ECLI:DE:BGH:2019:030419B5STR77.19.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 77/19 vom 3. April 2019 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 3. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten K . gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 5. Dezember 2018 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger i m Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch lässt sich der Revisionsbegründung nicht entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 1996 4 StR 360/96, NStZ - RR 1997, 35). Die Ausführungen der Strafkammer zum minder schweren Fall der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung (§ 250 Abs. 3 StGB) in Fall 1 der Urteilsgründe sind insgesamt noch tragfähig. Es wird jedoch darauf hingewie- sen, dass in Fällen, in denen das Gesetz bei einer Straftat einen minder schwe- ren Fall vorsieht und ein gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 Abs. 1 StGB gegeben ist, bei der Strafrahmenwahl vorrangig zu prüf en ist, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 1 StR 78/18; Beschlüs- se vom 16. November 2018 2 StR 404/17, und vom 17. März 2016 1 StR 47/16). Mutzbauer Sander RiBGH Prof. Dr. König ist urlaubsbedingt an der Unter- schrifts leistung gehindert. - 3 - Mutzbauer Berger Mosbacher
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