5 StR 78/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2 8 . März 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 8 . März 2012 beschlossen: 1. Auf d ie Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Lan dgerichts Neuruppin vom 7. November 201 1 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den jeweils zugehörigen Festste l- lungen aufgehoben a) im Schuldspruch hinsichtlich der Fälle 5 bis 10 des Urteils , b) im Ausspruch über die Einzelstrafen hinsichtlich der Fälle 1 bis 4 de s Urteils und c) im Ausspruch über die erste Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren . 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, a uch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landg e- richts Neuruppin zurückverwiesen . - 3 - G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in neun Fällen und wegen Vortäuschens einer Straftat (Urteilsfälle 1 bis 10) unter Einbezi e- hung der durch das Urteil des Amtsgerichts Perleberg vom 17. Januar 2008 verhängten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sowie w e- gen Betruges in zwei Fällen und wegen falscher Verdächtigung in zwei Fä l- len (Urteilsfäl le 11 bis 14) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist im Umfang der Beschlussformel begründet ; i m Übrigen ist sie unbegrü n- det nach § 349 Abs. 2 StPO. 1. Hinsichtlich der Urteilsfälle 5 bis 10 hat bereits der Schuldspruch wegen vollendeten Betruges keinen Bestand. Ihnen liegt eine zwischen dem 10. Oktober 2007 und dem 27. Nove m- ber 2007 begangene Tatserie zugrunde, in deren Rahmen der Angeklagte jeweils verschiedene Pflanzenschutzmittel bei ein und derselben Firma unter Vortäuschung eigener Zahlungsfähigkeit und - willigkeit kaufte und die Ware sodann für etwa die Hälfte des Preises an einen Dritten weiterverkaufte. Die von der Verkäuferin hierfür zwischen d em 24. Okt ober 2007 und dem 30. be zahlte der Angeklagte nicht. Bereits zuvor hatte er am 6. Se p- gekauft, die ihm unter dem 21. September 2007 in Re chnung gestellt und von ihm ebenfalls wie von Anfang an beabsichtigt nicht bezahlt wurde (Tat 4). Die spärlichen Feststellungen im Urteil verhalten sich nicht dazu, ob dem Angeklagten ein Zahlungsziel gewährt wurde. Demnach bleibt die Mö g- lichkeit o ffen, dass diese Rechnung bereits vor Abschluss des zweiten Kau f- vertrages fällig war. Werden indes trotz offen stehender Rechnungen weitere Warenlieferungen ausgeführt, bedarf es im Hinblick auf die Frage, ob auch 1 2 3 4 - 4 - die späteren Lieferungen noch auf der Vors piege lung der Zahlungsfähigkeit und - willigkeit beruhen, in der Regel näherer Feststellungen da zu, ob der Lieferant Kenntnis von der Zahlungssäumigkeit erlangte und weshalb er sich gleichwohl zu weiteren Lieferungen bereit fand (BGH, Beschluss vom 30. März 1987 1 StR 580/86, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 2; Beschluss vom 25. Februar 1993 1 StR 39/93, NS tZ 1993, 440; Beschluss vom 28. Juni 200 5 4 StR 376/04, insoweit in NStZ 2005, 631 nicht abgedruckt ). Überlegungen zu dieser Problematik sind im angefo chtenen Urteil nicht im Ansatz zu erkennen. Sollte das neue Tatgericht wiederum zu Schuldsprüchen wegen vol l- endeten Betruges gelangen, werden wegen der weit zurückliegenden Taten mit nicht überaus hohen Schäden schwerlich derart hohe Einzelstrafen wie bisher zu verhängen sein, sofern nicht eine besondere Raffinesse des Ang e- klagten bei Täuschung der andernfalls n aheliegend überaus nachläss i- gen Geschädigten oder sonstige neue erschwerende Umstände festzuste l- len sein sollten. 2. Der Senat hebt sämt liche weiteren Einzelstrafen, die der ersten G e- samtstrafe zugrunde liegen, auf, um dem neuen Tatgericht insoweit Gel e- genheit zu einheitlicher Straffindung zu geben. Im Fall 4, der den Initialfall der Bestellungen betrifft, wird die Gewerbsmäßigkeit (§ 263 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1 StGB ) zu hinterfragen sein, da keine Umstände dafür angeführt sind , weshalb der Angeklagte damit rechne n konnte , er werde entsprechende T a- ten wiederholen können, ohne dass zuvor die Bezahlung früherer Rechnu n- gen verlangt würde. In de n Fällen 1 und 2 fehlt es an der Berücksichtigung des Umstand es , dass der Angeklagte nicht Initiator der Tat war und aufgrund 5 6 - 5 - einer wirt schaftlichen Notlage handelte; i m Zusammenhang mit der nur mi n- deren Berücksichtigung des Geständnisses wird die vom Landgericht b e- erdrü ckende in den Urteilsfeststellungen in keiner Weise belegt . Basdorf Schaal Schneider König Bellay
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