5 StR 77/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 25. März 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Braunschweig vom 12. November 2002nach § 349 Abs. 4 StPOa) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß derAngeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mitBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vierFällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitzvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ver-urteilt ist;b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOverworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen (Einzel-freiheitsstrafen ein Jahr drei Monate sowie dreimal ein Jahr sechs Monate) - 3 -zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Seine mit der Sachrüge begründete Revision führt zu dem aus dem Be-schlußtenor ersichtlichen Teilerfolg.Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte unter Vermittlung vonJ S im Frühjahr 2002 (Fälle II. 1 bis 3) jeweils 200 Gramm Ko-kain mit einem Wirkstoffgehalt von 45 % von D G zum gewinn-bringenden Weiterverkauf in der Braunschweiger Motorrad-Club-Szene undzum Eigenverbrauch von 2 Gramm täglich. Beim vierten Ankauf von210 Gramm Kokain am 26. Juni 2002 wurde der Angeklagte vorläufig festge-nommen.Entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts in seiner An-tragsschrift vom 27. Februar 2002 ändert der Senat den Schuldspruch, weildas Landgericht in den Fällen II. 1 bis 3 die festgestellten Eigenverbrauchs-mengen (zweimal 42 Gramm und 38 Gramm Kokain mit 18,9bzw. 17,1 Gramm KHC) nicht als tateinheitlichen unerlaubten Besitz vonBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2BtMG ausgeurteilt hat (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5m. w. N.). Dies ist dem Senat auch im Fall II. 4 auf der Grundlage der fest-gestellten gleichbleibenden Konsumgewohnheiten und Handelstätigkeitendes Angeklagten möglich.Die Strafaussprüche können nicht bestehenbleiben. Das Landgerichthat die Strafen bestimmend unter Zugrundelegung von zu großen, nicht umden Konsumanteil von jeweils 20 % verringerten Handelsmengen zugemes-sen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Schuldumfang 5).Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben zu bewerten, ob diefreiwillige Offenbarung der Lieferanten des Angeklagten einen Aufklärungs-erfolg im Sinne von § 31 Nr. 1 BtMG darstellt (vgl. BGH StraFo 2003, 29, 30m. w. N.). Einer Prüfung der Voraussetzungen von Maßregeln nach § 63 und - 4 -§ 64 StGB bedarf es nicht. Der Angeklagte hat insoweit seinen Revisionsan-griff beschränkt, so daß deren Nichtanordnung bereits rechtskräftig ist.Basdorf Häger GerhardtBrause Schaal
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