ECLI:DE:BGH:2017:250417B5STR78.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 78/17 vom 25. April 201 7 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung d er Beschwerdeführe r in am 25. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bremen vom 8. November 2016 mit den zugehör i- gen Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Festste l- lungen zum objekti ven Tatgeschehen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte freigesprochen und ihre Unterbri n- gung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich ihre auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision. Das Recht s- mittel hat in de m aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übr i- gen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Angeklagte zwei Kö r- perverletzungen (Fälle II.1 und 2 der Urteilsgründe) und zwei ve rsuchte Körpe r- verletzungen (Fälle II.3 a ) und 3 b ) der Urteilsgründe) begangen. 1 2 - 3 - Zur Schuldfähigkeit der Angeklagten hat das Landgericht ausgeführt, dass sie an einer chronischen Psychose aus dem Formenkreis der Schizophr e- nie leide und bei ihr daneben e in polyvalenter Substanzmittelmissbrauch best e- he. In den drei Fällen II.1, II.2 und II.3 a ) der bei ihr zum Tatzeitpunkt aufgrund einer floriden psychotischen Symptomatik mit subjektivem Bedrohungsempfinden nicht aussc hließbar ausgeschlossen, b ) sei ihre Einsicht s- o- II. Die Unterbringung der Angeklagten hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB setzt zunächst voraus, dass die Schuldfähigkeit bei der Begehung der Anlasstaten zumindest erheblich vermindert war und die Tatbegehung des Unte rzubringenden auf diesem Z u- stand beruht. Diese Voraussetzung wird im angefochtenen Urteil für die Anlas s- taten II.1, II.2 und II.3 a ) nicht rechtsfehlerfrei belegt. Insoweit lassen die Ausführungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten besorgen, dass das Landgericht die Auffassung vertritt, bereits mit der Festste l- lung einer erheblichen verminderten Einsichtsfähigkeit sei § 21 StGB erfüllt und damit auch die Grundlage für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB gegeben. Eine verminderte Einsichtsfäh igkeit ist strafrechtlich jedoch erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Unrechtseinsicht zu r Folge hat. Ein Täter, der trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist sofe rn nicht seine Steu e- rungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war voll schuldfähig, womit auch die 3 4 5 6 - 4 - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht in Betracht kommt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 2. Februar 1966 2 StR 529/65, BGHSt 21, 27, 28 , und vom 6. März 1986 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 26 f.; Beschluss vom 20. November 2012 1 StR 504/12, NJW 2013, 246, 247 mwN). 2. Soweit das Landgericht im Fall II.3 b ) der Urteilsgründe zu der Übe r- zeugung gelangt ist, dass die Einsichtsfähigkeit d er Angeklagten bei der Beg e- hung dieser Symptomtat aufgehoben gewesen sei, kann sich die Maßregela n- ordnung nach § 63 StGB auf keine tragfähige Gefährlichkeitsprognose stützen. Für eine negative Gefährlichkeitsprognose muss die Gesamtwürdigung von der Pe rsönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begang e- nen Anlasstaten ergeben, dass aufgrund seines Zustands mit einer Wah r- scheinlichkeit höheren Grades erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, wie sie die zum 1. August 2016 in Kraft get retene Neufassung des § 63 Satz 1 StGB nunmehr konkretisiert, und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. BGH, Urteile vom 17. August 1977 2 StR 300/77, BGHSt 27, 246, 248 f., und vom 17. November 1999 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gefährl ic h- keit 27; Beschluss vom 8. Januar 2014 5 StR 602/13, NJW 2014, 565). Das Landgericht hat die Gefahr einer Begehung weiterer Gewaltstraft a- ten durch die Angeklagte maßgeblich mit den drei im Sinne des § 63 Satz 1 StGB erheblichen Anlasstaten II.1, II. 2 und II.3 a ) begründet (UA S. 31 f., 36), die in Alltagssituationen im öffentlichen Raum gegenüber arglosen Opfern b e- gangen wurden und in den Fällen II.1 und 2 bei den dort älteren und gebrechl i- chen Geschädigten auch zu nicht unerheblichen Verletzungen fü hrten. Bei di e- sen Anlasstaten ist indes wie dargelegt nicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden, dass sie aufgrund eines Zustands zumindest verminderter Schuldf ä- higkeit begangen worden sind. Auf diesem Fehler beruht die Unterbringung s- 7 8 9 - 5 - anordnung. Die Sy mptomtat der versuchten Körperverletzung im Fall II.3 b ) hat schon das Landgericht nicht für seine Gefährlichkeitsprognose herangezogen. 3. Von der Aufhebung nicht betroffen sind jedoch die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen. Die ihnen zugrund e liegende Beweiswürdigung weist keinen Rechtsfehler auf. Insoweit war die Revision zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO). III. Der Umstand, dass allein die Angeklagte Revision eingelegt hat, steht der Aufhebung des Freispruchs gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 St PO nicht entg e- gen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 2012 4 StR 348/12, NStZ 2013, 424; vom 20. November 2012 1 StR 504/12, aaO, und vom 5. August 2014 3 StR 271/14, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 2 Freispruch 1), weil die Unterbringung nach § 63 S tGB und der auf § 20 StGB gestützte Fre i- spruch gleichermaßen von der Bewertung der Schuldfähigkeit abhängen und deshalb zwischen beiden Entscheidungen aus sachlich - rechtlichen Gründen ein untrennbarer Zusammenhang besteht. Mutzbauer Dölp Berger Mosbac her 10 11 RiBGH Prof. Dr. König ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Mutzbauer
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