5 StR 79/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2006 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 2. Juni 2005 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Ausgenommen sind die Feststellungen zum Tathergang und zum direkten T366tungs-vorsatz des Angeklagten, die aufrechterhalten bleiben; inso-weit wird die weitergehende Revision nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu le-benslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. 1 1. Der Angeklagte t366tete seine 226 mit ihm 204nach muslimischem Ritus223 verheiratete (UA S. 10) 226 Ehefrau mit direktem Vorsatz nach einem bis zur Bewusstlosigkeit des Opfers durchgef374hrten W374rgevorgang durch Er-tr344nken in der Badewanne. Der Tat war ein Streit der Eheleute 374ber die Ein-haltung einer Verabredung der Ehefrau mit ihrer Cousine vorausgegangen; w344hrenddessen sollte der Angeklagte auf die von seiner Frau bereits zu Bett gebrachten Kleinkinder aufpassen. Hierzu war der Angeklagte nicht bereit; sein Plan, sich betrunken zu stellen und damit seine Frau zu veranlassen, die 2 - 3 - beiden Kinder nicht in seiner Obhut zu belassen, war gescheitert. Bereits im Wohnzimmer war es zu einer t344tlichen Auseinandersetzung gekommen, bei welcher der Frau ein Ohrstecker abgerissen wurde. Der Streit verlagerte sich sodann ins Badezimmer, wo die Frau sich zum Ausgehen zurechtmachen wollte. Das Schwurgericht meint, der Angeklagte habe sich in dieser Situation zur T366tung seiner Frau entschlossen, um zu verhindern, dass sie ihren Willen durchsetzen und die Verabredung einhalten k366nnte (UA S. 16). Das eklatante Missverh344ltnis zwischen der T366tung und seinem unbedingten Willen, die freie Willensentfaltung seiner Frau 226 zumal im Zusammenhang mit einem allt344glichen Vorgang, dem geplanten kurzen Besuch der Cousine 226 keinesfalls zu dulden und allein seine Ma337st344be f374r ihr Tun und Lassen durchzusetzen (UA S. 43/44), sei, auch im Blick auf die R374cksichtslosigkeit gegen374ber den Kindern, zutiefst verachtenswert. Der bei Tatbegehung nicht tiefgreifend affektiv erregte und nicht erheblich alkoholisierte Angeklagte ha-be seine Motive beherrschen und willensm344337ig steuern k366nnen, wie auch sein umsichtiges Tat- und Nachtatverhalten erweise. Dies ergebe sich auch im Blick auf fr374here Gewalthandlungen gegen die Frau und Todesdrohungen f374r den Fall, dass sie ihn verlasse. 3 2. Die Verfahrensr374ge greift aus den Gr374nden der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts nicht durch. Die Feststellungen des Schwurgerichts zur T366tungshandlung und zum direkten T366tungsvorsatz be-ruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweisw374rdigung. Sie k366nnen bestehen bleiben. Insoweit ist die Revision erfolglos (247 349 Abs. 2 StPO). 4 3. Die Annahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweg-gr374nde hat hingegen keinen Bestand. 5 a) Zutreffend hat das Schwurgericht allerdings herkunftsbe-dingte Anschauungen des im Wesentlichen in deutschen Heimen aufge- 6 - 4 - wachsenen Angeklagten als f374r die Beurteilung des Mordmerkmals unbe-achtlich angesehen. Letztlich bestehen f374r sich auch noch keine durchgrei-fenden Bedenken gegen die W374rdigung des Schwurgerichts zu einer nicht relevanten Alkoholisierung des Angeklagten bei Begehung der Tat und zur auch sonst uneingeschr344nkten Schuldf344higkeit, wenngleich sie im Gegensatz zur Beurteilung durch den psychiatrischen Sachverst344ndigen steht, der frei-lich von etwas abweichenden Ankn374pfungstatsachen ausgegangen ist. Aller-dings ist nach den Feststellungen zur pers366nlichen Entwicklung des Ange-klagten die Wendung, seine 204charakterliche Deviation223 sei 204weit entfernt von einer relevanten Pers366nlichkeitsst366rung223 (UA S. 48), 374berzeichnet. Dies zieht die Beurteilung der Schuldf344higkeit indes noch nicht durchgreifend in Zweifel. Gleiches gilt f374r die 374beraus mathematisierten 334berlegungen zum Grad der alkoholischen Beeintr344chtigung (UA S. 25 ff.). b) Bedenken erweckt 226 auch vor dem Hintergrund einer ledig-lich wegen Totschlags erhobenen, unver344ndert zugelassenen Anklage 226 die Erw344gung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe 204in nachgerade selten komplexer und exemplarischer Weise die Kriterien der sonstigen niedrigen Beweggr374nde erf374llt223 (UA S. 43). Dies befremdet namentlich im Blick darauf, dass das Gericht 226 wie sich aus einem Beschluss des Vorsitzenden ergibt, der dem Senat aufgrund des Revisionsvorbringens zur Verfahrensr374ge be-kannt ist 226 nach Ablauf eines weitgehenden Teils der Beweisaufnahme noch ausdr374cklich erwogen hat, dem Angeklagten f374r den Fall eines umfassenden Gest344ndnisses eine Strafobergrenze von elf Jahren Freiheitsstrafe unter Zu-billigung einer Strafrahmenverschiebung gem344337 247247 21, 49 Abs. 1 StGB zu-zusagen. Ob das angenommene Mordmerkmal allein schon wegen der ge-nannten Formulierung zu beanstanden w344re, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls bleiben in der gebotenen gesamtw374rdigenden Pr374fung, ob er sei-ne gef374hlsm344337igen oder triebhaften Regungen gedanklich beherrschen und willensm344337ig steuern konnte (BGHSt 47, 128, 133; BGHR StGB 247 211 Abs. 2 Niedrige Beweggr374nde 41 m.w.N.), einige wesentliche Teilaspekte unbeach-tet. 7 - 5 - aa) Die Annahme, das Opfer habe sich erst nach Beginn des mit direktem T366tungsvorsatz begonnenen W374rgevorgangs durch einen Schlag mit einem Gegenstand an den Kopf des Angeklagten zu wehren ge-sucht (vgl. dazu UA S. 16, 20), ist nicht mit Tatsachen belegt. Die Beweis-w374rdigung des Schwurgerichts zu diesem Geschehensabschnitt ist lediglich rechtsfehlerfrei, soweit es annimmt, dass der dem Ertr344nken vorangegange-ne heftige W374rgevorgang sich im Badezimmer ereignete und angesichts der betr344chtlichen Dauer von wenigstens einer Minute 226 schlie337lich 226 bereits mit direktem T366tungsvorsatz erfolgte. Uner366rtert bleibt dabei aber die nicht fern liegende M366glichkeit, dass der Gegenangriff des Opfers bereits zu einer Zeit erfolgte, als der Angeklagte noch keinen T366tungsvorsatz gefasst hatte, gar schon vor Beginn des W374rgens. Dann k366nnte dieser Gegenangriff, wenn-gleich er sicher gerechtfertigt war, den aus Wut gefassten spontanen T366-tungsentschluss mit beeinflusst haben. Eine derart affektive Motivation der T366tung h344tte bei der Frage der subjektiven Voraussetzungen des Mord-merkmals der niedrigen Beweggr374nde mitbedacht werden m374ssen, wie Rechtsanwalt B in seiner Revisionsbegr374ndung im Ansatz zutreffend, wenngleich mit zu weit gehenden Folgerungen, ausf374hrt. 8 Im 334brigen w344re es auch angezeigt gewesen, auf die eklatante Kurzsichtigkeit und Kopflosigkeit der spontanen T366tungshandlung des Ange-klagten Bedacht zu nehmen, der, wie schon die Feststellungen zu seinem bisherigen Werdegang erweisen, 374ber eine ganz ungew366hnlich niedrige Frustrationstoleranz verf374gt. Das kann die Annahme gedanklicher Beherr-schung und willensm344337iger Steuerung seiner tatlenkenden gef374hlsm344337igen Regungen angesichts der Besonderheiten seines Pers366nlichkeitsbildes wei-ter in Frage stellen. 9 bb) Insbesondere weist Rechtsanwalt L in seiner Ge-generkl344rung zutreffend auf Folgendes hin: Das Schwurgericht hat bei der ma337geblichen Mitbewertung des Nachtatgeschehens im Rahmen der Beur-teilung der psychischen Verfassung des Angeklagten auch seine bedacht- 10 - 6 - same Versorgung der Kinder unmittelbar nach der Tat ber374cksichtigt. Die Feststellung dieses Nachtatverhaltens hat es 226 soweit ersichtlich 226 allein auf die 204insoweit glaubhafte Einlassung223 des Angeklagten gest374tzt (UA S. 47), dessen Angaben im Zusammenhang mit dem Tathergang es hingegen im 334brigen ganz weitgehend als widerlegt angesehen hat. Diese Teilglaubhaf-tigkeit der Einlassung ist im Urteil nicht n344her begr374ndet; namentlich ist nicht erkennbar erwogen worden, ob der Angeklagte etwa eine Versorgung der durch das Kampfgeschehen aufgeschreckten, weinenden und schreienden Kinder allein zur Untermauerung seiner rechtsfehlerfrei widerlegten erloge-nen 204Unfallversion223 unrichtig behauptet haben k366nnte, f374r die er seine Abwe-senheit aus dem Badezimmer w344hrend des Ertrinkens der Frau verst344ndlich zu machen suchte. Gegen ein Hinzutreten der Kinder k366nnten gerade auch die als zuverl344ssig erachteten Wahrnehmungen einer Nachbarin (UA S. 31) sprechen, die, obgleich sie sp344ter sogar leises Wimmern eines Kindes be-merkte, zur fraglichen Zeit gerade keine Ger344usche geh366rt hatte. c) Der danach unzul344ngliche Beleg der subjektiven Vorausset-zungen des einzigen angenommenen Mordmerkmals der niedrigen Beweg-gr374nde entzieht dem Schuldspruch die Grundlage. 11 3. Das neue Tatgericht ist verpflichtet, zur Motivation und zur psychischen Situation des Angeklagten bei der 226 feststehenden 226 direkt vor-s344tzlichen T366tung seiner Frau bis hin zur Frage einer relevanten Beeintr344ch-tigung seiner Schuldf344higkeit eigene neue Feststellungen, wiederum mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverst344ndigen, zu treffen. Sollten danach etwa so-wohl die subjektiven Voraussetzungen niedriger Beweggr374nde zu verneinen als auch eine erhebliche Verminderung der Steuerungsf344higkeit des Ange-klagten nicht auszuschlie337en sein, h344tte das neue Tatgericht Folgendes zu beachten: Bei einem hiernach konsequenten Schuldspruch lediglich wegen Totschlags k366nnte 226 zumal angesichts der Schwere der fraglos hochgradig verwerflichen Tat 226 eine im tatrichterlichen Ermessen stehende Verschie-bung des Strafrahmens aus 247 212 Abs. 1 StGB nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB 12 - 7 - abzulehnen sein. Dies l344ge besonders nahe, wenn die tats344chlichen Um-st344nde, auf die eine Verminderung der Schuldf344higkeit zur374ckginge, im We-sentlichen mit denjenigen deckungsgleich w344ren, die zur Verneinung eines Mordes aus niedrigen Beweggr374nden aufgrund subjektiver Gegebenheiten f374hrten (vgl. BGHR StGB 247 211 Abs. 2 Niedrige Beweggr374nde 44). Harms H344ger Basdorf Gerhardt Schaal
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