BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 78/15 vom 18. August 2015 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. A u- gust 2015 , an der teilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender , Richter in Dr. Schneider , Richter Dölp , Richter Dr. Berger , Richter Bellay als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt M. als Verteidiger, Rechtsanwalt A . als Vertreter de r Nebenklägerin, Ju s tiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläg e- rin wird das Urteil des Landgerich ts Berlin vom 11. Septe m- ber 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurg e- richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gr ünde: Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von den Vorwürfen des Totschlags sowie des Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe freigesprochen und ihm Entschädigung für Strafverfolgungsma ß- nahmen zugesprochen. Gegen den Freispruch richten sich die Revision der Staatsanwaltschaft welche der Generalbundesanwalt vertritt und diejenige der Nebenklägerin. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Am Abend des 14 . Januar 2014 gegen 20:35 Uhr wurde das Tatopfer, der türkisch - stämmige K . , von einem nicht identifizierten türkisch sprechenden Mann in seiner Wohnung aufgesucht. Noch im Eingangsbereich (Windfang) der von einem Laubengang abgehenden Wohnu ng kam es zu e i- nem lautstarken Streitgespräch. Im Laufe der Auseinandersetzung schoss der Unbekannte mit einer halbautomatischen Selbstladepistole aus kurzer Entfe r- nung in K . s Oberschenkel. Hierdurch fiel K . , der sich mit einem Griff na ch der Waffe vergeblich bemühte, deren Lauf von sich abzulenken, zu Boden. Daraufhin schoss der Täter ihm noch zweimal in den Rumpf. Anschli e- ßend holte er aus der Küche ein Messer mit 17 cm Klingenlänge und fügte d a- mit dem zur Gegenwehr nicht mehr fähigen Tatopfer insgesamt sieben Stic h- ve r letzungen am Hals zu, bevor er den Tatort unter Mitnahme der Schusswaffe verließ. K . verstarb wenig später infolge der Schuss - und Stichverle t- zungen. Bei dem Tatopfer handelte es sich um den allein und zurüc kgezogen l e- benden 55 - jährigen Betreiber eines Cafés. Ihn hatte der Angeklagte, der ebe n- falls türkischer Abstammung ist, Ende der 90er Jahre auf der Suche nach einer Arbeitsstelle kennengelernt. In der Folgezeit arbeiteten sowohl der Angeklagte als auch des sen Ehefrau für K . in dessen Geschäftsbetrieb. Während der Angeklagte 2010 seine Tätigkeit für K . aufgrund einer schweren E r- krankung und einer hierdurch eingetretenen Behinderung beenden musste und Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, war seine Ehefrau weiterhin bei K . angestellt und an dem zuletzt von ihm betriebenen Café auch finanziell beteiligt. Im Laufe der Jahre hatte sich ein enges und vertrauensvolles Verhältnis zw i- 2 3 4 - 5 - schen ihr und dem deutlich älteren K . entwickelt , der auch eine Zeitlang ihre Mutter und Schwester bei sich hatte wohnen lassen. K. hatte auf seinem Computer zahlreiche Bilder von der Ehefrau des Angeklagten und in s- besondere von ihrer am 19. Dezember 2005 ehelich geborenen Tochter g e- speichert . Am Tag nach deren achten Geburt stag schrieb er am 20. Deze m- ber 2013 an eine nicht identifizierte Adressatin eine Kurznachricht, in der er wünschte. Im Januar 2009 hatte er der Tochter mit einem in der Türkei vor e i- nem Notar errichteten Testament sein gesamtes, auch mehrere Immobilien von seine Ehefrau davon vor dem Tod K . s Kenntnis hatten, konnte nicht f estgestellt werden. Ebenfalls ungeklärt blieb, ob die Ehefrau des Angeklagten eine intime Beziehung zu K . hatte und dieser der leibliche Vater ihrer Tochter war oder ob der Angeklagte eine etwaige Liebesbeziehung zwischen seiner Ehefrau und K . auch nur vermutete. Die Ehefrau des Angekla g- ten hatte K . noch am Morgen des Tattages in dessen Wohnung b e- sucht. Zu Anlass und Dauer dieses Besuchs konnten keine Feststellungen g e- troffen werden. Am Leichnam des Tatopfers fanden sich am Handrücken und an zwei Fingern der rechten Hand DNA - Spuren, die mit dem DNA - Profil des Angekla g- ten übereinstimmten. Weiter wurden an diversen Kleidungsstücken des Ang e- klagten und am Schalthebel seines Kraftfahrzeugs Schmauchspuren nachg e- wiesen. Die Anh aftungen an diesen am 30. Januar 2014 sichergestellten G e- genständen entsprachen in ihrer Zusammensetzung den Schussrückständen, die bei einer Schussabgabe mit Patronen der beiden bei der Tat verwendeten Arten von Patronenmunition des Kalibers 9 mm Luger fr eigesetzt werden. Eine vom Angeklagten bei einer Vernehmung im Ermittlungsverfahren aufgestellte 5 - 6 - Alibibehauptung, sich zur Tatzeit für 20 bis 30 Minuten in einem Geschäft nahe seiner Wohnung aufgehalten zu haben, fand keine Bestätigung; sein Aufen t- haltsort zur Tatzeit blieb ungeklärt. 2. Das Landgericht hat sich von der Täterschaft des Angeklagten, der sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen hat, nicht überzeugen können. Hinsichtlich der DNA - Spuren des Angeklagten hat das Landgericht im A n- schluss a n das Gutachten eines Sachverständigen keine Aussage darüber zu treffen vermocht, ob sie im Wege einer Primär - oder einer Sekundärübertr a- gung an den Leichnam gelangt seien. In diesem Zusammenhang sei zu b e- rücksichtigen, dass sich die Ehefrau des Angeklagte n am Morgen des Tattages in der Wohnung des späteren Tatopfers aufgehalten habe. Zwar sei bei DNA - Anhaftungen an Händen eher an eine Übertragung nach dem letzten Händew a- schen zu denken, eine letztlich sichere Aussage über die mögliche zeitliche Dauer derar tiger Anhaftungen könne aber nicht getroffen werden. Auch die Schmauchspuren an den Kleidungsstücken und am Fahrzeug des Angeklagten seien nicht geeignet, eine Überzeugung von dessen Täte r- schaft zu begründen. Gegen die Annahme, dass die Schmauchspuren b eim Tatgeschehen auf die Kleidungsstücke gelangt seien, spräche, dass bei keinem Kleidungsstück Anhaftungen festgestellt wurden, die den Schussrückständen der beiden bei der Tat verwendeten Munitionsarten entsprächen. Dies sei aber wegen der sich bei Schüs sen in einem geschlossenen Raum regelmäßig bi l- denden Schmauchwolke, die zwangsläufig zu Kontaminationen der Umgebung führe, im Falle einer Täterschaft des Angeklagten zu erwarten gewesen. Bei den Schmauchspuren an dem beim Autofahren ständig beanspruchten Schal t- hebel des Fahrzeugs sei die Annahme, sie würden von dem mehr als zwei W o- chen zurückliegenden Tatgeschehen herrühren, nicht begründet. Angesichts 6 7 - 7 - des Zeitraums, der zwischen der Tatbegehung und dem Nachweis von Schmauchspuren an den Kleidungsstücken u nd dem Fahrzeug des Angekla g- ten liege, und wegen der grundsätzlich möglichen Übertragung von Schmauc h- anhaftungen sei die Annahme, dass die Anhaftungen auf ein anderes Ereignis zurückzuführen seien, jedenfalls nicht fernliegend. II. 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben Erfolg, da die Beweiswürdigung des Landgerichts (§ 261 StPO) sachlich - rechtlicher Prüfung nicht standhält. a) Das Revisionsgericht muss es zwar grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täte r- schaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatg e- richts; die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm Recht s- fehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung lückenha ft, in sich wide r- sprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anfo r- derungen gestellt worden sind. Insbesondere ist es weder im Hinblick auf den Zweifelss atz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsäc h- lichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 3. J u- ni 2015 5 StR 55/15 mwN). b) Nach diesen Maßstäben hält die durch die Schwurgerichtskammer vorgenommene Beweiswürdigung rechtlicher Prüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand. 8 9 10 - 8 - aa) In der Beweiswürdigung muss sich das Tatgericht mit allen festg e- stellten Indizien auseinandersetzen, die d as Beweisergebnis zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind. Dabei muss sich aus den Urteilsgründen ergeben, dass es die Beweisergebnisse nicht nur für sich genommen gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung ei n- b ezogen hat. Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat sich insbesondere mit den gewichtigen objektiven Indizien der am Leichnam des Opfers gesicherten DNA - Spuren des Angekla g- ten und der an dessen Kleidung und am Schalthebel sei nes Fahrzeugs festg e- stellten Schmauchspuren lediglich isoliert auseinandergesetzt und dabei jeweils die Wertung getroffen, dass hiermit eine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht zu begründen sei. Diese Vorgehensweise in Verbindung mit der eher formelhaften Erwähnung einer Gesamtbetrachtung, im Rahmen derer die vorhandenen Beweisanzeichen nicht erkennbar zueinander in Beziehung gesetzt und gegeneinander abgewogen werden (UA S. 32), lässt besorgen, dass das Landgericht den Blick dafür verlore n hat, dass Indizien, auch wenn sie einzeln für sich betrachtet nicht zum Nachweis der Täterschaft ausreichen, doch in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung vermi t- teln können (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. Mai 1999 3 StR 110/99, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 20, und vom 7. November 2012 5 StR 322/12), und dass es hierdurch zugleich überspannte Anforderungen an die tatgerichtliche Überzeugungsbildung gestellt hat. bb) Das Landgericht hat der Schmauchspur auf dem Sch althebel des Fahrzeugs des Angeklagten den Beweiswert als Indiz, das den Angeklagten unmittelbar mit der Tat in Verbindung bringt, rechtsfehlerhaft aufgrund lediglich 11 12 13 - 9 - theoretischer Erklärungsansätze abgesprochen. Es durfte mangels in diese Richtung deutend er objektiver Anhaltspunkte zugunsten des in der Hauptve r- handlung schweigenden Angeklagten als alternative Erklärung für die Entst e- hung dieser Spur nicht unterstellen, die Anhaftungen könnten jüngeren Datums sein (also von einem erst nach der Tat erfol gten Schusswaffengebrauch mit derselben Munitionsart stammen) oder eine dritte Person habe sie auf den Schalthebel übertragen. cc) Zutreffend beanstandet die Revision der Nebenklägerin zudem, dass die Darlegungen unzureichend sind, mit denen das sachve rständig beratene Landgericht seine Annahme begründet hat, bei einer Verursachung der Schmauchspuren auf den diversen Kleidungsstücken des Angeklagten durch das Tatgeschehen wäre zu erwarten gewesen, dass sich Anhaftungen festste l- len ließen, die den Schuss rückständen beider bei der Tat verwendeten Munit i- onsarten entsprächen. Die zugrundeliegende Erwägung, dass sich bei Schü s- sen in einem geschlossenen Raum regelmäßig eine sich über mehrere Minuten haltende Schmauchwolke bilde, die zwangsläufig die Umgebung m it den jewe i- ligen Schussrückständen kontaminiere, wird hinsichtlich der Räumlichkeit des Tatortes nicht näher belegt. Die Urteilsgründe erwähnen diesbezüglich nicht, ob die zu einem nur 2 x 2,5 m großen Windfang führende und nach innen öffnende Wohnungsein gangstür noch vor oder während der Auseinandersetzung g e- schlossen wurde und wo im Bereich des Wohnungseingangs der Täter den er s- oweit bleibt die Beweiswü r- digung lückenhaft. Weiterhin lässt sie Ausführungen des Sachverständigen zur Flüchtigkeit von Schmauchanhaftungen an der Kleidung vermissen, die erst im Abstand von über zwei Wochen nach der Tat sichergestellt worden ist. 14 - 10 - dd) Unvollständig ist die Beweiswürdigung des Landgerichts ferner, s o- weit es die Wahrscheinlichkeit einer Primärübertragung der DNA - Spuren des Angeklagten bei dem festgestellten Abwehrversuch des Tatopfers mit dessen Griff nach der Waffe deshalb verneint hat, weil das Tatort - Spurenbild ergeben habe, dass der Täter bei der Tatbegehung Handschuhe getragen habe. Diese Erwägung lässt die naheliegende Möglichkeit außer Betracht, dass das Tato p- fer bei seiner Abwehr auch mit unbedeckten Körperteilen des Täters wie etw a dessen Unterarmen oder Gesicht in Berührung gekommen sein könnte. 2. Das Urteil beruht auch auf den Beweiswürdigungsmängeln; der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer rechtsfehlerfreien B e- weiswürdigung und der gebotenen wertend en Gesamtschau aller be - und en t- lastenden Indizien die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten g e- wonnen hätte. Die Entlastungserwägungen des Landgerichts zur eingeschrän k- ten körperlichen Leistungsfähigkeit des stark gehbehinderten Angeklagten und d er zur Erlangung des vom Täter aus der Küche geholten Tatmessers erforde r- den Freispruch ungeachtet der aufgezeigten Mängel allein tragen könnten. I n- sofern hat die Revision der Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hingewiesen, (UA S. 5) und damit eine zum Ein - und Aussteigen no twendige Beweglichkeit besitze. Dass die Tatausführung eine weitergehende körperliche Wendigkeit erfordert hätte, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, zumal ein mögl i- ches Sich - Abstützen auf dem Weg zur Küche bei der vom Landgericht zugru n- 15 16 - 11 - de geleg ten Annahme, dass der Täter Handschuhe getragen habe, keine Sp u- ren hinterlassen musste. Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Sander Schneider Dölp Berger Bellay 17
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