BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 79/15 vom 29. April 2015 in der Strafsache gegen wegen fahrlässigen Vollrausches - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. A p- ril 2015 , an der teilgenommen haben: R ichter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender, Richter Dölp, Richter Prof. Dr. König , Richter Dr. Berger , Richter Bellay als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Ju s tiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 17. September 2014 mit den z u- gehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit gegen ihn die Unte r- bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa che zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. - Von Rechts wegen - - 4 - Gründe: I. Das Land gericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je fünf Euro verurteilt, seine Unte r- bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und ihn im Übrigen freigespr o- chen. Mit seiner gegen die Verurteilung g erichteten Revision rügt der Angekla g- te die Verletzung materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mi t ihrer Revision gegen den F reispruch; sie beanstandet die Bewe iswürdigung. Das vom General bundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwalt schaft hat Erfolg. Die Revision des Angeklagten hat lediglich hinsichtlich der Anor d- nung der Maßregel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierten der Ang e- klagte und sein Bekannter K . , die beide Alkoholiker sind, am 31. O k- tober 2013 in der Wohnung des Angeklagten erhebliche Mengen Bier und Schnaps. Sie schliefen am Abend ein. Am nächsten Morgen tranken sie ihre Alkoholvo rräte leer. Es kam zum Streit, wer von beiden weiteren Alkohol b e- sch affen und bezahlen sollte. Der Angeklagte, der so schwer alkoholisiert war, dass seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben war, ergriff ein auf dem Wohnzi m- mertisch liegendes Brotmesser und versetzte K . damit einen Hieb auf die Stirn, der eine mehrere Zenti meter lange, blutende Schnittverletzung verursac h- te. Das Schw urgericht hat aufgrund der exzes siven Trinkgewohnheiten des r- in einen V ollrausch geraten war . Es lie ge zwar nicht nahe, dass er sich bewusst und gewollt in den Zustand der 1 2 3 - 5 - Schuldunfähigkeit getrunken habe. Jedoch sei er im Laufe des nächtlichen Schlafs soweit ernüchtert gewesen, dass er habe beurteilen können, bei Wi e- deraufna hme des Trinkens in einen Vollrausch geraten zu können. 2. Dem Angeklagten lag darüber hinaus zur Last, seinen Bekannten S . in den Abend - oder Nachtstunden des 13. Februar 2014 in dessen Wohnung getötet zu haben. Nach den Urteilsfeststell ungen tranken der Ang e- klagte und S. oftmals gemeinsam erhebliche Mengen Alkohol, so auch an diesem Abend. Der Angeklagte schlief anschließend auf der Couch ein. Als er aufwachte, stellte er fest, dass S. vor dem laufenden Fernseher in einem Ses sel saß und sich nicht bewegte. Der Angeklagte versuchte , S. zu w e- des Sessels war eine große Blutlache sichtbar. Der Angeklagte verließ nun die Wohnung und begab sich na ch Hause. Am nächsten Tag offenbarte er einem Bekannten, dass S. tot sei; dieser verständigte die Polizei. Der Leichnam wies eine etwa 7 cm tiefe Stichverletzung unterhalb der rechten Leistengegend auf. Hierbei war en todesursächlich die rechte Obe r- schenkelarterie und - vene durchtrennt worden. Weitere nicht todesursächliche Stich - bzw. Schnittverletzungen befanden sich im Bereich des Brustkorbes s o- wie am rechten Oberarm. Das Leichenblut wies eine Blutalko holkonzentration von 3,03 auf. Das Landgericht hat sich nicht von der Täterschaft des Angeklagten überzeugen können. Es sei angesichts des Vorfalls vom 1. November 2013 zwar naheliegend, dass der die Tat bestreitende Angeklagte auch mit S. in Streit geraten sei und ihn dabei mit einem Messer angegriffen habe. Nachz u- weisen sei dies aber nicht. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass 4 5 6 - 6 - S. sich die Verletzungen in depressiver Stimmung selbst beigebracht oder dass er wie vom Angeklagten eingewendet eine weitere Person in seine W ohnung eingelassen habe, die ihn getötet habe. II. 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, denn die Beweiswü r- digung des Landgerichts (§ 261 StPO) hält sachlich - rechtlicher Prüfung nicht stand. a) Das Revisionsgericht muss es zwar grundsät zlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täte r- schaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatg e- richts; die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm Recht s- fehl er unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich wide r- sprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anfo r- derungen gestellt worden sind (s t. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. Nove m- ber 1998 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16). Insbeso n- dere ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugun s- ten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das B e- weisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. BGH, Urteil e vom 18. September 2008 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401, 402 ; vom 7. Juni 2011 5 StR 26/11 ). b) Solche Rechtsfehler liegen hier vor. Die Beweiswürdigung der Schwur gerichtskammer enthält Lücken. Des Weiteren hat sie die Anforderu n- gen an die tatgerichtliche Überzeugungsbildung überspannt und sich dadurch 7 8 9 - 7 - den Blick für eine Gesamtwürdigung der für und gegen die Täterschaft des A n- geklagten sprechenden Tatumstände verste llt. aa) Zu Recht weist der Generalbundesanwalt hinsichtlich der vom Lan d- gericht in Betracht gezogenen Möglichkeit eines Suizids darauf hin, dass ein grundlegender Erörterungsmangel vorliegt. Zwar geht die Schwurgerichtska m- mer in Übereinstimmung mit de m rechtsmedizinischen Sachverständigen davon aus, dass die vorgefundenen Verletzungen keine typischen Sui zidmerkmale aufwiesen , zum al es an Probeschnitten r- ma einer Selbsttötung der Beurt eilung zugrunde zu legen, weil es sich bei S. um einen (depressiven) Alkoholiker handelte, der zum Zeitpunkt des Todes stark betrunken gewesen sei. Deshalb halte sie S. sich durch einen Stich in die Beinschlagader das Leben nahm, wie sie es für unwahrscheinlich halte, dass der Angeklagte dem S. in Tötungsabsicht ausgerechnet ins Ungeachtet des sen, dass eine fehlende Tötungsabsicht des Angeklagten nicht die Täte rschaft insgesamt in Frage stellen könnte , verhält sich das Urteil nicht dazu, inwieweit S. sich die weiteren, im Einzelnen nicht näher b e- schriebenen Verletzungen im Bereich des Brustkorbes und am rechten Obe r- arm zugefügt haben kann und soll. In dies em Zusammenhang wäre vor allem dessen (verbliebene) Handlungsfähigkeit zur Selbstbeibringung aller Verletzu n- gen zu erörtern gewesen. Des Weiteren geht das Landgericht nicht auf den der Selbsttötungsthese widerstreitenden Umstand ein, dass in der wenn auc h von Angehörigen des S. gesäuberten Wohnung kein Messer mit Blutanha f- tungen vorgefunden worden ist. 10 11 - 8 - bb) Es gibt keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass eine weitere unbekannte Person dem Opfer die tödlichen Verletzungen beigebracht habe n S. eine dritte Person in seine Wohnung eingelassen hat, die ihn dann get ö- tet habe, ohne dass der Angeklagte hiervon geweckt worden wäre. Die von der Schwurgerichtskamm er in Zweifel gezogene Einlassung des Angeklagten, Tatw ohnung getroffen haben, vermögen Anhaltspunkte für eine Altern ativtäterthese über die bloß th e- oretische Ebene hinaus nicht zu begründen. 2. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie den Schuld - und den Strafausspruch angreift. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen eines fahrläss igen Vollrausches (§ 323a Abs. 1 StGB), insb e- sondere den von der Revision vermissten Zeitpunkt des vorwerfbaren Sichb e- rauschens festgestellt (UA S. 9). Die Anordnung der Unterbringung des Ang e- klagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat hingegen kei nen Bestand. a) Die Voraussetzungen für die g emäß § 64 Satz 2 StGB erforderliche hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges sind vom Landg e- richt nicht dargetan. Es verweist lediglich auf die Beurteilung des forensisch - psychiatrischen Sach verständigen, dass der Angeklagte zurzeit zwar nicht m o- tiviert sei, an einer solchen Behandlung teilzunehmen, was einer Heilbehan d- lung aber nicht entgegenstehe, weil dieser motivierungsfähig sei. Dieser Ei n- schätzung hat sich das Landgericht ohne Begründung angeschlossen. b) Das Landgericht hat damit rechtsfehlerhaft eine eigene und ausre i- chende Würdigung hinsichtlich einer konkreten Aussicht eines Behandlungse r- 12 13 14 15 - 9 - folgs nicht vorgenommen. Vor dem Hintergrund des fortgeschrittenen Alters des Angeklagten, se iner langjährigen Alkoholabhängigkeit und körperlichen Ve r- wahrlosung sowie zahlreicher im Ergebnis erfolgloser stationärer Entgiftung s- behandlungen hätte es mit Blick auf dessen geäußerte Therapieunwilligkeit e i- ner eingehenderen Darlegung in den Urteilsgrün den bedurft, auf welche U m- stände das Landgericht die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht stützt. Soweit es sich zudem nicht zur prognostizierten Therapiedauer verhält, kann schlie ß- lich auch nicht beurteilt werden, ob insoweit überhaupt eine tragfähige Bas is für eine konkrete Therapieerfolgsaussicht besteht (vgl. BGH, Urteil vom 10. A p- ril 2014 5 StR 37/14, NStZ 2014, 315 mwN). Sander Dölp König Berger Bellay
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