BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 80/14 vom 25. März 2014 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Okto ber 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen , dass von der Strafe drei Jahre vor der Maßregel zu vollziehen sind (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts) . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Basdorf Schneider Dölp Kön ig Bellay
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