5 StR 77/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. Juni 2006 in der Strafsache gegen 226 Adh344sionskl344gerinnen: G. W. mbH Wuppertal, vertreten durch den Gesch344ftsf374hrer; H. -Stiftung, vertreten durch den Vorstand 226 wegen Untreue u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 beschlossen: 1. Mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft wird das Ver-fahren gem344337 247 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich der F344lle II. 1. d) und e) der Urteilsgr374nde auf den Vorwurf der Un-treue durch 374berh366hte Abrechnung der Altlasten be-schr344nkt. Der Angeklagte ist insoweit der Untreue schul-dig. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. Dezember 2003 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. f) der Urteilsgr374nde wegen Bestechung in Tat-einheit mit Untreue verurteilt wurde; b) im Ausspruch 374ber die in Fall II. 1. d) und e) verh344ngte Einzelstrafe sowie im Ausspruch 374ber die Gesamtstra-fe; c) im Ausspruch 374ber die Adh344sionsentscheidungen; von der Entscheidung 374ber die Adh344sionsantr344ge wird ab-gesehen. Insoweit tr344gt die Staatskasse die gerichtli-chen Auslagen. 3. Im Umfang der Aufhebung (2 a und b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschafts-strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. - 3 - G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 204tateinheitlich begangener Untreue in besonders schwerem Fall in zwei F344llen223 (Einsatz-strafe zwei Jahre Freiheitsstrafe), wegen Bestechung in Tateinheit mit Un-treue (Einzelstrafe ein Jahr Freiheitsstrafe) sowie wegen Anstiftung zur Un-treue in vier F344llen (Einzelstrafen zwischen einem Jahr und drei Monaten und einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Weiterhin hat das Landgericht den Angeklagten unter Absehung von der Entscheidung 374ber weitergehende Adh344sionsantr344ge verurteilt, 204an die Adh344sionskl344gerin G. W. Wuppertal (GWG) 2.789.608,50 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 25. Februar 2003 und an die Adh344sionskl344gerin H. -Stiftung gesamtschuldnerisch neben dem anderweitig Verfolgten P. 392.678,83 200 nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 6. August 1996, abz374glich vom anderweitig Verfolgten G. am 4. M344rz 2003 auf einen Teilbetrag der Hauptforderung in H366he von 285.678,83 200 nebst den angegebenen Zinsen hieraus gezahlter 226.268,41 200 sowie abz374glich weiterer am 11. M344rz 2003 vom anderweitig Verfolgten G. auf diesen Teilbetrag nebst angegebener Zinsen hieraus gezahlter 83.287,79 200 zu zahlen, sowie gesamtschuldnerisch mit dem anderweitig Ver-folgten P. 14.827,46 200 nebst 4% Zinsen seit dem 15. Juni 1995 zu zah-len223. Die mit der Revisionsbegr374ndung seines Wahlverteidigers wirksam be-schr344nkte Revision des Angeklagten f374hrt zu einer Schuldspruchreduzierung in Anwendung des 247 154a Abs. 2 StPO und hat im 334brigen im Umfang ihrer Anfechtung 226 die Verurteilung wegen Anstiftung zur Untreue in vier F344llen ficht der Angeklagte nicht an 226 Erfolg. 1 - 4 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklag-te, ein fr374hpensionierter ehemaliger Oberamtsanwalt bei der Staatsanwalt-schaft Wuppertal, Vorstandsmitglied der H. -Stiftung und einer weiteren Stiftung. Diese 304mter hatte er erworben, nachdem er sich ab Anfang der achtziger Jahre erfolgreich als Bauinvestor etabliert hatte und 374ber diese T344-tigkeit Kontakte zu den anderweitig Verfolgten P. , einem Direktor der Deutschen Bank Wuppertal und Vorstandsvorsitzenden der H. -Stiftung, G. , dem Inhaber eines gr366337eren Wuppertaler Bauunterneh-mens, sowie Hi. und S. , Gesch344ftsf374hrern der GWG, gekn374pft hatte. 2 Im Zuge der Entwicklung zweier Bauprojekte, an denen die Stiftungen und die GWG beteiligt waren, lie337 G. dem Angeklagten ver-deckt Geldzahlungen zukommen, die der Angeklagte dazu nutzte, Geld- und Sachzuwendungen an die Gesch344ftsf374hrer der GWG auszukehren, damit diese im Gegenzug G. s Bauunternehmen bevorzugt beauftragen w374rden. Dane-ben war der Angeklagte am 374berteuerten Ankauf zweier Grundst374cke durch die GWG beteiligt. Wegen dieser Geschehnisse hat das Landgericht den Angeklagten rechtskr344ftig wegen Anstiftung zur Untreue in vier F344llen durch die anderweitig Verfolgten Hi. und S. verurteilt. 3 Hinsichtlich der vom Revisionsangriff umfassten Tatvorw374rfe hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: 4 1. Zur Umsetzung eines Bauprojekts f374r die Errichtung von Altenheimen hatte die GWG von der H. -Stiftung ein Hanggrundst374ck erworben, auf dem fr374her eine Textilienfirma ans344ssig war. Aufgrund eines f374r einen fr374heren Bauabschnitt eingeholten Bodengutachtens gingen die Beteiligten davon aus, dass nur ein geringes Restrisiko f374r eine Bodenkon-tamination aus der Zeit des Textilienunternehmens (so genanntes 204Altlasten- 5 - 5 - risiko223) bestand, da durch die Hanglage des Grundst374ckes von einem 204Aus-waschen223 eventuell vorhandener Altlasten ausgegangen werden k366nne. Das noch vorhandene Altlastenrestrisiko wurde im Kaufvertrag von der erwerben-den GWG 374bernommen und sollte von dieser im Rahmen des Generalunter-nehmervertrages an G. s Bauunternehmen 204durchgereicht223 werden. Nachdem im Zuge der Bauarbeiten an einem fr374heren Bauab-schnitt wider Erwarten doch Bodenkontaminationen vorgefunden worden wa-ren, die von G. aufgrund des Generalunternehmervertrages kostspielig zu entsorgen waren, kam es zwischen den Beteiligten wegen des Altlastenri-sikos in diesem so genannten vierten Bauabschnitt zu Spannungen. In dieser Situation sagte der Angeklagte m374ndlich zu, dass die H. -Stiftung 226 entgegen dem zuvor geschlossenen Kaufvertrag 226 zur Verbesserung des Verh344ltnisses zur GWG und zu G. das Altlastenrisiko 374bernehmen wer-de. Daneben war die 334bernahme des Altlastenrisikos auch dadurch motiviert, dass der Angeklagte die 334bernahme f374r gerechtfertigt hielt, weil der f374r die H. - Stiftung vorteilhafte Kaufpreis im Hinblick auf eine von den Kaufvertragspar-teien angenommene Altlastenfreiheit zustande gekommen war. Gleichwohl erkannte der Angeklagte, dass er f374r die H. -Stiftung auf eine sehr g374nstige Vertragsposition verzichtete. 6 Als G. dann tats344chlich auch in diesem vierten Bauab-schnitt auf Altlasten stie337, k374ndigte er gegen374ber dem Angeklagten aufgrund der zuvor erfolgten Zusicherungen eine Berechnung der Altlastenbeseiti-gungskosten gegen374ber der H. -Stiftung an. Der Angeklagte und der an-derweitig Verfolgte P. erkannten nunmehr die Gelegenheit, sich Schwarzgeldbetr344ge zu Lasten der H. -Stiftung zu verschaffen, und veranlassten G. , die Kosten der Altlastenbeseitigung 374berh366ht abzurechnen und ihnen 226 dem Angeklagten und P. 226 die so 204erwirtschafteten223 Mehrerl366se 7 - 6 - auszuh344ndigen. Insgesamt stellte G. ca. 560.000 DM mehr in Rech-nung, als die Beseitigung der Altlasten tats344chlich kostete. - 7 - Das Landgericht hat dieses Geschehen als zwei in gleicharti-ger Idealkonkurrenz stehende F344lle der Untreue gewertet. Der Angeklagte hat seine Revision auf die Verurteilung wegen der 334bernahme der Altlasten beschr344nkt und die 374berh366hte Abrechnung der Altlasten ausdr374cklich von seinem Revisionsangriff ausgenommen. 8 2. Nach den Vertragsbestimmungen zwischen der GWG und der H. -Stiftung hatte die Stiftung die Kosten der Gestaltung der Au337enanlagen des geplanten Altenheims zu tragen. Der anderweitig Verfolgte P. hatte die Idee entwickelt, einen durch das Gel344nde flie337enden, damals noch versch374tteten Bach wieder freizulegen und so das Parkambiente zu verbes-sern. Der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte P. sannen da-nach, die 366ffentliche Hand an den Kosten f374r die Freilegung des Bachs zu beteiligen. Sie wussten, dass es insbesondere bei der Partei der Gr374nen in Wuppertal Pl344ne gab, die Freilegung von Flie337gew344ssern durch die Kommu-ne finanziell zu unterst374tzen. Vor diesem Hintergrund erschien es ihnen op-portun, den als kritischen 204St366renfried223 geltenden Gr374nen-Stadtrat W. , einen in bescheidenen wirtschaftlichen Verh344ltnissen lebenden Sozialwis-senschaftler, in ihrem Sinne zu beeinflussen. Zu diesem Zwecke bot der An-geklagte dem Stadtrat W. einen Beratervertrag mit der H. - Stiftung an, der mit monatlich 1.000 DM entlohnt werden und W. wirtschaftlich und ideell an die H. -Stiftung binden sollte. In dem dann tats344chlich von dem Angeklagten und dem anderweitig Verfolgten P. unterschriebenen Beratervertrag wurde der Gegenstand der Beratungst344tig-keit mit folgenden Schwerpunktthemen umrissen: 204Wohnen ausl344ndischer Mitb374rger im Alter, Wohnformen deutscher Mitb374rger im Ausland und Integra-tion von Behinderten-Wohnen im Altenbereich223. Tats344chlich sollte sich W. absprachegem344337, aber nach au337en verschleiert, vor allem um die Interessen der Stiftung bei der Frage der Finanzierung der Freilegung des Baches verdient machen. In der Folgezeit gelang es W. , durch seine Einflussnahme in der Partei und im Rat ein den Interessen auch der H. 9 - 8 - -Stiftung entsprechendes F366rderprogramm auflegen zu lassen. Aus die-sem F366rderprogramm wurde die Freilegung des Baches mit 107.000 DM be-zuschusst, w344hrend W. im Rahmen seines Beratervertrages insge-samt 29.000 DM erhielt. Das Landgericht hat dieses Geschehen als Untreue zu Lasten der H. -Stiftung in Tateinheit mit Bestechung gewertet. 10 II. Im Umfang der Anfechtung hat das Urteil keinen Bestand. 11 1. Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich der 334bernahme und 374berh366hten Abrechnung der Altlasten mit Zustimmung der Bundesan-waltschaft nach 247 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Untreue durch 374-berh366hte Abrechnung der Altlasten beschr344nkt, weil die bisherigen Feststel-lungen den Vorwurf der Untreue durch die 334bernahme der Altlasten nicht tragen und die f374r diese Gesetzesverletzung zu erwartende Strafe nicht be-tr344chtlich ins Gewicht f344llt. Die Verfahrensbeschr344nkung f374hrt zur Aufhebung der in Fall II. 1. d) und e) verh344ngten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe. Der Senat kann nicht sicher ausschlie337en, dass das Landgericht, welches ausdr374cklich die Verwirklichung zweier Untreueakte straferschwerend bei der Einzelstraffindung ber374cksichtigt hat, bei zutreffender Bewertung zu einer geringeren Strafe gelangt w344re. 12 2. Soweit der Angeklagte wegen Bestechung in Tateinheit mit Untreue verurteilt worden ist, hat die Revision vollumf344nglich Erfolg. 13 a) Die Verurteilung wegen Untreue im Zusammenhang mit dem Beratervertrag W. hat keinen Bestand, da nach den rechtsfeh-lerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts ein Verm366gensnachteil im Sinne des 247 266 StGB nicht vorliegt. Insoweit nimmt der Senat auf die 14 - 9 - zutreffenden Ausf374hrungen in der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft Be-zug. - 10 - b) Auch die Verurteilung wegen Bestechung des Stadtrats W begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insoweit finden auch hier die Grunds344tze Anwendung, die der Senat in seinem Urteil vom 9. Mai 2006 (5 StR 453/05 zur Ver366ffentlichung in BGHSt vorgesehen) aufgestellt hat: Kommunale Mandatstr344ger sind keine Amtstr344ger, es sei denn, sie werden mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die 374ber ihre Mandatst344tigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den zugeh366rigen Aussch374ssen hin-ausgehen (BGH aaO). Solch weitergehende Bestellung zu konkreten Verwal-tungsaufgaben hat das Landgericht bei W. nicht festgestellt. 15 Ersch366pft sich aber die T344tigkeit eines kommunalen Mandats-tr344gers 226 wie hier 226 im Handeln in Wahlen und Abstimmungen in der Volksvertretung selbst, in Teilen der Volksvertretung wie den Fraktionen oder in den unmittel-bar der Volksvertretung zugeh366rigen Aussch374ssen, kommt lediglich eine Strafbarkeit nach 247 108e StGB in Betracht. Gleiches gilt f374r die T344tigkeit im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen in Volksvertretungen, also etwa f374r die Einflussnahme auf andere Ratsmitglieder und die sonstige Beteiligung an der politischen Willensbildung auf Gemeindeebene (BGH aaO). 16 3. Der Senat hebt die Adh344sionsentscheidungen auf und sieht von einer Entscheidung 374ber die Adh344sionsantr344ge ab, weil die Antr344ge auch unter Ber374cksichtigung der berechtigten Interessen der Adh344sionskl344gerin-nen namentlich vor dem Hintergrund der hier erfolgten Teilaufhebung, ver-fahrens374bergreifend erfolgter Anordnung von (Teil-)Gesamtschuldnerschaft und erst im Revisionsverfahren abgegebener einseitiger Teilerledigterkl344run-gen zur Erledigung im Strafverfahren ungeeignet sind (247 406 Abs. 1 Satz 4 StPO). Die Kostenentscheidung f374r das Adh344sionsverfahren folgt nach billi-gem Ermessen des Senats aus 247 472a Abs. 2 StPO (vgl. auch Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO und zum GVG, Nachtragsband II 247 472a Rdn. 3). Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet. 17 - 11 - - 12 - 4. Das neue Tatgericht wird das Geschehen im Fall W. mit Blick auf eine m366gliche Strafbarkeit nach 247 108e StGB zu pr374-fen und sich dabei an den Ma337st344ben des Urteils des Senats vom 9. Mai 2006 (5 StR 453/05) zu orientieren haben. 18 Bei der Festsetzung der Einzelstrafe in Fall II. 1. e) der Urteils-gr374nde wird es zu bedenken haben, dass sich der Untreueschaden auf die 374berh366ht angesetzten Rechnungsteile beschr344nkt. 19 Der Senat hat aufgrund der pauschalen Beanstandung aller Einzelstrafen in der Revisionsbegr374ndungsschrift (insb. S. 13) erwogen, ob die Revision 226 entgegen dem klaren Wortlaut des Revisionsantrags 226 in die-sem Punkt nicht beschr344nkt werden, sondern s344mtliche Einzelstrafausspr374-che erfassen sollte. Dies kann letztlich dahinstehen, da die Strafzumes-sungserw344gungen des Landgerichts keine durchgreifenden Rechtsfehler aufweisen. Im 334brigen schlie337t der Senat aus, dass sich die Bemessung der aufgehobenen Einsatzstrafe auf die 374brigen Einzelstrafen ausgewirkt hat. 20 Bei der neuen Einzelstraf- und Gesamtstrafbestimmung wird das neue Tatgericht den langen Zeitablauf seit Begehung der Tat zu beden-ken und zu er366rtern haben, ob das Verfahren nach Erlass des angefochtenen Urteils in einer dem Gebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gen374genden Weise gef366rdert worden ist; widrigenfalls wird eine konventionswidrige Verz366gerung kompensatorisch zu ber374cksichtigen sein. Trotz des entsprechend vermin-derten Schuldumfangs wird indes die zentrale Rolle des Angeklagten im Ge-f374ge seiner Taten und derjenigen seiner fr374heren Mitangeklagten schon auf der Grundlage der rechtskr344ftigen Schuldspr374che 226 auch mit Blick auf die weit- 21 - 13 - gehend schon im Ermittlungsverfahren eingestandenen und gleich-wohl nach 247 154 StPO ausgeschiedenen Steuerdelikte mit einem angeklag-ten Hinterziehungsschaden von 374ber 500.000 DM 226 eine noch aussetzungs-f344hige Freiheitsstrafe kaum rechtsfehlerfrei rechtfertigen k366nnen. Basdorf H344ger Gerhardt Raum Schaal
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