cksichtigung der zur psychischen Belastung des An- 12 - 6 - geklagten bei Tatbegehung zu treffenden Feststellungen und angesichts der ihm selbst entstandenen, schweren Folgen seiner J344htat wird eine Anwen-dung der zweiten Alternative des 247 213 StGB zu erw344gen sein. Basdorf Gerhardt Raum Schaal J344ger
Full & Egal Universal Law Academy