ECLI:DE:BGH:2016:160316B5STR78.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 78/16 vom 16. März 2016 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2016 be schlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 21. September 2015 , soweit es sie b e- trifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung sowie über die Kosten des Rechtsmit tels nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO) . Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum ba ndenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen u n- ter Aufhebung des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. April 2015 und unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tierga rten vom 17. November 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstr a- fe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unte r- bringung der Angeklagten nach § 64 StGB angeordnet. Die hiergegen gericht e- te, auf die Sachrüge gestützte und auf den Rechtsfolg enausspruch beschränkte Revision der Angeklagten hat in Bezug auf die Gesamtstrafenbildung Erfolg. Die Gesamtfreiheitsstrafe kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat nach Auflösung des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Tierga r- ten nicht a uch die drei Einzelgeldstrafen von jeweils 40 Tagessätzen aus dem 1 2 - 3 - Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Dezember 2014 (Tatzeiten: 10. und 22. Juli sowie 2. August 2014) in die hier zu bildende Gesamtfreiheit s- strafe einbezogen. Dies war rechtsfehl erhaft, da die aus diesen Einzelgeldstr a- fen gebildete Gesamtstrafe noch nicht vollstreckt war. Die drei der Verurteilung vom 17. Dezember 2014 zugrunde liegenden Taten sind wie die hier abgeu r- teilten vier Betäubungsmittelstraftaten sämtlich auch vor de r früheren Veru r- te i lung durch das Amtsgericht Tiergarten vom 17. November 2014 begangen worden. Diese frühere Verurteilung bildete mithin keine einer Gesamtstrafenbi l- dung entgegenstehende Zäsur. Über die Bildung der Gesamtstrafe muss deshalb neu entsch ieden we r- den. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO G e- brauch gemacht. Er weist vorsorglich darauf hin, dass für die Frage der Erled i- gung der einzubeziehenden Strafen der Zeitpunkt des angefochtenen tatg e- rich t lichen Urteils maßgebe nd bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2001 5 StR 291/01, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2; vom 13. November 2007 3 StR 415/07, NStZ - RR 2008, 72; vom 31. Ja - nuar 2012 3 StR 428/11). Sander Schneider Dölp Berger Feilcke 3
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