5 StR 79/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Ausfuhr von Bet344ubungsmitteln u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. M344rz 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Neuruppin vom 5. November 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Mit der Nichtannahme bedingten Vorsatzes hinsichtlich der nicht geringen Menge Bet344ubungsmittel 374berspannt das Landgericht die Anforderungen an die richterliche 334berzeugungsbildung bei weitem. Dass der Angeklagte nicht (auch) wegen eines Verbrechens nach 247 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verurteilt worden ist, beschwert diesen jedoch nicht. Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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