5 StR 76/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Potsdam vom 2. Oktober 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Anordnung der Ma337regel der Sicherungsverwahrung ist rechtsfehlerfrei; insbesondere ist das bei der Entscheidung nach 247 66 Abs. 2 StGB ausge374bte Ermessen nicht zu beanstanden. Basdorf Gerhardt Raum Brause J344ger
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