5 StR 80/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. M344rz 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 17. Juli 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der An-geklagte des Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit zweifacher tateinheitlich begangener gef344hrlicher K366rperver-letzung schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch den Nebenkl344gern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Aus den Urteilsgr374nden ergibt sich, dass die Strafkammer hinsichtlich der gef344hrlichen K366rperverletzungen zum Nachteil der Gesch344digten U. und 204Ul. 223 (richtig: B. ) von nat374rlicher Handlungseinheit und damit von einer Tat ausgegangen ist (UA S. 19). Dementsprechend hat sie insoweit auch nur eine Einzelfreiheitsstrafe verh344ngt (UA S. 20 f.). Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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