5 StR 78/03 BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 7. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 6. und 7. Mai 2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin Harms,Richter Häger,Richter Basdorf,Richter Dr. Raum,Richter Dr. Brauseals beisitzende Richter,Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshofals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwaltals Verteidiger,Justizangestellteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 -in der Sitzung vom 7. Mai 2003 für Recht erkannt:Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil desLandgerichts Dresden vom 12. Juli 2002 wird verworfen.Die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten und not-wendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskassezur Last. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischerErpressung (Fall 2) und wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährli-cher Körperverletzung (Fall 1) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahrenverurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, mit der Sachrügebegründete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwaltnicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.Die Strafzumessung obliegt in erster Linie dem Tatgericht auf derGrundlage des in der Hauptverhandlung über den Angeklagten gewonnenenpersönlichen Eindrucks und der danach und aufgrund des weiteren Inbegriffsder Hauptverhandlung vorgenommenen Bewertung der Tatschuld. Untermaßgeblicher Berücksichtigung dieses Grundsatzes verneint der Senat der revisionsrechtlichen Beurteilung durch den Generalbundesanwalt fol-gend durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil und auch zum Vorteil(§ 301 StPO) des Angeklagten bei der Zumessung der Rechtsfolgen; ervermag so im Ergebnis den außerordentlich milden Strafausspruch hinzu- - 4 -nehmen, mit dem das Tatgericht erklärtermaßen an der unteren Grenze desVertretbaren geblieben ist, um dem Angeklagten angesichts seiner schwieri-gen persönlichen Situation bei Begehung der Taten unter Berücksichtigungseines insgesamt auf Einsicht hindeutenden Nachtatverhaltens eine letzt-malige Chance zu baldiger Wiedereingliederung zu geben.Durchgreifende Bedenken, daß das Tatgericht bei der gesamtenStrafzumessung seine Feststellung, wonach der Angeklagte Bewährungs-versager nach einer u. a. wegen gefährlicher Körperverletzung erfolgten Vor-verurteilung war, aus den Augen verloren hätte, bestehen nicht.Die Strafrahmenwahl läßt in beiden Fällen keinen Rechtsfehler erken-nen. Es liegen keine Gründe vor, die einer strafmildernden Berücksichtigungeiner alkoholbedingten Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Ange-klagten im Fall 2 aus Rechtsgründen entgegengestanden hätten. Das Land-gericht war weder gehindert, in diesem Fall angesichts der erheblich vermin-derten Schuldfähigkeit des Angeklagten einen minder schweren Fall anzu-nehmen, noch, bei dem Raubversuch im Fall 1 eine Strafrahmenverschie-bung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen.Zwar hat im letztgenannten Fall das Landgericht das überflüssiger-weise die Strafrahmen numerisch bezeichnet hat rechtsfehlerhaft (§ 52Abs. 2 Satz 2 StGB) die höhere (Regel-)Mindeststrafe des vollendeten tat-einheitlichen Vergehens nach § 224 Abs. 1 StGB außer acht gelassen und offensichtlich aufgrund eines Fassungsversehens die gemilderte Höchst-strafe des § 249 Abs. 1 StGB falsch beziffert. Dies hat sich jedoch bei Zu-messung der Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten nichtausgewirkt. Diese Sanktion, bei deren Bemessung sich das Tatgericht wederan der Bezifferung der Höchst- noch an derjenigen der Mindeststrafe orien-tiert hat, erscheint namentlich aus der verständlichen Sicht des nachhaltigbetroffenen Nebenklägers als sehr milde. Sie ist gleichwohl zur Ahndung die-ses Verbrechens, das von aus der Gruppendynamik resultierender Brutalität - 5 -geprägt ist, bei diesem Angeklagten noch nicht als unangemessen und des-halb rechtsfehlerhaft zu bewerten.Auch die in noch weit stärkerem Maße auffallend milde bemesseneEinzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Ahndung derschweren räuberischen Erpressung zum Nachteil eines betagten hilfsberei-ten Nachbarehepaars im Fall 2 überschreitet im Ergebnis gerade noch nichtdie Grenze zu einer nicht mehr schuldangemessenen Sanktion. Immerhinbeging der Angeklagte die versuchsähnliche Tat, die keinen bleibendenVermögensschaden nach sich zog, in einem von Volltrunkenheit nur wenigentfernten Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit. Schließlichweist auch die Gesamtstrafbildung keinen Rechtsfehler auf.Andererseits bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen,daß das Landgericht dem Angeklagten nicht auch im Fall des versuchtenRaubes eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit infolge übermäßigen Al- - 6 -koholkonsums zugebilligt hat und daß nähere Erörterungen im Zusammen-hang mit einer Maßregel nach § 64 StGB gegen den insoweit einsichtigen,bereits von sich aus gegen seine Sucht kämpfenden Angeklagten unterblie-ben sind.Harms Häger BasdorfRaum Brause
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