5 StR 80/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. April 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 19. Dezember 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) als unbegr374ndet verworfen, dass zur Entsch344digung f374r die 374berlange Verfah-rensdauer drei Monate der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier am 18. Febru-ar 2004 begangener gef344hrlicher K366rperverletzungen (Einzelfreiheitsstrafen zwei Jahre und ein Jahr) unter Einbeziehung anderweitig verh344ngter Geld-strafen in H366he von 70 und 60 Tagess344tzen zu je 15 Euro zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufgedeckt. Indes ist zur Kompensation einer w344hrend des Revisionsverfahrens eingetre-tenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung ein geringer Teil der ver-h344ngten Strafe als vollstreckt anzuordnen (vgl. BGH [GS] NJW 2008, 860; BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Verfahrensverz366gerung 8, 10; BGH wistra 2002, 464). Das landgerichtliche Urteil ist nach achtt344giger Hauptverhandlung am 19. Dezember 2006 226 nach Anklageerhebung am 18. Oktober 2004 226 ergan-gen. Auf die am 27. M344rz 2007 eingegangene Revisionsbegr374ndung hat die 2 - 3 - Staatsanwaltschaft am 3. August 2007 eine siebenseitige Revisionsgegener-kl344rung verfasst, die am 17. September 2007 dem Verteidiger zugestellt wor-den ist. Die Akten sind indes erst am 31. Januar 2008 dem Generalbundes-anwalt 374bersandt worden, wo sie am 11. Februar 2008 eingingen. Der Senat erkennt allein auf die Sachbehandlung im Bereich der Jus-tiz zur374ckzuf374hrende nicht mehr hinnehmbare Verz366gerungen von jedenfalls sieben Monaten bis zum Eingang der Akten beim Generalbundesanwalt im Februar 2008. Der damit vorliegende Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 MRK ist entsprechend den Grunds344tzen des Gro337en Senats des Bundesgerichtshofs f374r Strafsachen in dessen Beschluss vom 17. Januar 2008 (NJW 2008, 860) 226 auch vom Revisionsgericht (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Verfahrensver-z366gerung 10) 226 zu kompensieren. Vor dem Hintergrund, dass das Verfahren bis zum erstinstanzlichen Urteil zwar nicht verz366gerlich, aber auch nicht z374-gig bearbeitet wurde, h344lt es der Senat f374r angemessen, dass drei Monate der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt zu gelten haben. 3 4 Dieser Teilerfolg der Revision rechtfertigt noch nicht die Anwendung von 247 473 Abs. 4 StPO. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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