5 StR 78/04 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 31. März 2004in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2004beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Potsdam vom 26. November 2003 nach§ 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Höhe derFreiheitsstrafe aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kostendes Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer desLandgerichts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheits-strafe von vier Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Ange-klagten bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschriftvom 3. März 2004 ausgeführten Gründen erfolglos, soweit der Schuldspruchangegriffen wird.Der Senat entnimmt den auf das Teilgeständnis des Angeklagten,objektiven Beweismitteln und den Bekundungen des KriminalkommissarsL gestützten Feststellungen, daß der Angeklagte in Potsdam in denDrogenhandel mit Haschisch eingebunden war und am 26. Juni 2003 konspi-rativ und professionell Haschisch und Ecstasy-Tabletten zum Drogenmarkt- - 3 -wert von 100.000 Euro von Berlin nach Potsdam transportierte, um von sei-nem Auftraggeber eine höhere Belohnung als 500 Euro zu erlangen.Dagegen kann aber der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. DasLandgericht hat strafschärfend neben dem hohen Wirkstoffgehalt der Be-täubungsmittel lediglich darauf abgestellt, daß der Angeklagte ohne finan-zielle Not mit hoher krimineller Energie gehandelt hat, und zu seinen Gun-sten das Teilgeständnis, sein sozial integriertes Leben, sein geringes Alterund seine Strafempfindlichkeit als nicht vorbestrafter Ersttäter erwogen. Beider auf dieser Grundlage verhängten vierjährigen Freiheitsstrafe kann derSenat nicht ausschließen, daß der wesentliche Strafmilderungsgrund dervollständigen Sicherstellung aller Betäubungsmittel in der Strafzumessungkeinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung10).Die Strafe muß demnach unter Anwendung von Erwachsenenstraf-recht neu zugemessen werden. Der Aufhebung von Feststellungen bedarfes nicht. Der neue Tatrichter wird die Strafe auf der Grundlage der getroffe-nen Feststellungen zumessen können, die freilich um solche ergänzt werdenkönnen, die den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen. Dabei wirdder neue Tatrichter dem bisher sachlichrechtlich unbeachtlichen Einwand der - 4 -Revision nachgehen können, der von dem Angeklagten durchgeführte Dro-gentransport hätte unter Beobachtung der Polizei stattgefunden (vgl. BGHStV 2000, 555).Basdorf Häger GerhardtBrause Schaal
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