5 StR 78/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Juni 2001 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2001 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Festste l - lungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 47 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat lediglich zum Strafausspruch Erfolg. A Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte von 1992 bis 1998 die stille Liquidation mehrerer ehemaliger DDR-Betriebe, die am 1. Juli 1990 in Kapitalgesellschaften umgewandelt worden waren und deren alleinige Gesellschafterin die Treuhandanstalt bzw. deren Recht s - nachfolgerin, die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben - 3 - (BvS) war. Das Anstellungsverhältnis zwischen dem Angeklagten und den jeweiligen Abwicklungsgesellschaften war in Formularverträgen geregelt, die von der Treuhand einheitlich für alle Liquidatoren von Treuhandgesel l - schaften i.L. entwickelt worden waren. Als Vergütung war jeweils ein Pa u - schalhonorar vorgesehen, das dem zweifachen Regelsatz gemäß § 2 und § 3 der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters ... vom 25. Mai 1960 (VergütVO) entsprechen und auf der Basis der Teilungsmasse, die sich nach Abschluß des Liquidationsverfahrens ergab, errechnet werden sollte. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung, gleichviel aus welchen Gründen, sollte dem Liquidator ein Honorar nur für die bis zu seiner Kündigung e r - brachten Leistungen zustehen. Zudem enthielten die Verträge die folgende Öffnungsklausel: Die Vergütung kann durch Ansatz eines Multiplikators erhöht werden. Die Höhe des Multiplikators wird im Einzelfall abhängig von der Höhe der Teilungsmasse sowie vom Umfang und Schwierigkeitsgrad des Abwicklungsverfahrens einvernehmlich mit der Treuhand bestimmt. Ergeben sich während oder nach der Beendigung des Liquidations-/Abwicklungsverfahrens U m - stände, die den Ansatz eines anderen Mulitplikators rechtfert i - gen, so wird der Auftragnehmer einer angemessenen Anpa s - sung der Vergütung zustimmen. Eine sich ergebende Übe r - zahlung ist innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung und Zahlungsaufforderung auszugleichen. Die Fälligkeit der Vergütung war wie folgt geregelt: Die Vergütung wird mit Abschluß des Liquidationsverfahrens ... zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer kann Abschlagszahlu n - gen aufgrund eines vom Auftraggeber nach Vertragsschluß aufzustellenden Zahlungsplans verlangen. Der Zahlungsplan und die Abschlagszahlungen werden an die vom Auftragne h - mer aktualisierten Werte der Teilungsmasse angepaßt. Ausgehend von einer von beiden Vertragspartnern zunächst vera n - schlagten durchschnittlichen Abwicklungsdauer von zwei Jahren sahen die in Bezug genommenen Zahlungspläne Abschlagszahlungen von 40 % nach drei Monaten und jeweils weiteren 20 % nach 12 bzw. 18 Monaten vor. - 4 - In der Folgezeit stellte sich jedoch heraus, daß die Abwicklungen zum einen sehr viel länger dauerten, zum anderen die Liquidatoren in qualitativer Hinsicht deutlich mehr beanspruchten als ursprünglich erwartet. Nachdem zahlreiche Liquidatoren auf ein zunehmendes Mißverhältnis zwischen Le i - stung und Vergütung hingewiesen hatten, schlug der Abwicklungsbeirat der Treuhand, der den Vorstand in allen Grundsatzfragen beriet, 1993 eine E r - höhung der Liquidatorengrundvergütung auf den vierfachen Regelsatz vor. Eine entsprechende Beschlußfassung des Vorstandes der Treuhand e r - reichte er jedoch angesichts der massiven Kritik der Öffentlichkeit an der g e - nerell als überzogen empfundenen Honorarpraxis der Treuhand nicht. Auch der Angeklagte vertrat die Auffassung, daß die von ihm e r - brachten Leistungen nicht angemessen honoriert würden, insbesondere daß ein gegenüber dem zweifachen Regelsatz deutlich höherer Multiplikator a n - zuwenden sei. Eine Einigung über eine Anhebung der ihm zustehenden H o - norare und damit auch der Abschlagszahlungen mit den zuständigen Org a - nen der von ihm abzuwickelnden Gesellschaften kam jedoch trotz grundsät z - lich vorhandener Gesprächsbereitschaft sowohl bei der Treuhand/BvS als Alleingesellschafterin der jeweiligen Gesellschaften als auch beim Ang e - klagten nicht zustande. Aus Verärgerung hierüber entnahm der Angeklagte im Zeitraum von Oktober 1994 bis zu seiner Abberufung als Liquidator auch der letzten von ihm vertretenen Gesellschaft im März 1998 dem jeweiligen Gesellschaftsvermögen in 47 Fällen über die in den Zahlungsplänen festg e - legten Abschlagszahlungen hinaus Beträge zwischen 5.000 DM und ca. 6 M io. DM, insgesamt ca. 33 Mio. DM. Obwohl der Angeklagte die entno m - menen Beträge jeweils als in der Buchführung der Gesellschaften als Liqu i - datorenhonorar verbuchte, bemerkte die Treuhand/BvS die Entnahmen erst später, weil der Angeklagte ein in den Richtlinien der Treuhand vorgeseh e - nes Freigabeverfahren nicht einhielt, das allerdings nicht ausdrücklich zum Gegenstand der zwischen dem Angeklagten und den abzuwickelnden G e - sellschaften geschlossenen Liquidatorenverträge gemacht worden war. - 5 - Gerichtlich machte der Angeklagte, der die Entnahmen einräumt, e i - nen Teil der nach ihm seiner Auffassung zustehenden erhöhten Honorare erstmals im August 1997 geltend. Das zivilgerichtliche Verfahren endete j e - doch mit einem Prozeßurteil; eine Entscheidung in der Sache ist bis zum A b - schluß des erstinstanzlichen Strafverfahrens nicht ergangen. Rückzahlung s - verlangen der BvS ist der Angeklagte bislang nicht nachgekommen. Auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengu t - achtens hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten angenommen, daß dieser Honoraransprüche in Höhe der Entnahmen geltend machen könne. Gleichwohl hat es das jeweilige Verhalten des Angeklagten als Untreue g e - mäß § 266 StGB in der Form des Mißbrauchstatbestandes gewertet, weil der Angeklagte die ihm durch Rechtsgeschäfte eingeräumte Befugnis, als Liqu i - dator über das Vermögen der abzuwickelnden Gesellschaften zu verfügen, dazu mißbraucht habe, Honorarverpflichtungen der Gesellschaften zu erfü l - len, obwohl diese noch gar nicht entstanden, jedenfalls aber im Zeitpunkt ihrer Erfüllung noch nicht fällig gewesen seien. Ein Schaden sei den A b - wicklungsgesellschaften daher in Höhe eines Nutzungsausfalls der ihnen vorzeitig entzogenen Gelder entstanden. Bezogen auf die Zeit von der pflichtwidrigen Entnahme der Honorare bis zur Beendigung des mit der j e - weiligen Gesellschaft geschlossenen Liquidatorvertrages betrage dieser Schaden unter Zugrundelegung eines jährlichen Zinssatzes von 4 % insg e - samt ca. 1,7 Mio. DM. B I. Die vom Beschwerdeführer auf einen Verstoß gegen § 261 StPO gestützte Verfahrensrüge ist aus den in der Antragsschrift des Generalbu n - desanwalts dargelegten Gründen unbegründet. Soweit das Landgericht aus den vom Beschwerdeführer angeführten Urkunden nicht die von ihm g e - wünschten Schlüsse zieht, berührt dies nicht das Verfahren. - 6 - II. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat zum Schuldspruch ebenfalls keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Das Landgericht hat einen Nachteil im Sinne von § 266 StGB im Erg ebnis mit Recht bejaht. 1. Bei den zwischen dem Angeklagten und den abzuwickelnden G e - sellschaften geschlossenen Anstellungsverträgen als Liquidator handelt es sich um Dienstverträge, die die Besonderheit aufweisen, daß die vom Ang e - klagten zu erbringende Leistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder nach ihrem qualitativen Umfang noch nach ihrer zeitlichen Dauer zuverlässig einzuschätzen war. Diesem Umstand trägt die sogenannte Öffnungsklausel Rechnung, die eine einvernehmliche spätere Anpassung der Vergütung z u - läßt. Da es sich bei den Bestimmungen der Öffnungsklausel um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt, die die Treuhand als Alleingesel l - schafterin der abzuwickelnden Gesellschaften neben weiteren vorform u - lierten Vertragsmustern für den Abschluß von Liquidatorenvereinbarungen in den neuen Bundesländern verwendete (vgl. BGHZ 139, 309, 315), findet auf sie das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsb e - dingungen (AGBG) Anwendung. Aus den Vorschriften dieses Gesetzes e r - geben sich gegen die Wirksamkeit der Klausel jedoch keine Bedenken. Zwar kann unbeschadet der rechtlichen Möglichkeiten der §§ 315 ff. BGB schon die Begründung eines Leistungsbestimmungsrechts des Ve r - wenders oder eines Dritten den Vertragspartner unangemessen i. S. von § 9 Abs. 1 AGBG benachteiligen, da die Transparenz des Vertragsinhalts beei n - trächtigt ist, der Vertragspartner bis zur Bestimmung der Leistung über deren Umfang im Ungewissen bleibt und im Falle unbilliger oder verzögerter B e - stimmung eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen muß. Vorbehaltene Leistungsbestimmungsrechte sind jedoch dann hinzunehmen, wenn nur auf diese Weise einer unsicheren Entwicklung der Verhältnisse Rechnung getr a - gen werden kann und die Änderung der Verhältnisse nicht zu den Risiken gehört, die der Verwender der AGB nach Sinn und Zweck des Vertrages zu - 7 - tragen hat (Brandner in Ulmer-Brandner-Hensen, AGBG, 9. Aufl., Anhang §§ 9 11 Rdn. 470). So liegt es hier. Angesichts der Einzigartigkeit der historischen Situat i - on nach der wirtschaftlichen Vereinigung von DDR und Bundesrepublik Deutschland mit ihren unterschiedlichen Wirtschaftsordnungen und der da r - aus herrührenden Vielzahl im voraus kaum kalkulierbarer Faktoren, die die vom Angeklagten bis zur Liquidation der jeweiligen Gesellschaft zu erbri n - gende Leistung beeinflussen konnten, war die Öffnungsklausel sachgerecht und geboten. Dies gilt umso mehr als eine Taxe oder übliche Vergütung i. S. von § 612 Abs. 2 BGB, die für die Vergütung zusätzlicher oder höherwertiger Dienstleistungen gesondert herangezogen werden könnte, für Fälle der vo r - liegenden Art nicht in Betracht kam. Den Angeklagten nicht unbillig benac h - teiligend ist die Öffnungsklausel insbesondere auch deshalb, weil darin w e - der der jeweiligen Gesellschaft, vertreten durch die für den Abschluß und die Änderung der Liquidatorenverträge zuständigen Organe, noch der Tre u - hand/BvS als einer den Abwicklungsgesellschaften als Alleingesellschafterin wirtschaftlich aufs engste verbundenen Dritten (vgl. dazu Brandner aaO Rdn. 620) ein alleiniges Leistungsbestimmungsrecht zugestanden wird. Vielmehr sollte die Leistungsbestimmung nach dem vom Landgericht festg e - stellten Willen der Vertragsparteien durch beide Vertragspartner im Einve r - nehmen mit der Treuhand erfolgen. 2. Ist die Be stimmung des Leistungsinhalts wie hier nachträglicher Einigung durch die Vertragspartner, gegebenenfalls unter Mitwirkung eines Dritten, vorbehalten, ist bei fehlender Einigung § 315 Abs. 3 BGB analog a n - zuwenden (Battes in Erman, BGB, 10. Aufl., § 315 Rdn. 2). Da im vorliege n - den Fall die jeweiligen Gesellschaften, insbesondere aber die Treuhand/BvS als mitwirkungspflichtige Dritte eine vom Angeklagten beanspruchte Anh e - bung seiner Honorare ablehnten, mußte der Angeklagte daher zur Durchse t - zung seiner Rechte auf eine nach billigem Ermessen zu bemessende Le i - stung klagen und so eine gerichtliche Leistungsbestimmung herbeiführen - 8 - (vgl. Gottwald in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. § 315 Rdn. 30 ff.). Obwohl es an entsprechenden Gestaltungsurteilen (vgl. dazu Gottwald aaO) bislang fehlt und ein vom Langericht eingeholtes Sachverständigengu t - achten lediglich auf den ungeprüften Angaben des Angeklagten beruht, hat das Landgericht aus prozeßökonomischen Gründen insoweit auf eine weitere Aufklärung verzichtet und zugunsten des Angeklagten unterstellt, daß ihm Honoraransprüche (mindestens) in Höhe seiner Entnahmen zustehen. Ob diese Verfahrensweise rechtlich zulässig war, kann offenbleiben, weil sie den Angeklagten nicht beschwert. Die zugunsten des Angeklagten erfolgte U n - terstellung ist so zu verstehen, daß dem Angeklagten nach Erhebung en t - sprechender Leistungsklagen gegen die jeweiligen Gesellschaften Anspr ü - che in Höhe der entnommenen Geldbeträge rechtskräftig zugesprochen we r - den. Weiter ist davon auszugehen, daß den jeweiligen Gestaltungsurteilen nach dem Inhalt der Öffnungsklausel und deren Auslegung unter Berüc k - sichtigung von Treu und Glauben rückwirkende Kraft zukommt (vgl. dazu BGH NJW 1996, 1748; 1978, 154; Staudinger/Rieble (2001) § 315 Rdn. 220). 3. Ein durch die Entnahmen den Abwicklungsgesellschaften zugefü g - ter Vermögensschaden wird dadurch jedoch nicht vollständig ausgeschlo s - sen. Ob ein solcher Schaden eintritt, hängt davon ab, ob die durch die Ve r - mögensverfügung herbeigeführte Rechtslage im Einklang mit der materiellen Rechtsordnung steht (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 46). Dies trifft hier insoweit zu, als die Abwicklungsgesellschaften auf der Grundlage der vom Landgericht vorgenommenen Unterstellung zur Erfüllung der dem Ang e - klagten rückwirkend zustehenden Honoraransprüche grundsätzlich ve r - pflichtet und durch die vom Angeklagten vorgenommenen Entnahmen von dieser Verpflichtung befreit worden sind. Dem Vermögensnachteil steht ein Vermögenszuwachs in gleicher Höhe gegenüber. Dementsprechend hat das - 9 - Landgericht mit Recht einen Vermögensschaden nicht in Höhe der vom A n - geklagten an sich selbst ausgezahlten Honorare angenommen. 4. Das Verhalten des Angeklagten entsprach jedoch insofern nicht der materiellen Rechtsordnung, als die von ihm beanspruchten Honorarforderu n - gen im Zeitpunkt der Entnahmen noch nicht fällig waren. a) Soweit der Angeklagte vor Abschluß seiner Tätigkeit im Rahmen der Anstellungsverträge Abschlagszahlungen auf die Regelvergütung en t - nommen hat, die über 80 % des Pauschalhonorars hinausgingen, liegt dies angesichts der eindeutigen vertraglichen Regelungen auf der Hand. b) Zum Zeitpunkt der Entnahmen standen ihm jedoch auch keine A b - schlagszahlungen zu, die sich aus der sogenannten Öffnungsklausel durch den Ansatz eines höheren Multiplikators und eines sich daraus ergebenden höheren Pauschalhonorars rechtfertigen könnten. Unabhängig von der Frage, ob die gerichtliche Leistungsbestimmung gemäß § 315 Abs. 3 BGB im Einzelfall Rückwirkung entfaltet, wird die vom Schuldner zu erbringende Leistung erst mit der Rechtskraft des Gestaltung s - urteils fällig (BGHZ 122, 32, 45 f.; BGH NJW 1996, 1054, 1056; Battes in Erman, BGB, 10. Aufl., § 315 Rdn. 13; Heinrichs in Palandt, BGB, 60. Aufl. § 284 Rdn. 13; § 315 Rdn. 13). Vorher gerät de r Schuldner grundsätzlich nicht in Verzug (Staudinger/Rieble (2001) § 315 Rdn. 219, 221; Gottwald in Münchener Kommentar, BGB, 3. Aufl., § 315 Rdn. 27; Heinrichs aaO). Da solche Gestaltungsurteile bislang nicht ergangen, geschweige denn recht s - kräftig geworden sind, konnte für die erhöhten Honorarforderungen des A n - geklagten keine Fälligkeit eintreten. Gleiches gilt für Abschlagszahlungen im Vorgriff auf künftig fällig we r - dende Honorarforderungen. Zwar waren derartige Abschlagszahlungen durch die jeweiligen Anstellungsverträge nicht grundsätzlich ausgeschlossen - 10 - (insoweit mißverständlich UA 68 oben). Vielmehr ergibt sich wie das Lan d - gericht im Ergebnis auch nicht verkannt hat aus der Öffnungsklausel in Verbindung mit der vertraglichen Regelung über Abschlagszahlungen, daß auch der Zahlungsplan und die Höhe der jeweiligen Abschlagszahlungen einer nachträglichen Anpassung zugänglich sein sollten. Nach Sinn und Zweck der Öffnungsklausel sollte eine Anpassung von Abschlagszahlungen (soweit es sich nicht lediglich um eine Anpassung entsprechend der vom A n - geklagten aktualisierten Werte der Teilungsmasse handelte) aber ersichtlich in gleicher Weise erfolgen wie eine Anpassung des Pauschalhonorars insg e - samt, d. h. entweder durch eine Einigung der Vertragsparteien im Einve r - nehmen mit der Treuhand/BvS oder durch gerichtliche Bestimmung. Solange über die Berechtigung eines erhöhten Pauschalhonorars nicht einmal ein Mindestkonsens der nach der Öffnungsklausel zu Nachverhandlungen ve r - pflichteten Beteiligten erreicht war, fehlte es für zusätzliche Abschlagsza h - lungen über den ursprünglichen Zahlungsplan hinaus an jeglichen Anknü p - fungskriterien für deren zeitliche und betragsmäßige Festsetzung. Auch i n - soweit hätte es daher hier mangels Einigung der Vertragsparteien und der Treuhand/BvS aus Gründen der Rechtsklarheit der gerichtlichen Bestimmung bedurft, wie sie im übrigen § 7 VergütVO für den Konkursverwalter in ve r - gleichbarer Situation vorsieht. Bis zum Sommer 1997 hatte sich der Ang e - klagte jedoch bereits in 44 der insgesamt 47 abgeurteilten Fälle eigenmäc h - tig Abschlagszahlungen zugebilligt, ohne eine gerichtliche Leistungsbesti m - mung auch nur in Angriff zu nehmen. Bis zum Abschluß des landgerichtl i - chen Strafverfahrens standen ihm daher auch keine fälligen Ansprüche auf Abschlagszahlungen zu. Durch den Abzug liquider Geldmittel zur Begleichung nicht fälliger Forderungen ist den Abwicklungsgesellschaften daher ein Nachteil i. S. von § 266 StGB entstanden, weil ihnen die wirtschaftliche Nutzung dieser Gel d - mittel zu Unrecht entzogen wurde. Ob etwas anderes dann zu gelten hätte, wenn dem Angeklagten zusätzliche Vergütungen in beträchtlicher Höhe o f - fensichtlich zugestanden hätten, die Weigerungshaltung der Treuhand/BvS - 11 - bzw. der in ihrem Eigentum stehenden Abwicklungsgesellschaften daher auf eine mutwillige Benachteiligung des Angeklagten gerichtet gewesen wäre, kann offenbleiben, weil diese Voraussetzungen nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen, für das Revisionsgericht bindenden Feststellu n - gen nicht vorliegen. 5. Da das Landgericht nicht im einzelnen aufzuklären vermochte, we l - che Entnahmen der Angeklagte im Blick auf die Regelvergütung, welche im Blick auf eine erhöhte Vergütung auf der Grundlage der Öffnungsklausel vo r - genommen hat, hat es bei der Berechnung des Zinsschadens den maßgebl i - chen Zeitraum durch die Abberufung des Angeklagten von seinen Liquidat o - renämtern begrenzt. Dadurch wird der Angeklagte nicht beschwert. 6. Entgegen der Auffassung der Revision vermag es den Angeklagten auch nicht zu entlasten, daß die Abwicklungsgesellschaften im Verhältnis zur Treuhand verpflichtet gewesen sein mögen, liquide Mittel zur Rückzahlung ihnen von der Treuhand zur Verfügung gestellter zinsloser Darlehen zu ve r - wenden. Allein die Nutzungsmöglichkeit liquider Geldmittel als solche stellt einen Vermögenswert dar, den das Landgericht in Anlehnung an die § 849, § 246 BGB mit einem Mindestwert von 4 % p.a. zutreffend bewertet hat. 7. Schließlich entfällt ein Schaden nicht, wie der Beschwerdeführer meint, weil zwischen den Ansprüchen der Abwicklungsgesellschaften wegen entgangener Nutzungsmöglichkeit liquider Geldmittel und den vom Landg e - richt zugunsten des Angeklagten unterstellten Honoraransprüchen eine Au f - rechnungsgrundlage bestanden habe. Im maßgeblichen Zeitraum war der Angeklagte mangels Fälligkeit seiner Forderungen zu einer Aufrechnung nicht berechtigt. Eine spätere Aufrechnung, der zudem § 393 BGB entg e - genstünde, wäre lediglich Schadenswiedergutmachung, die den Schul d - spruch unberührt ließe. - 12 - 8. Auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite weisen keinen Rechtsfehler auf. Daß sich das Landgericht insbesondere aufgrund von Schreiben des Angeklagten an die Treuhand die Überzeugung gebildet hat, der Angeklagte habe gewußt, daß er zum Zeitpunkt der Entnahmen H o - norarverbindlichkeiten der Abwicklungsgesellschaften nicht eigenmächtig vorzeitig fällig stellen durfte, stellt eine zulässige tatrichterliche Würdigung dar. III. Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand. Zutreffend hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten eine Vie l - zahl strafmildernder Umstände, wie die lange zurückliegende Tatzeit, fehle n - de Vorstrafen, Teilgeständigkeit und gewisse Einsicht des Angeklagten, die Dauer des Verfahrens und der erlittenen Untersuchungshaft sowie die z u - sätzliche Belastung des Angeklagten durch die Vollstreckung zivilrechtlicher persönlicher Arreste berücksichtigt. Wenn es gleichwohl Einzelstrafen, die Geldstrafen von zehn bis 120 Tagessätzen sowie Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und ein Jahr und neun Monaten umfassen, verhängt und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt hat, ist dies ersichtlich auf die beträchtliche Gesamtsumme des Nutzungsausfal l - schadens in Höhe von insgesamt 1,7 Mio. DM zurückzuführen. Diese Betrachtung trägt den Besonderheiten des Falles jedoch nicht hinreichend Rechnung. So hat das Landgericht, obwohl es wertmäßig einen Anspruch des Angeklagten in Höhe der Entnahmen angenommen hat, in s - besondere nicht erkennbar bedacht, daß die Schadenshöhe ganz überwi e - gend auf die Nachlässigkeit des Angeklagten in der Wahrnehmung seiner eigenen, nach den Feststellungen des Landgerichts berechtigten Interessen zurückzuführen ist. Hätte er, wie es der Regelung des § 315 Abs. 3 BGB en t - sprach, unverzüglich Klage auf Zahlung weiterer, dem gestiegenen Umfang der von ihm erbrachten Leistungen angemessene Abschlagszahlungen e r - hoben, wären die Abwicklungsgesellschaften alsbald durch Urteile zu en t - - 13 - sprechenden Leistungen verpflichtet worden. Damit hätte sich der Zinssch a - den deutlich verringert. Rechtmäßiges Verhalten des Angeklagten hätte d a - her ebenfalls dazu geführt, daß den Abwicklungsgesellschaften durch g e - richtlich bestimmte Honoraransprüche liquide Mittel entzogen worden w ä - ren. Zwar ändert dies nichts an der Feststellung, daß der Angeklagte die E r - füllung seiner Honoraransprüche noch nicht beanspruchen konnte. Es relat i - viert jedoch die Bedeutung, die sein Fehlverhalten für die wirtschaftliche S i - tuation der Abwicklungsgesellschaften hatte, beträchtlich. Auch kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Treuhand/BvS als Alleingesellschafterin der Abwicklungsgesellschaften durch ihr zögerliches, schwankendes, über läng e - re Zeiträume schwer überschaubares Verhalten bezüglich der Entlohnung von Liquidatoren am Fehlverhalten des Angeklagten eine gewisse Mitve r - antwortung trifft. Die Strafe muß daher unter Berücksichtigung dieser Beso n - derheiten neu und naheliegend deutlich niedriger zugemessen werden. Harms Tepperwien Gerhardt Raum Brause
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